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Frage geschrieben am 24.01.2012 19:13:06

Firmenwagenregelung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 764
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

mein Arbeitgeber möchte die Firmenwagenregelung in unserem Unternehmen dahingehend ändern, dass es nur ein Standardfahrzeug mit einer definierten Leasingrate und Unterhaltskosten gibt.

Grundsätzlich ist es jedoch erlaubt einen anderen Wagen zu leasen.
Etwaige Mehrkosten müssen vom Arbeitnehmer übernommen werden. Minderkosten werden mit dem Gehalt ausgezahlt.

Wird jedoch nicht das Standardfahrzeug geleast, ist der Mitarbeiter bei Verlassen des Unternehmens gezwungen den Leasingvertrag zu übernehmen.

Nun meine Frage: Ist dies rechtlich korrekt und wie verhält es sich, wenn der Arbeitgeber mir (Betriebsbedingt) kündigt?


Antwort geschrieben am 24.01.2012 20:53:07
Rechtsanwalt Robin Neuwirth
Hochbruckstraße 12, 70599 Stuttgart, Tel: 071125383785, Fax: 071125383786
Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte:

Zunächst ist festzustellen, dass für eine Änderung der Firmenwagenregelung eine Änderungsvereinbarung nötig ist und der Arbeitgeber dies nicht ohne weiteres einfach festlegen kann.

Soweit bei Ihrem Arbeitgeber ein Betriebsrat besteht, kann dieser ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG dann haben, wenn Ihnen dem Arbeitnehmer der Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird. Der Firmenwagen wäre dann ein Lohnbestandteil.

Grundsätzlich dürfte es aber zulässig sein, ein Standardfahrzeug mit einer definierten Lesaingrate und Unterhaltskosten zu bestimmen und festzulegen, dass der Arbeitnehmer gegebenenfalls anfallende Mehrkosten übernehmen muss, sofern er sich für ein anderes Fahrzeug entscheidet.

Eine solche Bestimmung würde an sich noch nicht gegen § 307 BGB verstoßen. Danach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn der Vertragspartner (hier Arbeitnehmer) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Der Arbeitnehmer kann jedoch selbst entscheiden, ob er das Standardfahrzeug wählt oder ein anderes Fahrzeug mit der Folge der Kostentragungspflicht.

Anders stellt sich der Sachverhalt aber bezüglich der Frage dar, ob der Arbeitnehmer gezwungen werden kann, bei Ausscheiden aus dem Unternehmen den Leasingvertrag zu übernehmen, wenn er nicht das Standardfahrzeug wählt.

Ob eine solche Vereinbarung wirksam wäre ist eine Frage des Einzelfalles. Hierbei kommt es vor allem darauf an, ob die Übernahme des Leasingvertrages für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Wenn die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers erfolgt z.B. betriebsbedingt, kann der Arbeitnehmer wohl nicht verpflichtet werden, den noch laufenden Leasingvertrag zu übernehmen.

Ansonsten würde es auch auf die Länge der Restlaufzeit des Leasingvertrages ankommen, da der Arbeitnehmer ansonsten davon absehen könnte, seinen Arbeitsplatz zu wechseln, wenn er befürchten müsste, wegen der Verpflichtung zur Übernahme des Leasingvertrages mit hohen Kosten belastet zu werden.

Ich hoffe, meine Ausführungen konnten Ihnen weiterhelfen.
Bei verbleibenden Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.



Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass über dieses Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, welche eine fundierte Rechtsberatung nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, meine Antwort konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
R. Neuwirth
Rechtsanwalt


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Firmenwagenregelung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-24
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