Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.06.2010 | 14:30
Sehr geehrter Fragender,
bitte entschuldigen Sie, dass ich beruflich bedingt erst jetzt auf Ihre Nachfrage antworten kann.
Es müsste natürlich zunächst überprüft werden, ob die Private Kfz-Nutzung für den hier in Rede stehenden Zeitraum tatsächlich durch Ihren Arbeitgeber falsch berechnet worden ist. Dieses ist für mich an dieser Stelle aber verständlicherweise nicht abschließend zu beurteilen. Gleichwohl spricht hierfür einiges, wenn Sie lt. Ihren Angaben im ganzen Jahr 2008 nur 5 Mal Ihre Firma aufgesucht haben und demzufolge fraglich ist, ob es sich insoweit überhaupt um Ihre regelmäßige Arbeitsstätte handelt.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang aber auch fraglich, ob regelmäßige Arbeitsstätte nicht auch eine andere ortsfeste Einrichtung als die Adresse des Arbeitgebers sein kann. Leider ist hierzu noch keine einheitliche Rechtsprechung ergangen. Die Finanzverwaltung legt den Begriff „regelmässige Arbeitsstätte" weit jedoch recht aus. Danach hängt der "ortsgebundene Mittelpunkt der auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers" grds. nicht davon ab, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt oder nicht (vgl. R 9.4 Abs.3 S.1 LStR). So kommen als regelmäßige Arbeitsstätte durchaus auch betriebsfremde Einrichtungen wie etwa der Betrieb eines Kunden infrage, sofern die Tätigkeit dort auf Dauer angelegt ist. Allerdings können von vornherein zeitlich befristete, projektbezogene Arbeiten, die beim Kunden vor Ort ausgeführt werden, nicht zur Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte führen.
Grundsätzlich gilt aber, dass der im Zuge der 1%-Regelung vorzunehmende 0,03-%-Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte immer dann anzusetzen ist, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht an den überwiegenden Tagen den Betrieb aufsucht, wenigstens aber durchschnittlich an einem Arbeitstag je Woche (vgl. R 9.4 Abs 3 S.4 LStR).
Da diese Voraussetzung lt. Ihren Angaben aber in 2008 (bei gerade einmal 5 Arbeitsstätten-Besuchen im Jahr) offenbar nicht vorgelegen hat, hätte der Ansatz der 0,03% meines Erachtens nach nicht zusätzlich erfolgen dürfen.
Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs kann jedoch grds. nur im Wege der Berichtigung durch den Arbeitgeber - und nicht etwa durch Sie selbst im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung - erfolgen, durch den schließlich auch die maßgebende Übermittlung Ihrer einkommensteuerlich relevanten Daten an das zuständige Finanzamt vorgenommen wird.
Leider haben Sie diesen Fehler aber zu spät erkannt bzw. gerügt. Denn gemäß §41c Abs.3 EStG ist Folgendes geregelt:
" Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln. Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig. "
Und in R 41c.1 Abs.7 LStR heißt es:
" Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgestellt, ist eine Änderung des Lohnsteuerabzuges nicht mehr möglich. ... "
Da in Ihrem Falle die Lohnsteuerbescheinigung 2008 aber sicherlich bereits ausgestellt und auch an das Finanzamt übermittelt worden ist, kann nunmehr keine Änderung mehr erfolgen.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Mitteilung geben zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter