Antwort geschrieben am 01.12.2011 15:42:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55, 33604 Bielefeld, Tel: 05 21 / 9 61 58 04, Fax: 03212 / 200 40 41
Zivilrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 158
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die im Rahmen einer Erstberatung auf diesem Portal gern beantworte. Aus gegebenem Anlass möchte ich vorab jedoch darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort nur um eine erste rechtliche Einschätzung handeln kann, die eine tiefergehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.
Nun zu Ihrem Anliegen:
Die private Haftpflichtversicherung ist nur dann zur Schadensregulierung verpflichtet, wenn ein Versicherungsfall vorliegt und und kein Risikoausschluss besteht. Was versichert ist, ergibt sich regelmäßig aus dem Versicherungsvertrag sowie aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Neben der Frage, ob ein Dienstwagen in der privaten Haftpflicht mitversichert ist, besteht hier das Problem, dass sich in den Versicherungsbedingungen in aller Regel ein Risikoausschluss befindet, der sich auf Schäden bezieht, die beim Gebrauch oder Führen von Kraftfahrzeugen entstanden sind. Dieser Ausschluss ist auch unter dem Namen "Benzinklausel" bekannt. Da nach der Rechtsprechung zum Führen und Gebrauch von Kraftfahrzeugen auch das Betanken gehört, werden in aller Regel Falschbetankungen von dem Risikoausschluss erfasst.
Sofern sich in Ihrem Versicherungsvertrag oder den Versicherungsbedingungen keine ungewöhnlichen Ausnahmeregelungen finden lassen, muss nach derzeitiger Einschätzung leider davon ausgegangen werden, dass Ihre private Haftpflichtversicherung den Schaden nicht übernehmen wird. Auch wenn nach meiner Erfahrung und Einschätzung der Schaden wohl nicht von Ihrer privaten Haftpflichtversicherung übernommen wird, können Sie natürlich trotzdem eine Schadensmeldung einreichen und die Angelegenheit dort prüfen lassen.
Schäden, die beim Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstehen, sind in aller Regel ein Fall für die Kraftfahrzeugversicherung. Unter Umständen ist der Dienstwagen auch über die Firma gegen derartige Schäden versichert. Dies müsste Ihr Arbeitgeber klären.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass Sie - zumindest wenn das deutsche Arbeitsrecht für Sie anwendbar ist - grundsätzlich den durch die Falschbetankung entstandenen Schaden Ihrem Arbeitgeber ersetzen müssen, wobei die genaue Haftungsquote vom Verschuldensgrad abhängig sein wird.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch ein wenig weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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