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Frage geschrieben am 06.02.2012 15:55:23

Firmenwagen - Leasingvertrag Übernahmeverpflichtung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 48,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 636
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 33 weitere Antworten zum Thema Firmenwagen.
Guten Tag,

ich habe bei meinem derzeitigen Arbeitgeber gekündigt und habe zur Zeit einen Firmenwagen. Der Firmenwagen wurde von der Firma geleast (Kfz Schein ist im Namen der Firma) und steht mir zu beruflichen und privaten Zwecken zur Verfügung. Anstelle des Firmenwagens kann sich ein Mitarbeiter entscheiden, einen monatlichen Festbetrag gehaltlich auszahlen zu lassen.

Der "Vertrag über die Nutzung des Firmenwagens" (separat zum Anstellungsvertrag) enthält eine Klausel, die mich bei Eigenkündigung verpflichtet, den Leasingvertrag zu übernehmen. Konkret:

- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Mitarbeiter übernimmt er den Leasingvertrag. Eventuell anfallende Umschreibungskosten gehen zu seinen Lasten. Die zu diesem Zeitpunkt voraus gezahlten Beträge für Versicherungen und Kfz-Steuer sind dem Arbeitgeber zurückzuerstatten. Der Mitarbeiter hat unverzüglich den Wagen auf seinen Namen umzumelden.

Ich möchte das Fahrzeug nicht übernehmen.

Hier meine Fragen:
1. Bin ich verpflichtet, den Firmenwagen bei Eigenkündigung zu übernehmen?
2. Sind die Regelungen bzgl. Umschreibungskosten, Kfz-Steuer und Versicherung rechtens?
3. Welche Rechtssprechung, die hier Anwendung findet, regelt die Übernahme eines Firmenwagens?
4. Ich habe in Deutschland keine private Kfz Versicherung. Bei Übernahme eines hochwertigen Fahrzeuges würden die Kosten der Versicherung sehr hoch sein. Hat dies eine Auswirkung?
5. Gibt es andere Punkte, die ich berücksichtigen muss?



Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ob solche vorformulierten Vertragsklauseln zur Übernahmepflicht eines Dienstwagens wirksam sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Grundsätzlich muss die Eintrittspflicht dem Arbeitnehmer zumutbar sein. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Übernahmepflicht bemisst sich an einer Güter- und Interessensabwägung der Parteien.

Bei übermäßig langen Leasingzeiten ist davon auszugehen, dass diese den Arbeitnehmer in seiner Berufsfreiheit nach Art 12 GG unverhältnismäßig einschränken. Bei einem Dienstfahrzeug handelt es sich nämlich in erster Linie um ein Arbeitsmittel, welches primär dem Arbeitgeber dienen soll. Dabei ist es irrelevant, wenn dem Arbeitnehmer auch die private Nutzung gestattet ist, da dieser Vorteil nur während der Dienstzeit besteht. Das Arbeitsmittel Pkw gewährt der Arbeitgeber in der Regel nur als Teil der monatlichen Vergütung. Folglich ist die Tragung der Kosten für den Firmenwagen durch den Arbeitgeber eine umgewandelte Vergütung des Arbeitgebers. Es gilt aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z.B. nach Kündigung, der Grundsatz, dass Arbeitsmittel beim Arbeitgeber verbleiben. Jede andere Regelung ist daher grundsätzlich ungewöhnlich ggf. nach § 305c BGB überraschend, oder eine Regelung, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Übernahmeverpflichtung verlagert zudem das wirtschaftliche Risiko vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer, was ebenfalls unangemessen ist.

Das LAG Köln hat daher in seinem Urteil vom 10.03.2008, Az.: 14 Sa 1331/07, entschieden, dass eine entsprechende Vertragsklausel für die Übernahme der Kosten des Leasingfahrzeuges gegen § 307 BGB verstößt. Mehrkosten, die aufgrund einer fristgerechter Kündigung des Arbeitnehmers für ein von dem Arbeitnehmer vorzeitig zurückgegebenen Leasingfahrzeugs anfallen sind unwirksam. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts eine unzulässige Kündigungserschwerung dar. Denn eine Verpflichtung des Arbeitnehmers im Falle der in die Rechte und Pflichten eines zwischen dem Arbeitgeber und einer Leasinggesellschaft geschlossenen Dienstwagenvertrages an Stelle des Arbeitgebers einzutreten, ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer durch die Übernahmeverpflichtung übermäßig belastet wird (ebenso das LAG München v. 30.05.2001 - 9 Sa 8/01 und LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.1995 - 12 Sa 183/95). Gestützt werden diese Entscheidungen auf § 242 BGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 09.09.2003, 9 AZR 574/02, ähnlich entschieden; dort lag allerdings eine Kündigung durch den Arbeitgeber zugrunde. Das BAG hat entschieden, dass eine Klausel, die einen Arbeitnehmer verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitsvertrages - auch privatgenutzten - (vom Arbeitgeber) geleasten Dienstwagen dem Arbeitgeber zurückzugeben und an diesen die anteiligen restlichen Leasingraten für das Fahrzeug in einem Betrag zu zahlen, unzulässig ist. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche Klausel mit den Grundprinzipien des Arbeitsrechts nicht vereinbar. Denn die sich aus dem Ende des Arbeitsverhältnisses ergebenden nachteiligen Folgen seien dann ausschließlich dem Arbeitnehmer zugewiesen, obwohl im Arbeitsrecht grundsätzlich der Arbeitgeber die Verantwortung für das Betriebs -und Wirtschaftsrisiko trägt.

Sollte der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einer Übernahme bestehen, könnten Sie dies unter Verweis auf die genannte Rechtsprechung verweigern. Allerdings richtet sich die Wirksamkeit und Übertragbarkeit der vorgenannten Entscheidungen auf Ihren Fall immer nach den Umständen des konkreten Einzelfalles, wobei die Höhe des Entgelts des Arbeitnehmers, die Höhe der zu zahlenden Leasingrate und Restlaufzeit und der Umfang des Bestimmungsrechts, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich Typ und Ausstattung des Dienstwagen hatte, eine maßgebliche Rolle spielen. Bei der Interessenabwägung müsste aber natürlich auch die von Ihnen unter Nr.4 angesprochene hohe zukünftige Belastung mit Versicherungskosten zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen sein.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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