Firmenwagen - Fahrtenbuch Methode
| 09.04.2008 13:27
| Preis:
***,00 € |
Steuerrecht
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe einen Firmenwagen, welchen ich nach der Fahrtenbuchmethode versteuern werde.
Die grundsätzlichen Anforderungen an die Form des Fahrtenbuchs sind mir bekannt.
Ich hätte jedoch gerne gewusst, wie ich „nicht direkte“ Fahrten zur Arbeitsstätte eintragen und später auch versteuern muss.
Bsp.: Einfache Entfernung Wohnung – Arbeitsstätte = 60 km
Fall 1: Fahrt von Wohnung zum Einkaufcenter = 20 km. Danach Fahrt vom Einkaufcenter zur Arbeitsstätte = 70 km.
Fall 2: Fahrt von der Wohnung direkt zu einem Kunden = 100 km. Danach Fahrt vom Kunden zur Arbeitsstätte = 120 km.
09.04.2008 | 18:31
Antwort
von
Rechtsanwalt Manfred A. Binder
137 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Nach
§ 9 Abs. 2 Satz 4 EStG ist für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Daher bleibt ein Umweg, der privat veranlasst ist, außer Betracht. Es kann daher im Fall 1 nur der kürzeste Weg iSd.
§ 9 Abs. 2 EStG geltend gemacht werden.
Die kürzeste Straßenverbindung ist bei der Berechnung der Entfernungspauschale auch dann anzusetzen, wenn Sie aus beruflichen Gründen einen Umweg fahren; Sie können aber die (anteilig) auf die Umwegstrecke entfallenen tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, Fall 2.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
info@ra-manfredbinder.de
Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Nachfrage vom Fragesteller
09.04.2008 | 19:34
Sehr geehrter Herr Binder,
besten Dank für Ihre Antwort.
Bitte beantworten Sie auch noch meine Kernfrage.
Wie muss ich die zwei geschilderten Fälle im Fahrtenbuch darstellen.
Vielen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.04.2008 | 20:44
Sehr geehrter Fragesteller,
hier noch die fehlenden Angaben:
Gemäß LStR 31 Abs. 9 Nr. 2 sind für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch folgende Angaben erforderlich:
Bei dienstlichen Fahrten:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit
- Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute
- Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner
Bei privaten Fahrten genügen jeweils die Kilometerangaben und bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
Bei gemischten Fahrten hat der BFH (BFH, Urteil vom 16. 3. 2006 - VI R 87/04) entschieden:
„Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zu Gunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist“. Für Fall 1 bedeutet das: Dies können Sie auch auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übertragen. Sie können aber auch die Reiseroute mit dem Umweg angeben.
Bei Fall 2 ist zu unterscheiden:
Es handelt sich um eine dienstliche Verrichtung auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Charakter der Fahrt sich nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich ist. Dann ist im wie oben zu verfahren. Sofern Sie die Reiseroute mit dem Umweg angeben, sollte zusätzlich der Kunde und der Geschäftszweck aufgenommen werden.
Sind die Voraussetzungen einer dienstlichen Verrichtung auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht gegeben, dann handelt es sich um eine Dienstreise, Fall 2. Hier sind dann die Angaben von Wohnung zu Kunde und von Kunde zur Arbeitsstätte in das Fahrtenbuch aufzunehmen und zwar mit den oben angegebenen Kriterien.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt