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Firmenverkauf an Mitarbeiter - Haustürwiderrufsgesetz - Haftungsübernahme d. Ehefrau


| 24.10.2009 11:05 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Lars Liedtke




Sehr geehrte RAe,

ich suche Ihre Hilfe, um einem nahen Verwandten bei einer Entscheidung helfen zu können, die er heute treffen muss, die allerdings durch ein Ereignis in der Zukunft beeinflusst werden. Dabei geht es um Folgendes:


Es wurde im Jahr 2000 eine Firma vom Inhaber an einen Mitarbeiter verkauft. Es wurde Ratenzahlung vereinbart. Die Ehefrau des Mitarbeiters übernahm für den Vertrag gesamtschuldnerische Haftung. Jetzt ist dieser Fall bereits vor dem OLG streitig (die erste Instanz gewann der Verkäufer) und es geht hauptsächlich um das HWiG.

Die Firma wurde im Januar allen Mitarbeitern zum gemeinsamen oder einzelnen Verkauf angeboten. Wer Interesse hatte, konnte sich melden. Im Laufe der Zeit blieb aus verschiedenen Gründen nur der spätere Käufer als Interessent übrig. Es wurde über mehrere Monate hinweg verhandelt, die Ehefrau des Käufers (kaufm. Angestellte) war von Anfang an in alle Verhandlungen einbezogen. Im April / Mai bestellte das Ehepaar für zehn Tage gemeinsam den jährlichen Messestand, um sich ein Bild vom Umsatzpotential zu machen. Die Ehefrau nahm sich dafür extra von ihrem Arbeitgeber Urlaub. Nach Abschluss der Messe war sich das Ehepaar sicher, der Vertrag wurde Ende Mai geschlossen. Die Ehefrau kündigte ihre Arbeitsstelle und trat zum 1.6. als Mitarbeiterin in die Firma ihres Mannes ein.

Die Umstände des Verkaufs: Anbahnung im Januar am Arbeitsplatz. Zahlreiche Verhandlungen über mehrere Monate an verschiedenen Orten. In Lokalen, im Betrieb, in Privaträumen. Zwischendurch das Betreiben des Messestandes als Testlauf. Danach die (mündl.) Erklärung der Kaufabsicht. Vetragsabschluss nach ca. 5 Monaten in den Privaträumen des Verkäufers.

Die Fragen:
Der Käufer berief sich auf das HWiG. Dies wurde vom LG und bisher auch vom OLG zurückgewisesen, da es sich um eine Existenzgründung handelte. Der Beklagte schob nun zwischen mündlicher Verhandlung und Verkündung noch einen Schriftsatz nach und berief sich auf ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.5.1993 - 3U30/92 NJW-RR1993, 1274. (Anwendung des HWiG auch auf Geschäfte mit abhängig Beschäftigten, wenn der Vertrag der Vorbereitung einer selbständigen Tätigkeit dient).
Muss der Verkäufer nun befürchten, dass der Verkauf unter das HWiG fällt ? Und wenn ja, greift das aufgrund der beschriebenen Umstände überhaupt ?



Die Ehefrau berief sich ebenfalls auf das HWiG und zusätzlich auf das Verbraucherkreditgesetz. Dies wurde vom LG zurückgewiesen, weil die Ehefrau von Anfang an ein starkes Eigeninteresse hatte und der Vertrag auch in ihrem Fall als Existenzgründung gesehen werde müsse. Das OLG deutete bei der mündlichen Verhandlung an, dass die Bewertung bei der Ehefrau anders verlaufen könnte, weil es aktuelle BGH-Entscheidungen gibt, die erst geprüft werden müssten. Können Sie mich informieren, wie dieser Aspekt aktuell bewertet werden kann ? Kann es sein, dass die Ehefrau aus der Haftung kommt ? Wie lauten die aktuellen BGH-Urteile ?


Leider ist der Anwalt des Klägers kurzfristig ausgefallen und er muss sofort entscheiden, ob er den Fall aufgibt (sowohl Käufer, als auch Ehefrau haben mittlerweile die e.V. abgegeben) oder gewinnt (vermutlich mit dem selben Ergebnis) oder andernfalls Rücklagen für eine Revision bildet. Er ist gerade mitten in einem Immobilienkauf und muss jetzt Entscheidungen treffen, die durch die Verkündung in ca. zehn Tagen beeinflusst werden.


Ich danke für Ihre Unterstützung !
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Mitarbeiter
24.10.2009 | 14:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Lars Liedtke
340 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Der Fall ist insbesondere deshalb problematisch, weil hier die "alte" Rechtslage eine Rolle spielt. Sowohl das HWiG als auch das VerbrKrG sind zum 01.01.2002 außer Kraft getreten, denn zu diesem Zeitpunkt trat die Schuldrechtsreform in Kraft, wobei die maßgeblichen Verbraucherschutzvorschriften Bestandteil des BGB geworden sind.

Um Ihnen das bestehende Problem zu verdeutlichen, ist ein Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage zu ziehen: Das ehemalige HWiG findet sich heute in § 312 BGB wieder. Der persönliche Anwendungsbereich ist auf Verbraucher beschränkt, so dass es fraglich ist, ob ein Arbeitnehmer die Verbrauchereigenschaft erfüllt, wenn er mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag schließt. Für die neue Rechtslage ist diese Frage geklärt worden: Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer als Verbraucher iSv § 13 BGB sei und sich mithin auf Verbraucherschutzvorschriften berufen könne (BAG, NJW 2005, 3305).

Ich halte es daher für überwiegend wahrscheinlich, dass das entscheidende Gericht auch im vorliegenden Fall von einer Verbrauchereiegnschaft ausgehen wird, insbesondere deshalb, weil es sich nicht um einen typischen Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber handelt (wie z.B. ein Aufhebungsvertrag o.ä.). Im Ergebnis kann diese Frage aber m.E. dahinstehen.

Denn einmal unterstellt, dass der Käufer Verbraucher in diesem Sinne ist, heißt das nur, dass das HWiG als solches anwendbar ist. Allerdings müssten auch die weiteren Voraussetzungen für einen Haustürwiderruf vorliegen. Das setzt nach § 1 I HWiG a.F. vor allem voraus, dass der Verbraucher einen Vertrag aufgrund mündlicher Vertragsverhandlungen in seiner Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz schließt. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dass ein Verbraucher sich nicht an einen Vertrag binden lassen muss, der aufgrund einer Überrumpelungssituation zustandekommt. Aufgrund dieser Funktion ist § 1 HWiG aber einschränkend auszulegen. Gemeint sind hier solche Verträgsverhandlungen, mit denen ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz nicht zu rechnen braucht (z.B.: Besuch eines externen Versicherungsvertreters). Im vorliegenden Fall ist eine solche Überrumpelungssituation jedoch gerade nicht gegeben: Denn der Arbeitsplatz ist doch geradezu ein typischer Ort, an dem ein Arbeitnehmer mit Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitgber rechnen muss. Deshalb kann eine Überrumpelungssituation in solchen Fällen nur ausnahmsweise bejaht werden (OLG Frankfurt/Oder, ZIP 2002, 2190).

In Ihrem Fall würde ich eine solche haustürähnliche Überrumpelungssituation erst recht ablehnen, da es ja nicht sofort zu einem Vertragsschluss gekommen ist.Vielmehr hat der Käufer lange Zeit geprüft, ob er einen solchen Vertrag schließen will, so dass zwischen den ersten Verhandlungen und dem Vertragsschluss 5 Monate vergangen sind. Mangels Überrumpelungssituation sind dem Käufer deshalb Rechte aus dem HWiG zu versagen und zwar selbst dann, wenn er sich als abhängig Beschäftigter auf eine Verbrauchereigenschaft berufen könnte. Gleiches gilt m.E. für seine Ehefrau. Die zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe sagt nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen des HWiG im konkreten Fall vorliegen, sondern nur, ob es in einem solchen Fall überhaupt anwendbar ist. Gleiches gilt in Bezug auf die Ehefrau des Käufers.

Inwieweit eine Entscheidung bzgl. der Ehefrau anders ausfallen kann und auf welche Entscheidungen das Gericht hier angespielt hat, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden, da es hier auf nähere Details ankommt, um deren Mitteilung ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bitte: In Ihrer Sachverhaltsschilderung sprechen Sie lediglich von der Ehefrau des Käufers. Daraus schließe ich, dass sie nicht selbst Partei des Kaufvertrags geworden ist. Allein aus dem Umstand der gesamtschuldnerischen Haftung kann ich aber nicht beurteilen, welche Rechtsbeziehung hier heranzuziehen ist (was aber ganz entscheiden ist). Hat die Ehefrau für die Schuld Ihres Mannes gebürgt? Oder liegt ein Schuldanerkenntnis bzw. ein Schuldbeitritt vor?

Ich hoffe, Ihnen bereits jetzt einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben, und bin gern bereit, meine Antwort hinsichtlich der Ehefrau zu konkretisieren, nachdem mir die fehlenden Angaben mitgeteilt worden sind.


Nachfrage vom Fragesteller 26.10.2009 | 08:51

Sehr geehrter Herr Liedtke,

erst einmal vielen Dank für Ihre Ausführungen. Dass diese ohne Kenntnis des gesamten Prozessstoffes nicht verbindlich sein können, verstehe ich natürlich. Sie haben mir durch das Erklären der Zusammenhänge genau in der Weise geholfen, wie ich es erhofft hatte. Jetzt ist mir klar, dass die grundsätzliche Anwendung des Verbraucherschutzvorschriften nur bedeutet, dass die Betrachtung der näheren Umstände in diesem Sinn durchgeführt werden muss.

Die Ehefrau des Käufers trat dem Vertrag hinsichtlich aller Zahlungsverpflichtungen gesamtschuldnerisch als Schuldübernehmerin bei.

Obwohl ich derzeit stark dazu neige, vor allem auf Grund der Zahlungsunfähigkeit beider Beklagten, die Beendingung des Rechtsstreites im Sinne einer Einigung mit beiderseitigem Verzicht noch vor der Veröffentlichung des OLG-Urteils zu empfehlen, wäre Ihre Beurteilung dieses Punktes doch sehr wichtig.


Noch einmal vielen Dank,


Walter99

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.10.2009 | 09:54

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Schuldmitübernahme bzw. Schuldbeitritt kann im vorligenden Fall tatsächlich problematisch sein.

Anders als bei einer Bürgschaft hängt die Schuldübernahme nicht von einer bestehenden Forderung ab sondern schafft einen eigenen Schuldgrund, so dass von der Rspr. hieran strenge Anforderungen gestellt werden.

Zum einen kann ein solches Rechtsgeschäft in Person der Ehefrau des Schuldners gem. § 138 I BGB sittenwidrig sein. Der BGH nimmt eine solche Sittenwidrigkeit an, wenn eine krasse finanzielle Überforderung bzw. ein "unerträgliches Ungleichgewicht" besteht (BGH NJW 1999, 135), wenn also die Ehefrau wirtschaftlich stark abhängig von ihrem Ehemann ist und die Schuld aus eigenen Mitteln nie selbst begleichen könnte. Dies kann klassischerweise bei einer Hausfrau ohne Einkommen und Vermögen der Fall sein. Im vorliegenden Fall ist die Frau zwar Berufstätigkeit. Arbeitgeber ist aber ihr Mann, so dass eine enge wirtschaftliche Abhängigkeit zum vorgenommenen Rechtsgeschäft besteht. In solchen Fällen verbietet sich aber eine pauschale Beurteilung, da die Rspr. hier stets sämtliche Details des Einzelfalls gegeneinander abwägt.

Wegen dieser Problematik geht die Rspr. zudem weiterhin davon aus, dass das Verbraucherkreditrecht stets analog anwendbar sein, und zwar wegen der besonderen Schutzwürdigkeit des Schuldübernehmers unabhängig von dessen Eigenschaft als Verbraucher (BGH VIII ZR 151/95). So hätte die Ehefrau unter Beachtung der Vorschriften des VerbrKrG die Schuldübernahme widerrufen können.

Bei der Frage, ob die Ehefrau im konkreten Fall zur Zahlung zu verurteilen ist, kommt es also auf sehr viele Details an. Wenn ich auch in Unkenntnis des Prozessstoffs keine abschließende Bewertung abgeben kann, ist die Auffassung des OLG zutreffend, dass ein anderer Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Ehefaru einerseits und ihres Mannes andererseits zumindest möglich erscheint.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2009-10-26 | 08:54


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-10-26
5/5.0

Endlich ein Anwalt, der meine -zugegebenermaßen- komplexe Problematik verstanden hat und seine Antwort präzise und allgemeinverständlich gab. Sehr empfehlenswert !


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Göttingen

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