Frage geschrieben am 14.04.2009 16:43:11
Firmensitz der Unternehmergesellschaft in Liquidation
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1986Im Dezember 2008 haben wir eine Unternehmergesellschaft mit Sitz in Deutschland gegründet. Ziel war es ein Lebensmittel an den Markt zu bringen. Es gibt drei Gesellschafter mit gleichverteilten Anteilen und Stimmrecht. Aufgrund hygienerechtlicher Umstände darf das Lebensmittel in Deutschland nicht verkauft werden, so dass die Gesellschafter der UG diese wieder liquidieren wollen.
Die Gesellschaft hat einen Büroraum in einem Gemeinschaftsbüro gemietet. Dieser Mietvertrag läuft Ende Mai aus und wird nicht weiter verlängert, da die UG dann kein operatives Geschäfft mehr betreibt.
Die Frage:
1. Kann der Unternehmenssitz der UG während der Liquidation verlegt werden?
2. Kann der Unternehmenssitz der UG in ein privat genutztes Wohnhaus, das sich im Eigenbesitz der Familie eines Gesellschafters befindet, verlegt werden?
3. Wenn ja, muss dann explizit ein Mietvertrag zwischen dem Besitzer des Hauses und der Gesellschaft bestehen und ein separates Arbeitszimmer vorgehalten werden?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.04.2009 17:01:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann
Herzogswall 34, 45657 Recklinghausen, Tel: 02361/370340-0, Fax: 02361/370340-1
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht
Bewertungen: 36
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
zu 1.:
Der Sitz der Gesellschaft kann auch während der Liquidation gem. §§ 69 Abs. 1, § 4a GmbHG verlegt werden.
zu 2.:
Grundsätzlich ist gemäß § 4a GmbH als Sitz der Gesellschaft der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.
Bei eingestelltem Geschäftsbetrieb ist auf den Ort abzustellen, an dem die Liquidatoren ihre Tätigkeit ausüben.
Sollte der Gesellschafter, der sein privat genutztes Wohnhaus zur Verfügung stellt, ebenfalls Liquidator sein, dürfte es kein Problem sein, den Sitz dorthin zu verlegen.
zu 3.:
Ein gesonderter Mietvertrag ist m.E. nicht erforderlich. Ebenso müssen Sie m.E. kein separates Arbeitszimmer vorhalten. Es ist lediglich sicherzustellen, dass der Liquidator dort postalisch in seiner Funktion erreichbar ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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Telefax 02361 370 340 1
Mail info@ra-saemann.com
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.04.2009 17:31:02
Hallo Herr Sämann,
haben Sie vielen Dank für die schnelle Antwort. Nur um eine Unklarheit auszuschließen. Sie schrieben:
"...bei eingestelltem Geschäftsbetrieb ist auf den Ort abzustellen, an dem die Liquidatoren ihre Tätigkeit ausüben.
Sollte der Gesellschafter, der sein privat genutztes Wohnhaus zur Verfügung stellt, ebenfalls Liquidator sein, dürfte es kein Problem sein, den Sitz dorthin zu verlegen..."
Das bedeutet, dass theoretisch der Sitz der UG bei eingestellten Geschäftsbetrieb an jeden Ort, an dem ein Liquidator als Haupt- bzw. Nebenwohnsitz gemeldet ist, verlegt werden kann. Sprich auch an eine privat gemietete Wohnung, wenn es seitens des VM keine Einwände gibt.
Haben Sie noch einmal vielen Dank für eine kurze Antwort.
Hallo Herr Sämann,
haben Sie vielen Dank für die schnelle Antwort. Nur um eine Unklarheit auszuschließen. Sie schrieben:
"...bei eingestelltem Geschäftsbetrieb ist auf den Ort abzustellen, an dem die Liquidatoren ihre Tätigkeit ausüben.
Sollte der Gesellschafter, der sein privat genutztes Wohnhaus zur Verfügung stellt, ebenfalls Liquidator sein, dürfte es kein Problem sein, den Sitz dorthin zu verlegen..."
Das bedeutet, dass theoretisch der Sitz der UG bei eingestellten Geschäftsbetrieb an jeden Ort, an dem ein Liquidator als Haupt- bzw. Nebenwohnsitz gemeldet ist, verlegt werden kann. Sprich auch an eine privat gemietete Wohnung, wenn es seitens des VM keine Einwände gibt.
Haben Sie noch einmal vielen Dank für eine kurze Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.04.2009 09:42:27
Richtig!
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