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Frage geschrieben am 02.05.2010 13:14:37

Firmensitz Deutschland, Aufenthalt Spanien: Gründungszuschuss und Einkommenssteuer

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1334
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Anfang 2011 plane ich mich mit der Entwicklung von Software selbstständig machen (Einzelunternehmen).

Eigentlich habe ich Anspruch auf den Gründungszuschuss vom Arbeitsamt, da ich seit mehr als zwei Jahren einen Vertrag bei einer deutschen Firma habe, welcher Ende 2010 ausläuft.

Nun habe ich Ende 2009 meine spanische Freundin (Nationalität spanisch, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt nur in Spanien) geheiratet. Ich (Nationalität deutsch) bin sowohl in Deutschland als auch in Spanien gemeldet. In Deutschland habe ich keine Wohnung und die Wohnung in Spanien läuft nur über den Namen meiner Frau. Im Jahre 2011 werde ich deutlich mehr als 183 Tage in Spanien verbringen, aber natürlich die Verbindung zu Familie/Bekannten/Kunden auch vor Ort (in Deutschland) halten.

Da momentan die meisten möglichen Kunden ihren Firmensitz in Deutschland haben, soll meine Firma wenn möglich einen Firmensitz (Adresse bei meinen Eltern) in Deutschland haben. Dabei wird der Firmensitz an sich keine große Funktion außer dem Weiterleiten von Telefon/Post haben, und wenn möglich, sollten auch Rechnungen auf diese Adresse ausgestellt werden. Die Entwicklung der Software an sich wird demnach von mir in Spanien durchgeführt.

Nach intensiver Studie des Doppelbesteuerungsabkommen stellen sich mir immer noch folgende Fragen:

1. Ist diese Konstellation mit einem Firmensitz in Deutschland möglich?

2. Habe ich Anspruch auf den Gründungszuschuss? Wenn Nein, unter welchen Bedingungen kann ich den Gründungszuschuss bekommen?

3. In welchem Land bin ich ansässig? Und damit: In welchem Land muss die Einkommenssteuer abgeführt werden?

4. Unter der Annahme, dass ich keine weiteren Einnahmen in Spanien habe, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht zu stellen? Oder ist dies nicht möglich weil die Einkommenssteuer in Spanien abgeführt werden muss?


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Diese Antwort ist vom 2.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.05.2010 15:23:18
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Ein Firmensitz in Deutschland ist grundsätzlich möglich auch wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben. Gem. Art 7 Abs. 1 DBA fällt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des Unternehmens dann Deutschland zu. Soweit Sie eine weitere Betriebsstätte in Spanien unterhalten sind die Einnahmen, die dieser Betriebsstätte zufallen gem. Art 7 Abs.2 DBA in Spanien zu versteuern.

2. Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist, dass Bezieher von Arbeitslosengeld durch die Aufnahme einer selbständigen und hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden. Möglicherweise setzt aber der Bezug von Arbeitslosengeld einen Wohnsitz in Deutschland voraus. Voraussetzungen für den Gründungszuschuss:

• Es werden nur Personen unterstützt, die auch tatsächlich arbeitslos sind. Eine Sonderregelung gilt bei eigener Kündigung: Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten über einen Zeitraum von zwölf Wochen keine Förderung.

• Es muss einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld) bestehen und bei Aufnahme der Selbständigkeit muss dieser Anspruch noch mindestens 90 Tage währen.

• Die aufzunehmende Tätigkeit muss sowohl selbständig, als auch hauptberuflich ausgeübt werden. Die Tragfähigkeit des Existenzgründungskonzeptes ist - wie bisher auch - durch die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zu bescheinigen.

• Darüber hinaus muss der Gründer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit seine persönliche und fachliche Eignung darlegen, damit diese den Zuschuss gewährt.

• Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn bereits früher eine Existenzgründungsförderung nach dem SGB III gewährt wurde und nach Beendigung dieser Förderung keine 24 Monate vergangen sind.

Soweit Sie einen Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosegeld haben, besteht auch ein Anspruch auf Gründerzuschuss, soweit die obigen Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Ansässig sind Sie dort, wo Sie Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt begründen, Art 4 DBA. Hinsichtlich der Besteuerung gilt für das Unternehmen, das unter 1 ausgeführte.

Soweit Sie in Spanien ansässig sind und weitere Einkünfte erzielen sind diese in Spanien zu versteuern, da Sie in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig sind (Aufgabe Wohnsitz in Deutschland und mehr als 183 Kalendertage im Kalenderjahr in Spanien (aufhalten).

Die Einkünfte aus dem Unternehmen in Deutschland sind in Spanien anzugeben und werden bei der Festlegung des Steuersatzes in Spanien berücksichtigt, bzw. die bereits gezahlten Steuern in Deutschland angerechnet.

4. Sie können in Deutschland beantragen, dass Sie der unbeschränkten Besteuerung unterfallen, soweit Sie nicht in Deutschland ansässig sind. Dann unterliegen grundsätzlich alle Einkünfte der Besteuerung in Deutschland, wobei zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das DBA mit Spanien greift.

5. Sind Sie nicht in Deutschland ansässig und sind auch nicht (Auf Antrag) unbeschränkt steuerpflichtig, unterliegen nur die Einnahmen in Deutschland der Besteuerung. Ausländische Einkünfte finden allenfalls im Rahmen des Progressionsvorbehaltes bei dem Steuersatz berücksichtigt.

Zu beachten ist, dass in Spanien eine Nichtresidentensteuer erhoben wird. Hier handelt es sich um eine Vermögens- und Eigennutzungssteuer, die der spanische Staat von allen erhebt, die sich erstens weniger als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhalten und zweitens Grundeigentum in Spanien besitzen. Wird die Steuer nicht bezahlt, haftet die Immobilie für sämtliche Steuerschulden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.05.2010 20:22:11

Besten Dank für Ihre Antwort, ein paar Punkte sind mir aber noch unklar.


Zu Frage 2:

Die Schwierigkeit hierbei ist natürlich der Wohnsitz, dies ist die Hauptmotivation dieser Frage. Können Sie dies noch weiter ausführen? Ist ein Wohnsitz für den Gründungszuschuss notwendig? Bekomme ich unter den von mir genannten Lebensumständen den Gründungszuschuss?

Wenn die Beantwortung dieser Frage einen höheren Einsatz benötigt bitte ich um einen entsprechenden Vorschlag.


Zu Frage 3:

Sie schreiben: "Soweit Sie in Spanien ansässig sind und weiter Einkünfte erzielen ...".

Was genau meinen Sie mit "weiteren" Einkünften? Einkünfte in Spanien oder in Deutschland?

Wenn ich Ihre Antwort richtig verstehe, muss ich selbst dann, wenn ich in Spanien ansässig bin, die Einkommenssteuer auf die Einkünfte meiner selbständigen Arbeit (Firma in Deutschland) in Deutschland abführen. Ist das richtig? Welcher Artikel des DBAs regelt das?


Zu Frage 4:

Wenn ich nicht in Deutschland ansässig bin, aber trotzdem (auf Antrag) unbeschränkt steuerpflichtig bin, kann ich dann personenbezogene Leistungen - wie zB Kindergeld - in Anspruch nehmen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.05.2010 23:21:26

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Zur Frage 2 sind die Einnahmen, die in Deutschland erzielt werden auch in Deutschland zu versteuern. Einnahmen aus einer spanischen Betriebsstätte oder sonstige Einnahmen in Spanien sind dann in Spanien zu versteuern.

Hinsichtlich der Frage 1 und 3 sind weitere Recherchen erforderlich, so dass ich Sie bitte dies in einer Direktanfrage an mich zu stellen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit besten Grüßen


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Firmensitz Deutschland, Aufenthalt Spanien: Gründungszuschuss und Einkommenssteuer | Gesamtbewertung: 3/5 | Datum: 2010-05-09
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Bewertung: Fragesteller
Die Antworten des Anwalts waren sehr oberflächlich, auf das wichtigste Problem der Wohnsitzfrage ist der Anwalt nicht eingegangen.

Stellungnahme vom Anwalt:
Leider wurde von der Möglichkeit einer Direktanfrage kein Gebrauch gemacht. Der Fragestelle hatte selbst angeboten den Einsatz zu erhöhen, so dass eine Direktanfrage mit der Möglichkeit einer intensiveren Recherche sachgerecht gewesen wäre.


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