ich hatte 25 Jahre eine Fahrschule unter meinem Namen " Fahrschule Familienname" betrieben. 2005 verkaufte ich meine Fahrschule. Der Namen wurde von meinem Nachfolger stillschweigend übernommen."Fahrschule Nachnamen". Nun will ich eine neue Fahrschule im Stadtteil Köln eroffnen. Meinen alten Namen will ich wieder führen. die Stadt x gibt meinen Namen nicht, wegen Verwechslungsgefahr. Meinem Nachfolger habe ich eine Frist gegeben, daß er den Namen bei der Stadt x ändert. Es wurde nichts vertraglich geregelt bzw. Eintag im Handelsregister.
Könnten Sie mir bitte sagen, ob ich den Namen zurückfordern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 23.07.2010 21:23:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
Wer ein bestehendes Handelsgeschäft erwirbt, darf nach § 22 HGB die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Inhabers enthält, fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligt.
Wenn diese ausdrückliche Einwilligung durch den damaligen Vertrag zwischen Ihnen und dem Erwerber erteilt wurde, war er nicht gehindert, den Firmennamen zu übernehmen, auch wenn dazu im Vertrag konkret nichts vereinbart wurde.
Denn wenn Sie die gesamte Firma verkauft haben, gehört dazu auch der Firmenname, solange nichts anderes vereinbart wurde. Dafür spricht auch, dass Sie die Fortführung der Firma unter ihrem alten Namen stillschweigend, also konkludent geduldet haben. Ich sehe daher, vorbehaltlich einer genauen Prüfung des Vertrages, keine großen Chancen, dass Sie Ihren alten Firmennamen wieder übernehmen dürfen.
Ob eine abweichende Ansicht vertreten werden kann, hängt aber nicht zuletzt vom Inhalt der 2005 getroffenen Vereinbarung ab. Sie können mir den Vertrag gerne einmal zur Durchsicht zukommen lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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