Was raten Sie uns? Es kann sein, dass unsere Geschäftsidee sehr erfolgreich wird und es dann um größere Beträge geht.
Wie wird das steuerlich behandelt, wir haben beide, jeder für sich schon Kleingewerbe angemeldet, ich mit einer Agentur, er mit Webdesign und Schulung. Sollen wir das dann auflösen und eine eigene Firma gründen, in der beides zusammen gefaßt wird?
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Diese Antwort ist vom 27.4.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.04.2005 14:59:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel
Nürnberger Strasse 24, 63450 Hanau, Tel: 06181-6683 799, Fax: 06181-6683 800
Arbeitsrecht, Familienrecht, Handelsvertreterrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftsrecht
Bewertungen: 141
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Wenn Sie mit Ihrer GbR gewerblich tätig werden sollten, dann wird diese zur oHG.
Wenn Sie wenig Kapital haben sollten, dann empfehle ich Ihnen auch diese Gesellschaftsform. Diese muss in das Handelsregister eingetragen werden. Zuständig ist hierfür das Registergericht. Der Vorteil der oHG ist, dass Sie beide als persönlich hafetende Gesellschafter die Geschicke Ihres Unternehmens bestimmen.
Haben Sie nichts anderes vereinbart, dann kann jeder alleine die oHG gegenüber Kunden wirksam vertreten. Wenn Sie nur eine gemeinsame Vertretung wollen, dann müssen Sie dies in den Gesellschaftsvertrag vereinbaren im HAndelsregister eintragen und durch dne Bundesanzeiger und ein anderes Blatt verkünden lassen.
Ein Vorteil gegenüber der Gründung einer juristischen Person (GmbH) ist, Sie brauchen nicht 25.000 EUR Eigenkapital aufzubringen. Der Nachteil besteht allerdings darin, dass Sie beide gegenüber Ihren Gläubigern (Geschäftspartner ) immer persönlich also mit Ihrem eigenen Privatvermögen haften. Dies wäre bei einer juristischen Person ( einer GmbH ) nicht der Fall. Da würde nur die juristische Person haften. Ein weiterer Nachteil der oHG besteht darin, dass sie sich keine Geschäftsführergehälter auszahlen lassen können um diese dann als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen können.
Wenn Sie eine oHG gründen, zahlen Sie grds Einkommenssteuer. Diese wird durch das Finanzamt im Wege der sog einheitlich gesonderten Gewinnfeststellung erhoben. Das heisst, im Wege der Steuerklärung wird zunächst festgestellt, welche Gewinne bei der oHG insgesamt angefallen sind, sodann werden diese Gewinne nach dem im Vertrag gewählten Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt. Wenn Sie in Ihrem Fall also einen 50 / 50 Gewinnverteilungsschlüssel wählen würden, dann müsste jeder von Ihnen 50 % des Ihm zukommenden Gewinns versteuern. Hierüber bekommt jeder von Ihnen einen eigenen Bescheid des Finanzamts. Sie zahlen dann auf den steuerpflichtigen Gewinn Einkommenssteuer.
Sie müssen des Weitern Gewerbesteuer bezahlen und dafür eine Gewerbesteuerklärung abgeben.
Des Weitern müssen Sie Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und am Ende des Steuerjahres eine sog Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Im ersten Jahr, in dem Sie das Gewerbe betreiben, müssen Sie die Umsatzsteuervoranmeldungen sogar monatlich abgeben und monatlich die USt an das FA abführen. Später erfolgt dies vierteljährlich.
Sie können gegen die Umsatzsteuererklärungspflicht aber auch gem. § 19 Abs.1 UStG optieren, wenn Sie Kleingewerbetreibende sind, dh wenn Sie im Jahr zuvor nur 17.500 EUR oder bei Neugründung noch keinen Umsatz hatten und im laufenden Geschäftsjahr nicht mehr als voraussichtlich 50.000,-EUR Umsatz haben werden. Dies müssen Sie auf dem Formblatt des Finanzamtes ankreuzen, dass Sie bekommen, wenn Sie Ihr Gewerbe beim Finanzamt melden.
Gegen die USt zu optieren wird Ihnen einige Mühen ersparen. Gerade wenn man aber ein neues Unternehmen gründet, ist dies aber eher nachteilig, da Sie dann hinsichtlich der neu angeschafften Betriebsmittel die Vorsteuer nicht geltend machen können. Durch die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen können Sie nämlich die USt vom FA zurückverlangen, die für diese Betriebsmittel bezahlt haben.
Sie müssen zu Beginn Ihres Unternehmens eine Eröffnungsbilanz und am Jahresende eine Endbilanz erstellen ( meist zum 31.12.). Sie müssen auch eine Gewinn und Verlustrechnung erstellen, in der Sie alle Ihre Erträge den Betriebsausagben gegenüberstellen. Diese sind beim FA mit der Steuerklärung einzureichen. Wenn Sie selber bilanzieren wollen, dann sollten Sie sich hierfür unbedingt die notwendige Software beschaffen.
Sie müssen Ihr Gewerbe beim Gewerbeaufsichtsamt anmeldenn und sich auch bei der örtlichen IHK melden, da Sie dort Pflichtmitglied werden und Beiträge abführen müssen.
Egal wie viel oder wie wenig Sie verdienen, Sie müssen IMMER jährliche Steuererklärungen gegenüber dem FA abgeben, da Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
Ich würde, soweit gewerberechtlich zulässig, alle Gewerbe unter die oHG fassen, denn das spart dann später bürokratischen Aufwand. Haben Sie nämlich mehrere Gewerbe, dann müsse Sie ja für jedes einzelne Einkommenssteuer-,Gewerbesteuererklärungen abgeben, Auch müssten Sie für jedes Gewerbe bilanzieren und die Umsatzsteuer abführen. Sie ersticken dann langsam in Bürokratie.
Ein Argument kann aber auch gegen die Zusammenlegung sprechen. Die bisherige Betätigung Ihres Partners spricht nach § 18 Abs.1 Nr.1 EStG dafür, dass es sich heirbei um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Webdisign könnte unter künstlersische Betätigung fallen. Des Weiteren fallen auch lehrende Tätigkeit unter die freinen Berufe. Aufgrund der Fülle der Rechtssprechung hierzu, kann dies aber im Rahmen einer Erstberatung nicht abschliessend geklärt werden. Wenn nun aber die Tätigkeit Ihres Partners zu den freien Berufen geören sollte, dann musste dieser bisher keine Gewerbesteuer bezahlen. Wenn er nun aber mit Ihrem Gewerbe unter das Dach der gemeinsamen oHG kommt, dann müsste er auch für sein Gewerbe Gewerbesteuer zahlen. Dies könnte also zu einem Steuernachteil führen.
Gerne bin ich bereit,Ihnen ein umfassendes Gutachten zu erstellen, hierfür können Sie sich mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
63450 Hanau
Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com
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