Frage geschrieben am 12.12.2009 21:24:10

Betreff: Firmengründung während Trennung von Ehefrau


Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 374
Seit über einem Jahr lebe ich von meiner Noch-Ehefrau getrennt, sie lebt mit den Kindern weiter in meinem Haus, das Kindergeld bekommt sie direkt und von mir bekommt sie für die drei Kinder Unterhalt. Bisher zahlt sie keine Miete. Wie hoch kann ich eine Miete ansetzen und kann ich diese mit dem Unterhalt verrechnen?
Welche "Pflichten" habe ich sonst gegenüber den Kindern? Wie oft müssen sie bei mir sein und wie lange? Ich möchte weiteren Vorwürfen meiner Noch-Ehefrau begegnen können.

Jetzt möchte ich eine eigene Firma gründen und möchte verhindern, daß meine Noch-Ehefrau daran partizipiert, d.h. ich möchte nicht, daß sie Ansprüche an Gewinne aus meiner Firma hat.
Wie muß ich mich verhalten? Gibt es da Gesetze, die greifen oder muß ich vorher noch offiziell die Scheidung einreichen?

Ich bitte um eine ausführliche Antwort. Vielen Dank. Falls ich noch weitere Angaben machen muß, bin ich dazu gerne bereit.



Sehr geehrter Fragesteller,

gegenüber den Kindern sind Sie rechtlich verpflichtet, den zustehenden Unterhalt zu zahlen. Da Sie dies bislang tun, sollte es hier keine Probleme geben.

Ihnen steht als Elternteil jedenfalls ein Umgangsrecht zu. Wie Sie die Umgangsausübung mit Ihrer Frau regeln, bleibt ihnen beiden selbst überlassen. Gesetzlich ist nur geregelt, dass die Kinder ein Recht auf Umgang haben und dass dieses Recht nicht von den Eltern vereitelt werden darf. Können Sie sich nicht mit der Kindsmutter über die Umgangsausübung (Zeiten und Dauer) einigen, können Sie eine gerichtliche Entscheidung über die Umgangszeiten beantragen. Hieran hätte sich dann die Kindsmutter zu halten, andernfalls sie mit einem Zwangsgeld belegt werden könnte. Sie können demgegenüber aber nicht verpflichtet werden, Umgang mit den Kindern auszuüben.

Im Moment wohnt Ihre Frau mietfrei und sie beide leben getrennt. In dem Fall ist dem Einkommen der Frau, wenn es zur Frage der Höhe des Unterhaltsanspruches Ihrer Frau kommt, der sog. Wohnvorteil zuzurechnen. Dieser liegt während der Trennungszeit bei dem Betrag, den der Partner für eine angemessene Wohnung überlicherweise auszugeben hätte. Um diesen Betrag wäre also das Einkommen der Frau rechnerisch zu erhöhen, was zur Folge hätte, dass der Unterhaltsanspruch der Frau sänke.

Steht der Frau kein Unterhaltsanspruch oder kommt es aus anderen Gründen nicht schon zu einer einkommenserhöhenden Berücksichtigung des Wohnvorteiles bei Ihrer Frau, so können Sie von der Frau eine Nutzungsentschädigung verlangen. Sie können versuchen, sich über die Höhe und Zahlbarkeit des Betrages außergerichtlich zu einigen, gelingt dies nicht, kann im Wege des Hausratsverfahrens nach §§ 3 und 5 HausratsVO oder aber nach § 1361b Abs. 3 BGB gerichtlich eine Regelung erreicht werden.

Es funktioniert aber nur eines: Entweder die erhöhende Berücksichtigung beim Einkommen Ihrer Frau, wenn es um die Höhe des Unterhalts geht, dann wäre eine Nutzungsentschädigung nicht mehr zu zahlen. Oder aber die Nutzungsentschädigung, dann aber wäre ein Wohnvorteil bei der Frau nicht mehr zu berücksichtigen.

Sie beabsichtigen, eine Firma zu gründen und wollen nicht, dass Gewinne, die Ihr Einkommen möglicherweise erhöhen, zugunsten Ihrer Frau berücksichtigt werden. Für Ihre Frau stellt sich die Frage der Höhe Ihres Einkommes dann, wenn es um deren Unterhalt geht. Grundsätzlich gilt hier:

Haben sich die Einommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten - und hier gehe ich davon aus, dass Sie grundsätzlich ggü. Ihre Frau zum Unterhalt verpflichtet sind, weil Sie schon während der Ehe das höhere Einkommen erzielt haben - NACH TRENNUNG erhöht, so wird dies nur dann unterhaltsrechtlich berücksichtigt, wenn die Erhöhung bereits während der Ehe angelegt war und sich daher als eine normale Weiterentwicklung darstellt, die schon während der Ehe von den Ehepartnern geplant und/oder voraussehbar war.

Haben Sie den Entschluss zur Firmengründung autonom während der Trennungszeit gefasst und stellt sich deswegen eine aus der Gründung resultierende Einkommenserhöhung gerade nicht als normale Entwicklung dessen dar, was sie beide während der Ehezeit schon geplant oder vorausgesehen hätten, so wäre eine Einkommenserhöhung unterhaltsrechtlich - aber nur beim Unterhaltsanspruch Ihrer Frau - nicht mehr zu berücksichtigen.

Im Falle eines Unterhaltsverfahrens läge die Beweislast, dass die Einkommenserhöhung auf einer vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung gründet, liegt bei Ihnen.

Beim Kindesunterhalt werden Einkommenserhöhungen demgegenüber immer voll beim Anspruch der Kinder berücksichtigt, heißt, dass der Unterhaltsanspruch der Kinder mit höherem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils immer steigt, wenn die Erhöhung des Einkommens dazu führt, dass Sie in der Düsseldorfer Tabelle in die nächsthöhere Einkommensgruppe rutschen.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Andreas Scholz
-Rechtsanwalt-

Luisenstraße 4
78464 Konstanz
-D-

Email: RA.Scholz@Rechtsanwaltskanzlei-Scholz.de
Fon: ++49 (0) 7531 8020647
Fax: ++49 (0) 7531 8020645


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