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Frage geschrieben am 12.11.2009 16:00:19

Firmendatenbank mit Zugangsbeschränkung

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 970
Ich plane derzeit eine Firmendatenbank von deutschen Unternehmen im Ausland. Um Zugriff auf die Datenbank zu bekommen bezahlt der Nutzer online einen Pauschalbetrag und erhält dann für eine bestimmte Zeitdauer Zugriff auf die Datenbank.

Die Adressdaten der Unternehmen habe ich im Internet gesammelt. Diese stammen direkt von den Webseiten der jeweiligen Unternehmen. Die Adressen veröffentliche ich dann ohne Rücksprache mit den jeweiligen Unternehmen im Benutzerbereich.

Die Nutzer dürfen die Adressdaten dann nur für den Zweck der Bewerbung bei den jeweiligen Unternehmen nutzen.

Frage:
Ist dieses Vorhaben legal oder verstoße ich hierbei gegen Gesetze?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 12.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.11.2009 18:14:58
Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner
Jacobstraße 8 - 10, 04105 Leipzig, Tel: 0341/4925 00-01, Fax: 0341/4925 00-09
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

auf der Grundlage Ihrer Angaben möchte Ihre Frage wie folgt beantworten:

Bezüglich der Firmendaten:
Soweit der Anwendungsbereich über die §§ 27 ff BDSG eröffnet wird, es sich jedoch um eine allgemein zugängliche Quelle wie dem Internet handelt, wird auch kein entgegenstehender Wille des Betroffenen zu erkennen sein, die Adressdaten zu verwenden, daher sollte eine Verwendung der Firmendaten auch ohne die Einwilligung möglich sein.

Insbesondere da die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert sind und aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen worden (siehe dazu § 33 Abs. 2 Nr. 8a BDSG).


Bezüglich der Nutzerdaten ist folgendes zu sagen:
Bei den zu erhebenden Daten der Nutzer des angebotenen Dienstes, da diese dem BDSG unterfallen und Sie dahingehend auch das Telemediengesetz (TMG) zu beachten haben, sollten Sie wegen dieser personenbezogenen Daten sicherstellen nur jene abzufragen, die für Ihren Dienst notwendig sind und dafür das erforderliche Einverständnis der Nutzer zur Verarbeitung der Daten einholen.

Ich hoffe mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt

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