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Frage geschrieben am 30.09.2011 18:56:42

Firmenbezeichnung bei Neugründung

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 65,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 406
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich möchte sehr gern ein Buchführungsservice bzw.- büro gründen, möchte aber nicht unbedingt diesen Namen in meiner Firmenbezeichnung verwenden.
Meine Vorstellungen wären" Kanzlei für Rechnungswesen" evtl. noch "Steuerwesen".
Frage 1: Ist der Name Kanzlei geschützt bzw. obliegt dieser nur Anwälten oder Steuerberatern?

Frage 2: Wenn ich das Wort "Steuerwesen" noch mit benenne, werde ich da Probleme mit der Steuerberaterkammer bekommen?

Frage 3: Mein fernes Ziel ist, die Steuerberaterprüfung abzulegen, darf ich den Zusatz "Steuerberater-Anwärter" in der Firmenbezeichnung irgendwie mit erwähnen.

Für Ihre Antworten bedanke ich mich im voraus u. wünsche ein schönes WE..


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Zu beachten sind in Ihrem Fall zum einen die Vorschriften des § 132a StGB (Missbrauch von Berufsbezeichnungen – Steuerberater und Steuerbevollmächtigter) und § 161 StBerG (unbefugte Nutzung von "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein", "Landwirtschaftliche Buchstelle" oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung).
Zudem sind der Grundsatz der Firmenwahrheit aus § 18 Abs.2 HGB („Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.") einzuhalten und die Firmenbezeichnung muss zur Kennzeichnung geeignet sein (sog. "Namensfunktion") und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB).
Nicht zuletzt darf kein Verstoß gegen §§ 3 ff. UWG (irreführende geschäftliche Handlung, z.B. über Befähigung, Status, Zulassung) vorliegen.

Zu 1.

Kanzlei bedeutet für sich alleine betrachtet lediglich Schreibstube oder Büro (von lat. cancelli = Gitter, Schranken; abgeschlossener Raum) und ist daher keine besonders geschützte Bezeichnung, die nur von bestimmten Berufsgruppen genutzt werden dürfte (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2007 – Az. 4 U 153/06).

Zu 2.

Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens ist auch die Erfüllung von Buchführungspflichten eines kaufmännischen Unternehmens oder Angestellten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, der Begriff kann also auch Tätigkeiten umfassen, die nur mittelbar das Steuerrecht betreffen, vgl. BFH, 22.02.1978 - VII R 86/77; BFH 27.07.1966 - VII 48/64. Insofern sehe ich auch hier keine Probleme, wenn sich Ihre Tätigkeit tatsächlich auch mit dem Steuerwesen beschäftigt.

Zu 3.

Hiervon würde ich abraten, insbesondere wenn die Prüfung noch nicht einmal konkret bevorsteht. Ein Erwähnen z.B. auf der Homepage dürfte zulässig sein, wenn die Prüfung in naher Zukunft abgelegt wird, eine Erwähnung im Firmennamen sollten Sie aber besser unterlassen, da dies m.E. als irreführende Angabe zu werten wäre.


Allerdings muss stets eine Gesamtschau nicht nur des kompletten Firmennamens, sondern auch des sonstigen Auftretens der Firma auf dem Markt stattfinden. Denn auch wenn die Bezeichnungen einzeln nicht geschützt sind, so besteht stets die Gefahr, dass sich das Gesamtauftreten am Markt unter dem Firmennamen als irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs.1 Nr.3 UWG darstellt. Hierbei würde eine Mehrdeutigkeit zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden. So hat das OLG Hamm in dem oben zitierten Urteil die Bezeichnung „Wirtschaftsjuristenkanzlei" bereits deshalb als irreführend eingestuft, weil diese nur einen einzigen Wirtschaftsjuristen beschäftigt. Sie sollten daher gut überlegen, ob Sie dieses Risiko eingehen wollen oder doch lieber einen Firmennamen wählen, der unzweifelhaft auf Ihre Tätigkeit zutrifft.



Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.10.2011 08:10:33

Sehr geehrter Herr RA Wilking,

vielen Dank für die schnelle Beanwortung meiner Fragen.

Könnten Sie mir zumindest eine Sicherheit geben, wenn ich die Firmenbezeichnung "Kanzlei für Rechnungswesen" wählen würde. Ich denke so von meinem Bauchgefühl her dürfte es da zumindest keine Probleme geben.

Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.10.2011 10:24:51

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

In jedem Fall müssten Sie dieser Bezeichnung noch einen individuellen Namenszusatz hinzufügen, da "Kanzlei für Rechnungswesen" allein die notwendige Unterscheidungskraft fehlt.
Solange aber ansonsten nicht unzulässigerweise der Eindruck erweckt wird, eine fachlich fundierte Rechts- oder Steuerberatungsleistung zu erbringen (oder anderweitig über besondere rechtliche oder steuerrechtliche Fachkenntnisse zu verfügen), halte ich die Bezeichnung für unproblematisch.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen ebenfalls ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Firmenbezeichnung bei Neugründung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-10-01
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