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Firma überschrieben


30.04.2009 17:24 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Hallo,

ich haben eine Frage bezüglich überschreiben einer Firma?

Ich habe eine Firma, die ich aufgeben werde in der wir monatlich ein Event & Lifestyle Magazin heraus bringen. Jetzt hat ein Freund von mir vorgeschlagen er übernehme die Firma.

Jetzt kommt das Wichtige für mich!

1. Die Firma hat noch Schulden bei Lieferanten.

2. Die Firma bekommt noch Geld von Kunden.

Er sagte er übernehme alles!

Wie muß ich nun vorgehen?

Vertrag? Wenn welchen?

Was brauch ich von der Person?

Gewerbe abmelden mit welcher Begründung?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
Firma
30.04.2009 | 17:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten darf:

Durch Vertrag können Sie Ihre Firma einem Erwerber verkaufen - Ihr Gewerbe können Sie dann jederzeit abmelden, weil Sie es nicht mehr fortführen.

Grundsätzlich ist ein Firmenkaufvertrag sinnvoll, der Regelungen über Gewährleistungen, Zusicherungen und Garantien enthält. Ein solcher Vertrag muss aber immer auf die jeweiligen Anforderungen der Vertragspartner zugeschnitten sein und kann nicht als Pauschalmuster übernommen werden.

Was die Haftung für Verbindlichkeiten angeht, kommt es auch darauf an, ob die Firma im Handelsregister eingetragen ist und ob sie unter ihrem bisherigen Firmennamen fortgeführt werden soll. Dann besteht nach den §§ 25, 344, 346 HGB eine generelle Haftung des Nachfolgers für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.

Soll der bisher benutzte Firmenname nicht mehr verwendet werden, kommt eine Haftung des Erwerbes für die bestehenden Verbindlichkeiten nur in Betracht, wenn dies vertraglich vereinbart ist und gem. § 25 Abs. 3 HGB bekannt gemacht ist.

Alternativ kann auch im Innenverhältnis eine Freistellung für bisherige Verbindlichkeiten vereinbart werden.

Da ein entsprechender Vertrag handelsrechtliche Kenntnisse voraussetzt, sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen und einen entsprechenden Vertrag anwaltlich aufsetzen lassen.


Ich hoffe Ihnen mit meinen Auskünften geholfen zu haben und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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