Firma für Winterdienst, Treppenhausreinigung und Gartenarbeiten beauftragen
Preis: ***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking
Guten Tag,
ich habe folgendes Problem:
Ich verwalte im Auftrag eines Familienmitgliedes zwei Mehrfamilienhäuser mit je 15 Wohneinheiten. Alle in den letzten 9 Jahren zugezogenen Mieter haben von mir einen „Hamburger Mietvertrag" erhalten. Jedoch gibt es noch insgesamt 20 Mieter, die einen alten Werkmietwohnvertrag besitzen. (Die beiden Mehrfamilienhäuser gehörten bis 2001 zu einer ortsansässigen Firma. Jetzt sind diese im Privatbesitz).
Viele Mieter beschweren sich über nicht gemachte Arbeiten im Haus wie z.B. Treppenhausreinigung, Winterdienst und Rasenmähen. Ich habe auch keinen Überblick, welcher Mieter an welchem Tag was zu tun hat. Es gab nie einen Reinigungsplan.
Ich möchte aus diesem Grund eine Firma für Winterdienst, Treppenhausreinigung und Gartenarbeiten beauftragen und die Kosten auf die Mieter verteilen. Besonders der Winterdienst ist mir wichtig. Bei einer Firma hat man zumindest einen Schuldigen, wenn die Arbeit nicht sachgemäß erledigt wurde.
Bei den Mietern mit einem Hamburger Mietvertrag wird es wohl nicht so schwer sein eine Firma für die Arbeiten zu beauftragen und die Kosten auf die Mieter umzulegen, jedoch habe ich Bedenken bei Altmietern, die noch Werkmietwohnverträge haben.
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In einem bestehenden Vertrag für eine Werkmietwohnung steht wortgetreu:
§ 3 – Miete und Nebenkosten
3. Nebenkosten, nämlich Kosten für – Aufzug – Treppenreinigung – gelten als in der Miete enthalten und werden nicht besonders erhoben – werden anteilig in Höhe von ………..% der Gesamtkosten umgelegt – sind neben dem Mietzins besonders zu zahlen mit je …………DM……………lich. (Kosten für Sammelheizung und Warmwasser s. §4.)
4. Erhöhen sich nach Abschluß dieses Mietvertrages die Betriebskosten, z.Z. gemäß § 27 der II. Berechnungsverordnung, so ist der Vermieter berechtigt, durch schriftliche Erklärung, die Grund und Berechnung bezeichnet und zu erläutern hat, die jährlich entstehende Mehrbelastung auf die beteiligten Mieter im Verhältnis der Wohnflächen umzulegen. Die Zahlung der Umlage hat monatlich zusammen mit der Miete im voraus zu erfolgen.
5. Alle allgemein oder im konkreten Fall eintretenden Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten jeder Art sind vom Zeitpunkt des Eintritts ab vereinbart und vom Mieter zu zahlen, ohne daß es einer Kündigung (Mietrecht) oder einer fristgerechten Mitteilung gemäß § 18 I. BMG bedarf. Unbeschadet bleibt das Kündigungsrech des Mieters; für diesen Fall tritt eine Erhöhung der Miete nicht ein.
§ 15 Sonstige Vereinbarungen zum Mietvertrag
2) Die Gartenanlage vor dem Haus ist in Ordnung zu halten. Der Parterre-Mieter ist verpflichtet, das untere Treppenhaus und die Hausfront in der Breite seiner Wohnung sauber zu halten. Der Parterre-Mieter hat außerdem für das Mähen und Sprengen des Rasens, sowie Bewässerung der Pflanzen zu sorgen. Der Vermieter stellt für die Pflege des Rasens und der Pflanzen Rasenmäher, Wasser und Schläuche zur Verfügung.
Der Etagen-Mieter ist verpflichtet, das Treppenhaus bis zur Parterre-Treppe und die Bodentreppe sauber zu halten.
Der Parterre-Mieter ist verpflichtet, in den Wintermonaten den Gehweg zur Straße schneefrei zu halten und gegebenenfalls zu streuen. Das Streugut wird vom Vermieter zur Verfügung gestellt.
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Meine Fragen lauten:
1. Ist es möglich eine Firma für Winterdienst, Treppenhausreinigung und Gartenarbeiten zu beauftragen und die Kosten hierfür anteilig auf alle Mieter umzulegen. Mir ist der Winterdienst dabei am wichtigsten.
2. Falls es nicht möglich sein sollte, kann ich dann eine Firma für die Arbeiten beauftragen, wenn die Mehrheit der Mieter einverstanden ist?
Treppenhausreinigung Winterdienst









