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Frage geschrieben am 09.04.2011 17:11:11

Finderlohn für Auto?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 881
Seid nahezu 2 Jahre steht ein PKW in einem Parkhafen vor meiner Mietswohnung. Trotz roten Punkt auf der Windschutzscheibe, mehrmaligen Anrufen bei Polizei und Ordnungsamt sowie Anschreiben, passiert nichts und das Auto steht immer noch da! Nach meinen Infos, scheut sich das Ordnungsamt, das Auto entfernen zu lassen, weil dies zunächst Kosten verursacht.....
Was passiert eigentlich, wenn ich das Auto als "gefunden" melde (wo würde man dies dann tun?), denn es muss ja irgend jemanden gehören. Gestohlen scheint es ja nicht zu sein! Gibt es aufgrund der Umstände eine Möglichkeit, das dieses Auto in meinen Besitz übergeht?
Wenn es keiner haben will......


Antwort geschrieben am 09.04.2011 18:14:40
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Finderlohn gibt es nicht.

Eigentum an einer herrenlosen Sache können Sie nur über § 958 BGB erwerben. Dazu müssten Sie das Fahrzeug in Eigenbesitz nehmen. Dieses sollten Sie Polizei und Ordnungsamt anzeigen.

Herrenlos ist eine Sache dann, wenn der Eigentümer in der Absicht, das Eigentum aufzugeben, auf seine Besitz verzichtet hat.

Davon ist hier nach so langer Zeit auszugehen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.04.2011 19:10:19

Damit wird es wohl sicherlich nicht getan sein!?
Gerne zeige ich dies gegenüber der Polizei und dem Ordnungsamt an. Es fehlt mir dann immernoch die Anerkennung des Eigentums, z.B. in Form eines neuen Fahrzeugbriefs. Ich stelle mir dies alles sehr kompliziert vor und werde sicherlich nicht auf Verständnis stossen. Sehen Sie sich in der Lage mich ggf. in diesem Fall zu vertreten? Bin Rechtsschutz versichert!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.04.2011 23:43:10

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Annahme ist zutreffend. Die Erlangung eines Fahrzeugbriefes kann durchaus schwierig werden.

Sie werden die in Eigenbesitznahme nochmals der Polizei und dem Ordnungsamt anzeigen müssen, da Sie für das weitere Vorgehen die Fahreug-Identifizierungsnummer wissen müssen. Dazu muss das Fahrzeug geöffnet werden. Die Mitteilung sollte unbedingt schriftlich erfolgen.

Mit Kenntnis dieser Nummer müssen Sie zunächst eine Unbedenklichkeitsbescheidungung beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen. Wenn Ihnen diese erteilt wird, können Sie dann erst den Brief beantragen.

Sollten Schwierigkeiten auftreten, können Sie sich gerne an unser Büro wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Rchtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 09.04.2011 23:47:05

Sehr geehrter Ratsuchender,

in der Nachfrage ist ein Schreibfehler vorhanden.

Zutreffend muss es heißen:

Unbedenklichkeitsbescheinigung.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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