Frage geschrieben am 17.01.2010 23:24:13
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Finanzielle Probleme
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 854Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich benötige eine Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
Ich bin verheiratet und lebe seit zwei Jahren mit meiner Frau im nichteuropäischen Ausland.
Leider bin ich ab Monat Februar 2010 nicht mehr in der Lage bei den Banken meinen Verbindlichkeiten nachzukommen.
Welche Folgen hat oder kann das für mich haben. Ich bekomme
Versorgungsbezüge in Höhe von 1.590,33 € netto.
Wenn meine Bezüge gepfändet werden, wieviel bleibt mir dann übrig
oder gibt es andere Möglichkeiten?
Ich denke, diese Angelegenheit sollte von einem Rechtsanwalt
übernommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.01.2010 23:52:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
Q1, 8, 68161 Mannheim, Tel: 0621-40068230, Fax: 0621-40068250
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 78
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aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie Ihrer Frau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind (also gemeinsam leben).
Demnach richtet sich Ihre Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO und beträgt gemäß der gültigen Tabelle derzeit 1.359 Euro. Gepfändet werden können demnach gemäß der Tablle bis zu 117 Euro.
Sie genießen insoweit einen recht hohen Pfändungsschutz in Anbetracht Ihrer monatlichen Bezüge. Allerdings weise ich Sie darauf hin, dass der Pfändungsschutz nicht seitens der Bank von sich aus zu berücksichtigen ist, sondern gem. § 850k ZPO ein Antrag des Kontoinhabers beim Vollstreckungsgericht notwendig.
Abweichendes würde gelten, wenn es sich um Verbindlichkeiten aus Unterhaltsrückständen handeln würde, was laut Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht der Fall ist.
Für Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.
Mit freundlichem Gruß
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