Finanzielle Lage bei vorübergehender Trennung
| 20.06.2012 17:03
| Preis:
30,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Guten Tag!
Mein Mann und ich leben z.Zt. getrennt. Ob dies eine Trennung auf Dauer sein wird, weiß ich noch nicht.
Ich habe gelesen, dass der Ehemann während einer Trennungsphase nicht allein über das Familienkonto verfügen darf.
Gilt dies auch für das Sparbuch des Ehemannes?
Wir haben jeweils ein eigenes Sparkonto mit einer gegenseitigen Vollmacht.
Wenn der Ehemann nun mit seinem Sparguthaben Geschäfte (ohne mein Wissen) tätigt, die sich im Nachhinein als Verluste herausstellen und dadurch Forderungen entstehen, die nicht mehr vom Ehemann beglichen werden können – muss ich als Ehefrau davon ausgehen, dass ich dann ebenfalls haftbar gemacht werden kann?
Deshalb noch einmal die Frage:
Darf mein Ehemann in diesem Fall uneingeschränkt auf sein Sparkonto zugreifen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Eine Ratsuchende
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Trennung
20.06.2012 | 17:46
Antwort
von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Beim gemeinsamen Konto, entstehen Ausgleichsansprüche, wenn ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über mehr als den
zustehenden Anteil verfügt.
Da Sie aber eigene Sparkonten haben, ist Ihr Mann berechtigt, über sein Sparkonto zu verfügen und auch Gelder zu entnehmen. Sie müssen zwischen dem Außenverhältnis zur Bank und dem Innenverhältnis untereinander unterscheiden. Die Vollmachten gelten bis zum förmlichen Widerruf weiter. Allerdings wäre Ihr Mann intern nicht berechtigt von Ihrem Sparkonto Beträge abzuheben, er würde sich Schadensersatzpflcihtig machen. Über sein eigenes Konto kann er aber frei verfügen. Daraus folgt aber nicht, dass Sie mitverpflichtet werden. auch während der Ehe bleiben die Vermögensmassen getrennt. Wenn Ihr Mann Verluste begründet können Sie dafür nicht haftbar gemacht werden. Daran ändert auch die Vollmacht über sein Sparkonto nichts. Wenn Ihr Mann aber ein Gemeinschaftskonto ins Minus bringen würde, wären Sie auch gegenüber der Bank verpflichtet den Saldo auszugleichen.
Der Ausgleich von Vermögenswerten, die nur einem Ehegatten zustehen, erfolgt allein über den Zugewinnausgleich im Rahmen der Scheidung.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
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