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Frage geschrieben am 29.01.2012 14:32:17

Finanzielle Aufstockung während Elternzeit beider Eltern

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € 65,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 560
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema Eltern.
Guten Tag,

wir haben einige dringende Fragen und hoffen dass man uns hier weiterhelfen kann.

Eckdaten:
- verheiratet
- unser 1.Kind
- beide gleichzeitig Elternzeit für jeweils 2 Jahre
- ca. 600 Euro Mietkosten
- Elterngeld bei 12monatiger Auszahlung: 1400 Euro
- Elterngeld bei 24monatiger Auszahlung: 700 Euro
- für das Kindergeld ist wohl der Arbeitgeber zuständig da ich im öffentlichen Dienst tätig bin

kurzer Fragenüberblick:
1.Warum Jobcenter zuständig?
2.Warum Beschäftigungsverhältnisse Fragebogen notwendig / Warum Arbeitsvermittler notwendig?
3.Welche Auszahlungsart des Elterngeldes (12 oder 24 Monate) finanziell sinnvoller?
4.Aussage aus Elterngeldbroschüre erläutern
5.Andere Möglichkeiten zur finanziellen Aufstockung


Wir sind verheiratet und haben Anfang Januar Nachwuchs (unser 1.Kind) bekommen.

Seit unser kleiner Zwerg da ist, befinden wir uns beide in Elternzeit. Wir haben beide gleichzeitig Elternzeit für die Dauer von 2 Jahren genommen (also von Januar 2012 bis Januar 2014).

Wir haben beide unbefristete Arbeitsverträge, ich (der Mann) bin im öffentlichen Dienst beschäftigt.

Nun wollten wir die nächsten 2 Jahre finanziell mit dem Elterngeld und einer Aufstockung durch Sozialgeld/Sozialhilfe/ALGI/ALGII/Wohngeld+Kinderzuschlag/oder Ähnliches überbrücken.

Da ich mehr als meine Frau verdiene wollten wir das Elterngeld für 12 Monate über mich beantragen und meine Frau sollte lediglich die 2 Partnermonate erhalten.

Den Antrag haben wir aber noch nicht weggeschickt, da wir uns noch etwas unsicher sind, die Gründe folgen:

Wenn wir das Elterngeld "normal" in 12 Monaten auszahlen lassen, würde ich ca. 1400 Euro monatlich erhalten.

Wir dachten jedoch, dass es vorteilhaft sei, wenn wir uns das Elterngeld in Teilbeträgen auszahlen lassen und dann 24 Monate lang über Einkommen verfügen. Dann würde das Elterngeld etwa 700 Euro monatlich betragen.

Bei meinem Anruf bei der Sozialhilfestelle wurde mir nun mitgeteilt, dass für uns das Jobcenter zuständig wäre.

Hier besteht für mich bereits das 1.fragwürdige "Gesetz" und meine erste Frage:

1. "Warum in aller Welt ist für uns das Jobcenter zuständig, wenn wir doch beide einen unbefristeten Vertrag haben und lediglich Aufstockung während der Eternzeit wünschen? Wir sind doch während der Elternzeit von der Arbeitspflicht freigestellt und die Elternzeit wirkt doch wie eine Urlaubsgewährung nach dem BUrlG!"



Bei meinem ersten "Vorsprechen" beim Jobcenter habe ich trotz telefonischer "Vorankündigung" und Erläuterung unserer Situation natürlich gleich einen Bogen in 2facher Ausführung mitbekommen. Diese Bögen sollen wir ausfüllen und noch diesen Monat abgeben. In diesem Bogen werden wir nach unserem Beschäftigungsverhältnis der letzten 7 Jahre gefragt. Uns soll zudem auch noch ein Arbeitsvermittler zugeteilt werden!
Hier kommen wir also zu meiner zweiten Frage:

2. "Für welchen Zweck sollen wir a) diese Bögen ausfüllen und b) soll uns ein Arbeitsvermittler zugeteilt werden?
Gibt es eine Möglichkeit dies zu unterbinden?
Wir wollen beide während der Elternzeit unsere Ruhe haben und uns auf die Erziehung unserer kleinen Tochter konzentrieren. Wir wollten es eigentlich vermeiden von irgendwelchen Arbeitsvermittlern "belästigt" zu werden. Wir haben doch beide bereits seit Jahren einen guten Job!



Nach dem ersten "Kontakt" mit dem Jobcenter frage ich mich nun, ob es nicht vielleicht doch sinnvoller wäre das Elterngeld in 12 Monaten auszahlen zu lassen und stattdessen Wohngeld und Kinderzuschlag zu beantragen. Somit hätten wir wenigstens die ersten 12 Monate unsere Ruhe vor dem Jobcenter oder irre ich mich da? Nun komme ich zum dritten Teil meiner Frage:

3. Welche Auszahlungsart des Elterngeldes macht für uns finnaziell mehr Sinn? 12 oder 24 Monate?
Wenn ich in 12 Monaten auszahlen lasse, haben wir 1400 Euro monatliches Einkommen und dürften dann Wohngeld+Kinderzuschlag beantragen?

Laut Internetrechner hätten wir bei 24-monatiger Auszahlung einen ALGII-Anspruch von etwa 770 Euro "Aufstockung". Bei den Angaben habe ich aber nur 550 (700-300/2) Euro Einkommen angegeben, da doch 300 Euro anrechnungsfrei sind und diese bei "Streckung" auch geteilt werden müssen,oder?



4. Was bedeutet folgende Aussage in der offiziellen Broschüre für Elternzeit und Elterngeld:
"Falls die Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen, können sie allerdings nicht beide mit einer Unterstützung durch die Sozialhilfe rechnen, weil insoweit der Nachrang der Sozialhilfe gilt." Hat das irgendeinen Einfluss auf unsere Situation?
Kann nur einer von uns ALGII oder Ähnliches beantragen/erhalten? Wäre der obig errechnete Betrag neu zu berechnen?



5. Gibt es andere Möglichkeiten zur finanziellen Aufstockung unseres Einkommens während der Eternzeit? Also außer Arbeiten zu gehen. Wir wollen selbstverständlich beide so viel Zeit wie nur möglich mit unserem Zwerg verbringen.
Ich habe davon gelesen, dass man das Elterngeld komplett auszahlen lassen kann und es dann als Vermögen angerechnet wird? Stimmt dieses Gerücht? Hätte es irgendwelche Vorteile?




So das war's erstmal :)
Ich hoffe ich konnte alles so genau wie möglich schildern!

Vielen Dank für die Hilfe.


Antwort geschrieben am 29.01.2012 15:53:00
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:


Frage 1:
"Warum in aller Welt ist für uns das Jobcenter zuständig, wenn wir doch beide einen unbefristeten Vertrag haben und lediglich Aufstockung während der Eternzeit wünschen? Wir sind doch während der Elternzeit von der Arbeitspflicht freigestellt und die Elternzeit wirkt doch wie eine Urlaubsgewährung nach dem BUrlG!"




Das Jobcenter ist zuständig, weil Sie neben dem Elterngeld offenbar eine Aufstockung begehren. Aufstockung wird dann gewährt, wenn das erzielte Arbeitsentgelt unter dem sozialrechtlichen Bedarf liegt. Diese Differenz wird dann durch die Sozialleistung der Aufstockung ausgeglichen, wofür das Jobcenter zuständig ist.


Sie sind bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen mitnichten von der Arbeitspflicht freigestellt.

Auch in den Fällen, in denen sich beide Partner dafür entscheiden, gleichzeitig Elterngeld zu beziehen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass sich nur ein Partner auf Unzumutbarkeit wegen Kinderbetreuung berufen kann.

Dies ist die geltende Linie der Jobcenter zu § 10 I Nr. 3 SGB II.





Frage 2:
"Für welchen Zweck sollen wir a) diese Bögen ausfüllen und b) soll uns ein Arbeitsvermittler zugeteilt werden?
Gibt es eine Möglichkeit dies zu unterbinden?"



Da sich aufgrund von § 10 I Nr. 3 SGB II nur ein Elternteil auf die Unzumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme berufen kann, wird der andere Elternteil in Arbeit vermittelt.

Zur passgenauen Vermittlung dienen diese Bögen. Darin bestimmen Sie auch, wer von Ihnen sich auf § 10 I Nr. 3 SGB II beruft.

Beide können sich darauf nicht berufen.

Einzige Möglichkeit das zu unterbinden besteht darin, keine Leistungen des Jobcenters zu beantragen.





Frage 3:

"Welche Auszahlungsart des Elterngeldes macht für uns finnaziell mehr Sinn? 12 oder 24 Monate?"



Dies kann man keinesfalls so pauschal beantworten, weil dafür viele individuelle Faktoren eine Rolle spielen.


In der Summe bleibt das Elterngeld ja gleich, egal ob Sie 12 Monate 1400 € nehmen oder 24 Monate 700 €.

Die Entscheidung werden Sie danach zu treffen haben, wie Sie angesichts der Rechtslage Ihre beiderseitige Elternzeit konkret gestalten wollen ohne finanzielle Nachteile in Kauf zu nehmen.

Dabei schränkt Sie die 12 Monatsvariante in Ihren finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten womöglich weniger ein als die 24-monatige Auszahlung.

Wofür Sie sich aber konkret entscheiden sollen, werden Sie mit Ihrer Frau und spitzen Bleistift anhand einer Finanzvorausschau der nächsten 2 Jahre ermitteln müssen.




Frage 4:

"Falls die Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen, können sie allerdings nicht beide mit einer Unterstützung durch die Sozialhilfe rechnen, weil insoweit der Nachrang der Sozialhilfe gilt." Hat das irgendeinen Einfluss auf unsere Situation?"



Das bedeutet, dass sich nur ein Elternteil auf Unzumutbarkeit wegen Kinderbetreuung berufen kann (siehe auch oben Frage 1). Der andere Elternteil hat durch eigene Arbeit/Einkünfte den Bedarf seiner Familie sicherzustellen.




Frage 4a:
"Kann nur einer von uns ALGII oder Ähnliches beantragen/erhalten? Wäre der obig errechnete Betrag neu zu berechnen?"



Alg II in Form der Aufstockung erhält Ihre dreiköpfige Familie als sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Einer von Ihnen unterliegt aber der Erwerbspflicht, um den Aufstockungsbetrag aus eigener Leistung zu vermeiden.


In der Berechnung dürfte sich nichts ändern, wenn Sie das Elterngeld richtig berechnet haben:
Das Elterngeld knüpft an das Erwerbseinkommen des Anspruchsberechtigten an. Die Elterngeldleistung beträgt grundsätzlich 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens, absolut mindestens 300 € und höchstens 1.800 €.

Für die Einkommensberechnung ist maßgeblich der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Nettoeinkommen des Antragstellers der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes.




Frage 5:
"Gibt es andere Möglichkeiten zur finanziellen Aufstockung unseres Einkommens während der Eternzeit? Also außer Arbeiten zu gehen. Wir wollen selbstverständlich beide so viel Zeit wie nur möglich mit unserem Zwerg verbringen."



Da fällt mir spontan nur der Wohngeldantrag ein.



Frage 5a:
"Ich habe davon gelesen, dass man das Elterngeld komplett auszahlen lassen kann und es dann als Vermögen angerechnet wird? Stimmt dieses Gerücht? Hätte es irgendwelche Vorteile?"


Eine Einmalauszahlung des Elterngelds ist nicht möglich.





Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.


Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


Tel.: 0231 / 222 06 85
Fax: 0231/ 222 06 86

email: info@ra-fork.de

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Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -


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