Finanzamt verweigert einer Alleinerziehenden den Haushaltsentlastungsbetrag
22.12.2008 22:50 |
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Steuerrecht
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Im Kalenderjahr 2007 haben meine Ehefrau und ich dauerhaft getrennt gelebt. Meine Frau wohnte mit den beiden Kindern zusammen in einem eigenen Haushalt. Die Kinder waren 16 und 12 Jahre alt. Ein weiterer Volljähriger wohnte nicht in diesem Haushalt. Das 16jährige Kind ist zudem mein Stiefkind, für dessen Unterhalt ich nicht zuständig war. Das 12jährige Kind ist das gemeinsame Kind.
Den Ehegattenunterhalt habe ich bei meiner Einzelveranlagung für das Kalenderjahr 2007 (Steuerklasse I) über Anlage U steuerlich abgesetzt. Folglich muß meine Frau diesen grundsätzlich versteuern. Sie war nicht berufstätig, war und ist Hausfrau.
Für meine Begriffe liegen die Voraussetzungen des § 24 b EStG vor. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG liegen für mein Verständnis nicht vor, weil wir dauerhaft getrennt gelebt haben. Auf unseren Widerspruch schrieb das Finanzamt lapidar: "Bei einer getrennten Veranlagung werden beide Ehegatten wie ledig behandelt. Das heißt, es kommt nicht auf die Steuerklasse an".
Sicher gibt es die alte Steuerklasse II nicht mehr, aber den Haushaltsentlastungsbetrag nach § 24 b EStG. Wenn ich alle Ratgeber, Foren und Webseiten von z.B. Kommunen dazu lese, dann liegen für meine Begriffe die Voraussetzungen dafür eindeutig vor. Die Verweigerung des Finanzamtes ist für mich nicht nachvollziehbar. Was kann ich dem Finanzamt eigentlich noch erwidern, wenn ich ein Verfahren vor dem Finanzgericht vermeiden will, für das man ja auch nochmal 220,-- Euro vorauszahlen muß ?
Ohne Sicherheit, da recht zu bekommen ? Gibt es keine gesicherte Rechtsprechung zu dieser Thematik, die dem Finanzamt nicht recht gibt ? Auch eine Antwort auf Ihrer Seite in einem ähnlichen Fall bestätigt meine Erkenntnis. Wenn alle Stricke reißen, dann muß doch die Argumentation des Stiefkindes hier entscheidend sein, das heißt der Haushaltsfreibetrag muß allein wegen dem Stiefkind zustehen, für dessen Unterhalt ich nicht aufzukommen hatte.
Trifft nicht Ihr Problem?
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