M sollte laut Beschreibung voll funktionstüchtig und in einer Garage gelagert sein.
Nach dem Kauf schaute ich mir die M an und fand eine total verrostete M und vor allem nicht die M welche ich ersteigerte, vor. Ferner stand diese M schon lange im freien.
Nun sagt das Fa, dass der Schuldner ( bei ihm befand sich die M die ganze Zeit noch verschrottet habe und sie mir leider die ersteigerte M nicht liefern können ( ich hatte bereits auf Vertragserfüllung schriftlich hingewiesen).
die M war bereits vor über einem Jahr in der Zoll-Auktion und wurde für 5000,- angeboten aber nicht verkauft. Ich telefonierte Monate hinterher und bot 2000,-. Immer wieder wurde ich vetröstet ( ist ja auch alles legitm, denn das FA musste mir die M ja nicht freihändig verkaufen). ich hatte damals bereits einen Käufer für 12500,- aber da ich die M nicht bekam ( auch nicht für mehr als 2000,-; hätte ja mehr bezahlt) konnte ich auch nicht verkaufen.
Eine solche M wird international für ca. 40-50000,- $ angeboten.
Selbst auf Nachfrage nach der Auktion teilte man mir nicht mit, dass die M nur noch Schrott bzw gar nicht mehr da ist ( der Schuldner hatte wohl irgendeine Schrottmaschine als Ausgleich plaziert) und liess mich ca 350 KM fahren um de Schrott zu sehen.
Nun die Frage, kann ich das FA für entgangenen Gewinn oder ähnlches haftbar machen?
Wenn ja, wieviel ?
ich finde es eine große sauerei, dass auf derartige Weise ja auch gewisserweise Steuergelder vernichtet werden weil sich bequeme Beamte nicht in der Lage sehen, vor einer Auktion sich auch mal den Gegenstand anzusehen und von der Beschaffenheit zu informieren. Angeblich sei die M schon seit 3 Jahren sichergestellt.
es gibt Fotos in der Auktion, die eine optisch einwandfreie M zeigen.
Wie sind meine Chancen in Bezug auf Schadenersatz? Sofern ich sehr gute Chancen habe bin ich in diesem Fall gerne "streisüchtig" :-))
Das FA hat mir schriftlich den Verlust der M mitgeteilt und die Erstattung der Fahrtkosten angeboten.
Antwort geschrieben am 07.12.2011 22:32:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
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Bewertungen: 631
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
Ich sehe leider keine Chancen auf Schadensersatz, denn gem. § 4 der Versteigerungsbedingungen des Zoll ist die Gewährleistung ausgeschlossen, vgl. http://www.zoll-auktion.de/auktion/info.php?info=agb.
Nur wenn Sie nachweisen könnten, dass man Sie arglistig getäuscht hat, käme ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Dieser Nachweis dürfte aber kaum zu führen sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.12.2011 22:49:44
sehr geehrter anwalt,
danke für ihre schnelle antwort.
dass das fa keine Gewährleistung auf funktion geben muss ist mir schon klar. jedoch hat das fa zum einen in die beschreibung eine volle funktionalität zugesichert und zum anderen geht es ja mehr darum, dass es gar nicht der artikel ist, den das fa angeboten hat. die maschine sei ja vom schuldner des fa angeblich verschrottet worden. der hat diese wohl eher sehr gewinnbringend verkauft.
was mich ärgert, ist die tatasache, dass ich 2 tage or ablauf der auktion mit dem beamten telefoniert habe und nach dem allgemeinen zustand gefragt habe. er teilte mir dann später mit, er habe die maschine besichtigt, da sie aber unter einer plane war ( das war natürlich schon eine ganz andere maschine) er aber nun nichts genaues wüßte.
ist es nicht auch die pflicht vom fa bei einer auktion sich auch über den gegenstand und auch dessen zustand genau zu informieren und nicht einfach bilder und daten von vor über einem jahr aus bequemlichkeit zu benutzen?
wenn die maschine verschrottet sei, kann ich nicht einen nachweis fordern?
aus meiner sicht hat das fa sich null mühe gemacht und sich die maschine mal angesehen, sondern einfach nur angeboten und das ist das was mich ärgert.
beste grüße
rumpf
sehr geehrter anwalt,
danke für ihre schnelle antwort.
dass das fa keine Gewährleistung auf funktion geben muss ist mir schon klar. jedoch hat das fa zum einen in die beschreibung eine volle funktionalität zugesichert und zum anderen geht es ja mehr darum, dass es gar nicht der artikel ist, den das fa angeboten hat. die maschine sei ja vom schuldner des fa angeblich verschrottet worden. der hat diese wohl eher sehr gewinnbringend verkauft.
was mich ärgert, ist die tatasache, dass ich 2 tage or ablauf der auktion mit dem beamten telefoniert habe und nach dem allgemeinen zustand gefragt habe. er teilte mir dann später mit, er habe die maschine besichtigt, da sie aber unter einer plane war ( das war natürlich schon eine ganz andere maschine) er aber nun nichts genaues wüßte.
ist es nicht auch die pflicht vom fa bei einer auktion sich auch über den gegenstand und auch dessen zustand genau zu informieren und nicht einfach bilder und daten von vor über einem jahr aus bequemlichkeit zu benutzen?
wenn die maschine verschrottet sei, kann ich nicht einen nachweis fordern?
aus meiner sicht hat das fa sich null mühe gemacht und sich die maschine mal angesehen, sondern einfach nur angeboten und das ist das was mich ärgert.
beste grüße
rumpf
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.12.2011 22:55:00
Ich kann verstehen, dass Sie die geschilderten Umstände ärgern. Jedoch bezieht sich der Gewährleistungsausschluss auch darauf, dass Sie gar nicht die ersteigerte Maschine bekommen haben, sondern ein aliud.
Ob Sie möglicherweise wegen einer Zusicherung oder eine Beschaffenheitsvereinbarung Rechte geltend machen können, lässt sich ohne genaue Kenntnis des Angebotstextes nicht feststellen. Wenn die versprochene Leistung aber ohne Verschulden des Zolls nicht erbracht werden kann, werden Sie aber auch dann weiterhin keinen Schadensersatz beanspruchen können, sondern allenfalls die Rückabwicklung der Auktion.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Ich kann verstehen, dass Sie die geschilderten Umstände ärgern. Jedoch bezieht sich der Gewährleistungsausschluss auch darauf, dass Sie gar nicht die ersteigerte Maschine bekommen haben, sondern ein aliud.
Ob Sie möglicherweise wegen einer Zusicherung oder eine Beschaffenheitsvereinbarung Rechte geltend machen können, lässt sich ohne genaue Kenntnis des Angebotstextes nicht feststellen. Wenn die versprochene Leistung aber ohne Verschulden des Zolls nicht erbracht werden kann, werden Sie aber auch dann weiterhin keinen Schadensersatz beanspruchen können, sondern allenfalls die Rückabwicklung der Auktion.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
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