16.05.2006 | 17:16
Antwort
von
Rechtsanwältin Nina Marx
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Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Für Unternehmen gilt in den ersten zwei Jahren, dass sie die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben müssen.
2. Gemäß
§ 18 UStG ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
3. Auf Antrag kann eine "Dauerfristverlängerung" gewährt werden, so dass die sich die Frist für die Voranmeldung um einen Monat verlängert. Die Voranmeldung für den Monat Januar muss dann erst am 10. März eingereicht werden. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung bedarf keiner Begründung und wird im Regelfalle anstandslos vom Finanzamt bewilligt. Wenn eine Dauerfristverlängerung genehmigt ist, ist eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres zu leisten.
Bei neu gegründeten Unternehmen richtet sich die Sondervorauszahlung nach den voraussichtlichen Umsätzen. In der Erklärung für den Dezember wird diese Sondervorauszahlung dann angerechnet.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.