Hallo,
Am 19.07. hat meine Wirtin Abmahnungen (datiert16.07.) und am 20.07. (datiert 15.07.) von zwei verschiedenen Anwaltskanzleien erhalten. Begründung: Verletzung Urheberrecht im Internet. Angebl. Verletzung: je 1x Spielfilm aus Tauschbörse in 2010.
Ergänzt das ganze mit je 1x Unterlassungserklärung mit 300 bzw. 900 Eurobetrag mit 9 Tage-Frist.
Situation bzw. Hauptproblem:
Ich bin Student und wohne zur Untermiete. Vorgeworfene Downloads sind von einem Internetzugang meiner Wirtin erfolgt. D.h. die Abmahnungen richten sich gegen meine Wirtin, welche diesen Zugang nicht nutzt, aber betreibt.
Fragen:
1. Wie ist sinnvoll der Zusammenhang mit meiner Wirtin aufzulösen. Die mit Sicherheit nicht den Vorwurf begangen hat und die ich davon entlasten möchte.
Kann ich, der die Downloads als einziger Nutzer durchgeführt haben soll, in die Zahlung eintreten und die Unterlassungserklärung mit meinem Namen für meine Wirtin ausfüllen, evt. mit Anschreiben. Ist meine Wirtin damit ausreichend für weitere Nachstellungen entlastet.
2. Meine Wirtin erwartet von mir eine schriftliche Erklärung, dass ich der Verursacher war. Das käme jedoch einem Eingeständnis gleich. Könnte diese Erklärung später gegen mich verwendet werden, d.h besteht hier die Gefahr weiterer Verfolgung, wenn sie das Schreiben in andere Hände gibt?
3. Ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung insbesondere bezogen auf die aufgeführten Titel sinnvoll? Besteht nicht die Gefahr, dass dann bei möglicherweise ähnlichen Anschuldigen immer wieder neue Erklärungen ins Haus flattern, da nicht global die Rechte der Anbieter geschützt sind.
4. Da ich Student bin, habe ich erhebliche Probleme die Summen der Unterlassungserklärung zu zahlen, ist es sinnvoll mit den Kanzleien in Kontakt zutreten und über Stundung oder Minderung auf 200 und 400 € zu sprechen.
5. Wie wären die Kosten (pausch?) für eine Übernahme des Falls durch einen spezialisierten Anwalt (Beratung und ggf. Anschreiben mit mod. Unterlassungserklärung, Verhandlung mit Abmahner bzgl. Minderung), insbesondere auch für eine vorbeugende Unterlassungserklärung (falls sinnvoll), um weitere Einschläge zu verhindern?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 21.07.2010 14:56:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
Ihre Anfragen möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Wie Sie möglicherweise der Presse entnommen haben, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.05.2010 ein richtungsweisendes Urteil für Filesharing - Fälle gesprochen:
Grundsätzlich ist es nicht von der Hand zu weisen, dass der Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden, "einzustehen" hat.
Dabei ist aber zu unterscheiden, zwischen einer Haftung auf Unterlassung weiterer Störungen/Rechtsverletzungen und einer solchen Haftung auf Schadensersatz.
Wichtig für die abzugebende Unterlassungserklärung ist,
dass ein Unterlassungsanspruch dem Rechteinhaber laut
BGH nur insoweit zusteht, als er sich „dagegen wendet,
dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletungen
der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang
zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend
sichert" oder auf Ihren Fall übertragen, die Nutzung von Gästen/Untermietern duldet. Die vorschnelle
Unterzeichnung einer weitergehenden vorgefertigten
Unterlassungserklärung der Gegenseite sollte daher unterbleiben.
Ihre Wirtin haften daher jedenfalls nicht auf Schadensersatz. Sie muss der Gegenseite schriftlich mitteilen, dass Sie selbst den angeblichen Rechtsverstoß nicht begangen hat.
Als Anschussinhaberin trifft sie darüber hinaus nach der oben genannten Entscheidung des BGH eine sog. sekundäre Darlegungslast.
Zunächst spricht laut BGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Person des Anschlußinhabers für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine „sekundäre Darlegungslast" des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen. Das heisst, der Abgemahnte muss sagen,wer es war bzw. was er diesbezüglich weiss.
Dann wird die Kanzlei der Gegenseite natürlich auf sie zukommen und Unterlassung und SE fordern, soweit nachweisbar ist, dass sie die Rechtsverletzung begangen haben.
Sie sollten also nicht, in die "Unterlassungserklärung eintreten" ,sondern Ihre Wirtin sollte eine Unterlassungserklärung abgeben, die nur die künftige Unterlassung von Rechtsverletzungen betrifft. der genaue Wortlaut sollte durch einen Anwalt verfasst werden.
Zugleich sollte Ihre Wirtin angeben, wer für die Rechtsverletzung in Frage kommen könnte. Hier wäre es natürlich von Vorteil, wenn mehrere potenzielle Nutzer des Anschlusses genannt werden könten, da dies der Gegenseite den Nachweis der Täterschaft erschweren wird.
Die Höhe von Schadensersatzzahlungen ist in jedem Falle verhandeltbar. Auch hier ist es allderdings empfehlenswert, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung hängen vom Umfang der Rechtsverletzungen und damit vom Gegenstandswert ab. In der Regel wird ein Streitwert von 10.000 Eur zugrundegelegt. Die aussergerichtliche Vertretung würde dann 650,- EUR netto kosten. Es kann aber auch weniger sein. Dafür wäre die Vorlage der Unterlagen erfoderlich.
Bei Interesse kontaktieren Sie mich ganz unverbindlich per Mail und schicken Sie mir die Schreiben der Gegenseite mit. Dann kann ich ihnen ein Angebot machen. Selbstverständlich können Sie auch einen Anwalt vor Ort konkatieren.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Plattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Steidel direkt

