Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 127 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
ch habe eine Abmahnung wegen unerlaubten Filesharng erhalten, wobei der behauptete Verstoß bereits im Dezember 2010 erfolgt sein soll. Als erstes stellt sich mir die Frage, ob der Fall überhaupt noch rekonstruierbar ist (Stichwort: unerlaubte Vorratsatenspeicheung)
ZUum zweiten tritt hier ein "Subprovider" auf. Abmahnung/Gerichtsbeschluss beziehen sich auf den Provider Telefonica O2. Ich bin aber Kunde des Providers 1&1 Internet AG. Auf die abgegebene modifiziete Unterlassungserklärung erhielt ich zur Antwort: Diese Verhältnise sind uns bekannt, die beiden Provider arbeiten im Bereich Interner und Telfonie zusammen, 1&1 Internet beziehe seine IP-Adressen aus einem ihr von Telefonica O2 zur Verfügung gestellten Tool Wenn also letztere meinen Namen ermitteln kann, bedeutet dies doch,dass 1&1 Internet meine Daten unbefugt(?) an Dritte (?Hauptprovider")weitergegeben hat
Wie ist hier die Rechtslage und was empfehlen sie als nächsten Schritt?
Antwort geschrieben am 27.10.2011 09:28:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
da Sie als Anschlussinhaber ermittelt werden konnten, ist der Anschlussinhaber der IP-Adresse offensichtlich rekonstruierbar gewesen. Ob die Art der Feststellung gegebenenfalls als Beweismittel nicht verwertet werden kann, hängt von den konkreten Umständen ab. Sollten Sie beispielsweise durch die modifizierte Unterlassungserklärung den Verstoß zugegeben haben, kommt es jedoch darauf aber gar nicht mehr an.
Hinsichtlich des Austausches der Daten zwischen O2 und 1&1 kommt es auf Ihre vertragliche Vereinbarung mit 1&1 an. Sollten Sie dem vertraglich zugestimmt haben, liegt keine unbefugte Weitergabe vor. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann erst nach einer Vertragsprüfung beurteilt werden. Dies ist jedoch im Rahmen einer Erstberatung nicht möglich.
Solange die Gegenseite keine weiteren finanziellen Forderungen stellt, sollten Sie es bei der abgegebenen modifizierten Unterlassungserklärung belassen und keine weiteren Schritte unternehmen. Im Falle weiterer Forderungen rate ich dazu einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
www.RA-Bordasch.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.10.2011 09:48:52
Sehr geehrter Herr Bordasch,
zur Frage Rekonstruierbarkeit habe ich mich etwas unpräzise ausgedrückt. Der Gerichtsbeschluss zur Herausgabe der Benutzerdaten erfolgte zeitnah etwa 8 8 Tage später. Meine Intention war eine andere: Wenn ich den Verstoß in toto bestreite, dann ist er HEUTE nicht mehr rekonstruierbar, es gibt nur noch "irgendwelche" fiktiven (meine Behauptung) Aufzeichnungen.
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Bordasch,
zur Frage Rekonstruierbarkeit habe ich mich etwas unpräzise ausgedrückt. Der Gerichtsbeschluss zur Herausgabe der Benutzerdaten erfolgte zeitnah etwa 8 8 Tage später. Meine Intention war eine andere: Wenn ich den Verstoß in toto bestreite, dann ist er HEUTE nicht mehr rekonstruierbar, es gibt nur noch "irgendwelche" fiktiven (meine Behauptung) Aufzeichnungen.
mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.10.2011 10:03:56
Sehr geehrter Fragesteller,
der Nachweis wird in jedem Falle nur durch Protokolle erbracht werden können, da die Zuordnung IP-Adresse - Anschlussinhaber nur protokolliert wird. Ein solches Protokoll kann dann als Beweis von der Gegenseite in einem etwaigen Verfahren eingebracht werden.
Ob das Gericht durch solche Protokollen den Beweis als erbracht ansieht hängt von den näheren Umständen und der Einschätzung des Gerichts ab.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller,
der Nachweis wird in jedem Falle nur durch Protokolle erbracht werden können, da die Zuordnung IP-Adresse - Anschlussinhaber nur protokolliert wird. Ein solches Protokoll kann dann als Beweis von der Gegenseite in einem etwaigen Verfahren eingebracht werden.
Ob das Gericht durch solche Protokollen den Beweis als erbracht ansieht hängt von den näheren Umständen und der Einschätzung des Gerichts ab.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Bordasch direkt

