16.08.2012 | 22:06
Antwort
von
Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender
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Sehr geehrte Fragestellerin,
die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich bei Arbeitnehmern am Entgelt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Für Personen, die in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mindestens 150 Tage Arbeitsentgelt bezogen haben, wird dagegen das Arbeitslosengeld auf einer fiktiven Bemessungsgrundlage ermittelt, §
152 SGB III. Dies trifft vor allem bei Selbständigen zu, so auch in Ihrem Fall.
Gemäß §
152 Abs. 2 SGB III wird die Einstufung in 4 Qualifikationsstufen vorgenommen:
- Hoch- und Fachhochschulabschluss,
- Fachschulabschluss oder Meisterausbildung,
- abgeschlossene Berufsausbildung,
- keine Berufsausbildung.
Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu §
152 SGB III ist für die Festlegung der Qualifikationsstufe die Beschäftigung zu ermitteln, mit der unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten eine bestmögliche Eingegliederung möglich ist. Es sind die Beschäftigungen zu berücksichtigen, die am Arbeitsmarkt nennenswert vorhanden sind; es spielt aber keine Rolle, ob ausreichend freie Arbeitsplätze zu besetzen sind. Wenn mehrere Beschäftigungen in Frage kommen, ist in die höhere Gruppe einzustufen (Ziff. 152.2, 152.3 der Weisung zu §
152 SGB III). Räumlich ist der Tagespendelbereich maßgebend (Ziff. 152.9).
Auf dieser Grundlage beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Verfügt ein Betroffener nur über sehr spezielle Fähigkeiten, die am Arbeitsmarkt nicht gefragt sind oder ist er seit längerer Zeit ohne Berufspraxis, so dass seine Kenntnisse veraltet sind, kann durchaus eine Einstufung in die untere Qualifikationsgruppe "ohne Ausbildung" erfolgen.
In Ihrem Fall dürfte davon nicht auszugehen sein, da Sie bis in letzter Zeit ein eigenes Geschäft geführt haben und entsprechende aktuelle Qualifikationen mitbringen werden. Hier ist eine Eingruppierung in die zweite oder dritte Gruppe angezeigt.
Entscheidend ist insofern, ob Arbeitsplätze, für Sie qualifiziert sind, in Ihrem räumlichen Umfeld bestehen. Dabei ist - wie schon erwähnt - ohne Belang, ob diese Plätze auf dem Arbeitsmarkt frei sind. Allerdings dürfen Sie nicht gesundheitlich gehindert sein, eine entsprechende Aufgabe zu übernehmen.
Vergleichsurteile, mit denen Sie Ihren Widerspruch untermauern können, kann ich Ihnen leider nicht zur Verfügung stellen. Dies liegt daran, dass hier keine Rechtsfragen zu entscheiden sind, die sich dann ohne weiteres auf einen anderen Fall übertragen lassen. Es geht vorliegend vielmehr darum, dass der Sachverhalt selbst korrekt bewertet wird. Dabei hat die Arbeitsagentur ihre eigenen Anweisungen zu beachten.
Bei der Widerspruchsbegründung ist Ihnen daher weniger mit Gerichtsentscheidungen, als eher mit dem Hinweis auf die Weisung zu §
152 SGB III geholfen, an die sich die Arbeitsagentur orientieren muss. Diese finden Sie unter folgendem Link:
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=GA+bundesagentur+f%C3%BCr+arbeit+152&source=web&cd=1&cad=rja&ved=0CEUQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.arbeitsagentur.de%2Fzentraler-Content%2FA07-Geldleistung%2FA071-Arbeitslosigkeit%2FPublikation%2Fpdf%2FGA-Alg-152.pdf&ei=o0wtUKuTHYna4QT44IH4CA&usg=AFQjCNG_KxQNje_bgdbN3yUVy_MlRocamA
Sollte der Link nicht funktionieren, finden Sie die Weisung unter Eingabe der Begriffe
GA und "§
152 SGB III" in eine Suchmaschine.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard J. Faßbender
Rechtsanwalt
Bernhard J. Faßbender
Rechtsanwalt – Bankkaufmann
Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht an der DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen
St.-Martin-Straße 53-55
81669 München
Telefon: 089-381643620
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Internet: www.ra-fassbender.de
Nachfrage vom Fragesteller
17.08.2012 | 08:40
Sehr geehrter Herr Faßbender,
rechtfertigt eine gesundheitliche Hinderung(z.B. bei mir Hörschaden als Erzieherin) die Einstufung in die niedrigste Entgeldstufe?
Mit freundlichen Grüßen
Christine Krause
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.08.2012 | 09:22
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Einstufung in die vierte Gruppe wäre vielleicht bei einer Verkäuferin gerechtfertigt. Dabei unterstelle ich, dass das Handicap nicht durch ein Hörgerät auszugleichen ist und auch aufgrund einer fehlenden Ausbildung andere Tätigkeiten der Verkauf nicht in Betracht kommen.
Bei Ihnen liegen die Dinge wohl anders. Ich rate Ihnen daher, die Arbeitsagentur im Widerspruchsschreiben darauf hinzuweisen, dass Sie aufgrund Ihrer Qualifikation nicht nur für Tätigkeiten mit Kundenkontakt einsetzbar sind. In Betracht kommt ja auch eine Back-Office-Tätigkeit (z.B. Buchhaltung), so dass in Ihrem Fall das Handicap für die Eingruppierung nicht von Bedeutung ist.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard J. Faßbender
Rechtsanwalt