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Fiktive Bemessung des AL1 in Stufe 4 anstatt Stufe 3


| 12.06.2012 12:10 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

Hallo und guten Tag
Ich bin 57 Jahre alt ,examinierte Familienpflegerin
und habe bis 2007 in der Altenpflege gearbeitet.
Auf Grund meiner Wirbelsäulenleiden wurde ich in
2008 ausgesteuert und bezog AL1 .Durch die Teilhabe am Arbeitsleben und Existenzgründungszuschuss durch das Arbeitsamt ,machte ich mich im Feb.2009 als Imbissverkäuferin selbstständig.Ich habe in die AL Versicherung eingezahlt.Schwerbehinderung habe ich 30%.
Im Mai2012 mußte ich das Gewerbe durch die bekannten Leiden aufgeben.Ich meldete mich Arbeitlos.Im Beratungsgespräch ,wo über meine Berufliche Situation gesprochen wurde ,habe ich den Berater auch mitgeteilt ,das ich die Arbeit
in der Pflege ,wohl nicht mehr ausüben kann.
Der Berater legte die Vermittlungsbemühungen auf
Empfangskraft fest.Im anschließenden AL1 Bescheid
wurde ich in Qualifikationsstufe 4 §152 Abs.2Nr.4SGB3 eingestuft.(ohne Ausbildung)
und nicht Stufe3 mit Ausbildung .Die amtsärtzliche Begutachtung erfolgt noch
Meine Fragen1:Hat das Arbeitsamt richtig entschieden? Das würde bedeuten (wer krank ist bekommt weniger AL1)
Frage2:Kann ich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen,weil die ärztlichen Begutachtungen noch nicht abgeschlossen sind?
Frage 3:Was ist wen der Amtsarzt mich ganz kaputt schreibt .Kann man mir das AL1 komplett
entziehen?

Mit freundlichen Grüßen




12.06.2012 | 12:43

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Meine Fragen1:Hat das Arbeitsamt richtig entschieden? Das würde bedeuten (wer krank ist bekommt weniger AL1)

In der DA zu § 152 SGB III ist festgelegt, dass Ausgangspunkt für das fiktive Einkommen diejenige Tätigkeit sein soll, auf die sich Ihre Bemühungen beziehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Aussicht auf Erfolg Ihre Bewerbungen haben und wie ein bestmögliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgen kann. Das bedeutet, wenn Sie sich als ungelernte Kraft (Empfangskraft) bewerben, werden Sie entsprechend als „ungelernt" eingruppiert.

Frage2:Kann ich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen,weil die ärztlichen Begutachtungen noch nicht abgeschlossen sind?

Ja, das können Sie. Sie können zweigleisig fahren, einerseits als examinierte Pflegekraft eine Stellung suchen, andereseits als Empfangskraft. Wenn mehrere Beschäftigungen/Tätigkeiten in Betrahct kommen, so ist die höher qualifizierte, also die der Altepflegekraft mit Ausbildung für die Engruppierung maßgebend. Das bedeutet, Sie legen Widerpsuch ein mit der Begründung, Sie möchten sich sowohl um Arbeit als Altenpflegekraft als auch als Empfangskraft bemühen.

Frage 3:Was ist wen der Amtsarzt mich ganz kaputt schreibt .Kann man mir das AL1 komplett entziehen?

Es kommt darauf an, wie der Amtsarzt Sie beurteilt. Wenn er Sie vorübergehend oder nur für bestimmte Tätigkeiten ausschließt, erhalten Sie weiterhin ALG I, da Sie ja z B. sitzende Tätigkeiten ausüben können. Wenn der Arzt Sie aber für erwerbsunfähig hält, können oder müssen Sie Rente beantragen, die bei Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens auch bewilligt wird.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Bewertung des Fragestellers 2012-06-12 | 13:03


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Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

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