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Frage geschrieben am 31.08.2011 22:53:04

Feuerwehrgesetz

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 597
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank das ich hier an dieser Stelle
noch mal genauer ausführen darf.

In meinem speziellen Fall trifft es das Jahr 2004.
Hier war ich im Januar, genau vom 01. Januar
bis ca. zum 13. Januar als Angestellter in einem Pflegedienst
beschäftigt.
Jedoch beschloss ich dann, einvernehmlich mit dem
Pflegedienst am 13. Januar, das eine fristgerechte Kündigung
innerhalb der Probezeit zum 30 Januar stattfinden wird.
Ab dem 13. Januar wurde ich dann auch freigestellt und begab
mich in eine freiberufliche Tätigkeit bzw. in die Vorabaquise dafür.

Leider erlitt ich am 18. Januar, genau in dieser fraglichen Zeit einen
Dienstunfall, somit war ich in der Nacht vom 17. auf dem 18. Januar ab sofort arbeitsunfähig.
Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den damaligen
Arbeitsgeber hatte ich durch die vorherige Kündigung die form- und
fristgerecht in der Probezeit erfolgte, aber ja auch nicht.

Deshalb hier meine Frage:
Besteht hier nicht auch in solch einem Fall, Anspruch auf §14 Absatz 4,
da eine Arbeitsagentur oder ein Versicherungsträger jeglicher Art im
zivilen Bereich doch kaum ein arbeitsunfähigen Erkrankten in den
Leistungsbezug nimmt?

Ich bedanke mich für die Antwort und verbleibe.



im Gesetz heißt es


§ 14
Soziale Sicherung
(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Eigenschaft als Angehörige einer XXX und aus dem XXX keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung und in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen, insbesondere darf ihnen deshalb nicht gekündigt werden.

(2) 1 Nehmen als Arbeitnehmer tätige Angehörige der XXX an Einsätzen, von der zuständigen Behörde angeordneten oder genehmigten Übungen, Lehrgängen, Aus- oder Fortbildungen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme und für einen angemessenen Zeitraum davor und danach von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. 2 Ihre Arbeitgeber sind verpflichtet, ihnen für diese Zeiten das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen zu gewähren, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erhalten hätten.

(3) Für Beamte und Richter der XXX sowie für Beamte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) 1 Erwerbstätige Angehörige XXX, die keinen Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 besitzen, erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall, der ihnen durch Ausübung des Dienstes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 entstanden ist, einen pauschalen Anerkennungsbetrag. 2 Der Senat wird ermächtigt, die Höhe des pauschalen Anerkennungsbetrages durch Rechtsverordnung festzusetzen. 3 Der Betrag soll eine Anerkennung dafür sein, dass die Erwerbstätigkeit während der Dauer des Dienstes nicht hat ausgeübt werden können.

(5) Angehörigen der XXX, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiterzugewähren, die sie ohne den Feuerwehrdienst erhalten hätten.

(6) Notwendige bare Auslagen, die den Angehörigen der XXX durch Ausübung oder aus Anlass des Dienstes entstehen, sind ihnen auf Antrag zu ersetzen, soweit sie nicht durch die Aufwandsentschädigung nach Absatz 7 abgegolten sind.

(7) Die zuständige Behörde gewährt den Angehörigen der XXX nach Maßgabe des Haushaltsplans eine Aufwandsentschädigung.

(8) Die XXX beteiligt sich nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Gewährung von Beihilfen an den Aufwendungen, die den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren oder ihren Hinterbliebenen aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsen.

(9) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung und des § 15 sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.



Antwort geschrieben am 31.08.2011 23:44:39
Sehr geehrter Fragesteller,


Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Gem. § 45 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Da dieser Anspruch im 2004 entstanden sein soll, ist er am 31.12.2008 gehemmt, bzw. seiner Geltendmachung kann mit Einrede der Verjährung entgegengetreten werden.Daher kommt es nicht mehr, ob er tatsächlich entstanden ist, wenn die Einrede erhoben wird.

Aus meiner Sicht ist der Anspruch auf eine Sozialleistung entstanden, da die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag gestellt worden ist.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.09.2011 08:36:06

es geht darum das die das geld zurückfordern da ich nicht selbständig gewesen sein so geht das aus den gesetz hervor ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.09.2011 10:38:18

Was die Rückforderung der Leistung angeht, dürfen §§ 115 ff. SGB X einschlägig sein.

§ 14 Abs. 4 des von Ihnen zitierten Gesetztes regelt nur die Ansprüche des Erwerbstätigen- sei er Arbeitnehmer, sei er Selbständiger.

Wenn jemand falsche Angaben vor der Behörde gemacht hat und dadurch Leistungen erhalten, muss er mit der Rückforderung der Leistungen an die Behörde rechnen.
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