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Feuchtigkeitsschaden Wohngebäudeversicherung.
Einfamilienhaus mit Betonkeller Baujahr 2000. Alles Aussenwände sind nach dem damaligen Stand der Technik ausgeführt worden:
Bitumendickbeschichtung als Dichtungsschicht mit Hohlkehle und gebrochener Fundamentkante, Polystyrolhartschaumplatten vor abgedichteten Wand, als Abschluss Folie gegen Beschädigung durch Steine. Die "Gebäudehülle" ist somit dicht. Dieser Fakt ist nachprüfbar und beweisbar.
Es befindet sich eine Kellerabgangstreppe "integriert" in die "Gebäudehülle", d.h die Treppe wurde nicht außerhalb der Gebäudehülle angebracht und dann die Gebäudehülle mit einer Tür durchbrochen, sondern es wurde eine Betonwand in die "Gebäudehülle" eingezogen. An dieser Wand entlang läuft die massive Beton-Kellerabgangstreppe. Hinter dieser eingezogenen Wand befindet sich der von der Feuchtigkeit betroffene Raum. Am Fuße der Treppe befindet sich ein Wasaserabfluß der verhindert, dass sich Regenwasser sammelt.
Eine Öffnung der betroffenen "eingezogenen" Wand von innen ergibt folgendes: Nach Regenfällen ist Wasser zwischen der Betontreppe und "eingezogenen" Wand gedrungen, an der "eingezogenen" Wand außen heruntergelaufen und dringt nun am Fußpunkt Übergang Bodenplatte /"eingezogene" Wand in das Innere ein und verursacht Feuchtigkeitsschäden.
Der Ursprungspunkt der Feuchtigkeit lässt sich nach Öffnung der Wand exakt lokalisieren, da auch Bereiche der Raumseite "Gebäudehülle" geöffnet wurden.
Der Schaden trat erstmalig nach einem Unwetter auf, wurde durch eine Sanierungsfirma getrocknet und tritt jetzt wieder auf, weil bei der ersten Sanierung fälschlicherweise von einem "Leck" am Übergang Fenster/Gebäudehüllle ausgegangen wurde.Das Regenwasser hat sich offensichtlich zwischen "eingezogener" Wand und Betontreppe in einem "Hohlraum" gesammelt und tritt jetzt tröpfchenweise am "Leck" aus.
Die Feuchtigkeit tritt exakt an der "eingezogenen" Wand ein, es kann sich somitnur um Regenwasser handeln. Es kann kein Wasser von außerhalb der Gebäudehülle.oder von unten eindringen und es kann sich nicht um Grundwasser oder Erdfeuchtigkeit handeln.
Es besteht eine Wohngbäudeversicherung VGB 2000, mit erweiterter Elementarversicherung die bei Überflutung durch Witterungsniederschläge einspringt.
Muß die Versicherung den Schaden regulieren ?
Wenn ja, welche Kosten muß sie übernehmen ?
Ist es relevant, dass die "eingezogene" Wand nicht als Außenwand gebaut wurde, d.h. sie hat nicht die gleichen Eigenschaften wie die Außenwand ( keine Bitumenbeschichtung etc. )
Antwort geschrieben am 21.11.2010 15:06:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nachdem für die Eintrittspflicht des Versicherers gemäß § 6 Nr. 1 VGB Leitungswasser bestimmungswidrig ausgetreten sein muss und vom Leitungswasserrisiko die durch Überschwemmungen, Ausuferung oberirdischer Gewässer und Witterungsniederschläge verursachten Schäden nicht mitumfasst werden, besteht ein Versicherungsschutz ggf. aufgrund des der erweiterten Elementarversicherung. Der Umfang des Versicherungsschutzes bezieht sich auf alle wesentlichen und unwesentlichen Bestandteile des versicherten Gebäudes, nicht aber auf das Inventar.
Eine "Überflutung" im Sinne der Elementarversicherung setzt voraus, dass sich eine erhebliche Regenwassermenge auf der Geländeoberfläche ansammelt. Nach Ihrer Darstellung sind unmittelbare Ursache für den Wasserschaden keine ungewöhnlichen sintflutartige Niederschläge in jüngster Vergangenheit oder das Stehen von erheblichen Wassermengen auf Ihrem Grundstück, sondern das Ansammeln von Regenwasser zwischen "eingezogener" Wand und Betontreppe in einem "Hohlraum" und der Austritt dieses Wassers am "Leck". Somit werden Sie als Schadensursache eine bedingungsgemäße Überflutung durch Witterungsniederschläge praktisch nicht darlegen können. Würde auf das Unwetter in der Vergangenheit, nach dem der Schaden erstmals aufgetreten war, abgestellt werden, dürfte der Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschwemmung und dem eingetretenen Schaden in dem Sinne, dass die Überschwemmung unmittelbar zu dem Gebäudeschaden geführt hat, nicht mehr gegeben sein. Dies wird insbesondere dann gelten, wenn die Versicherungsbedingungen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Überschwemmung und der Schädigung der versicherten Sache fordern. Eine Entschädigungspflicht des Wohngebäudeversicherers ist meiner ersten Einschätzung nach daher eher zweifelhaft. Für eine abschließende Stellungnahme wird jedoch die Einsichtnahme in sämtliche Versicherungsgrundlagen erforderlich sein.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
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