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Feuchtigkeit in 1,5 Jahre alter ETW-Anlage


27.07.2012 11:38 |
Preis: 35,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg




Im März 2011 wurde das Gemeinschaftseigentum unserer Wohnanlage, bestehend aus 3 Häusern mit je 8 Wohnungen und TG, mit Gutachter, Bauträger und Bauunternehmenr abgenommen.
Die Kelleraußenwände wurden aus WU-Stahlbeton hergestellt, nichttragende Trennwände im Kellergeschoss mit Kalksandstein.
Die Kellerräume sind teilweise mit Fenster, gemauert und nur oben ca 50cm zu Decke hin für einzelne Rohre offen.
Schon frühzeitig trat in verschiedenen Kellern Schimmelbildung auf. Mein pers. Keller (ohne Schimmel)mit Fenster hat eine Luftfeuchtigkeit je nach Wetter von 55-70%. Meistens ist das Fenster gekippt, was ja auch falsch sein kann. Der Bauträger berief sich auf schlechte Lüftung. Wir haben die Kellertüren zeitweise geöffnet und am Gang ein Trocknungsgerät, natürlich auf unsere Kosten, aufgestellt.
Es gibt 3 Schleusen zur TG, in einer hat die Wandfarbe Blasen geworfen und blättert ab. Schimmelbildung gibt es glücklicherweise nicht.
Der Bauunternehmer spricht von falscher Planung, da die beiden Feuerschutztüren ja dicht sein müssen und keinerlei Lüftungsmöglichkeit geplant war.
Das ist mir jedoch zweitrangig, da wir einen Vertrag mit dem Bauträger abgeschlossen haben, der sich seit Februar nicht wirklich darum gekümmert hat.
In einer anderen Schleuse spürt man die Feuchtigkeit regelrecht. Dort läuft inzwischen auch wieder ein Trocknungsgerät mit gutem Erfolg.

Nun meine Fragen: ist Feuchtigkeit in den Kellern ein Baumangel oder wirklich ein Lüftungsfehler? Die Anlage wurde sicherlich feucht übergeben.
Bei der Schleuse handelt es sich klar um einen Mangel, doch wer übernimmt die Kosten für evtl. nachträglich eingebaute elektrische Lüftungsmöglichkeiten, die schon angesprochen wurden, mit entsprechendem Stromverbrauch?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Jahre
27.07.2012 | 13:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Sie müssten alle Baumängel darlegen und beweisen können, um erfolgreich gegen den Bauunternehmer/Bauträger vorzugehen. Dieses geht meistens nur über einen Sachverständigen.

Soweit Sie einen Vertrag ausschließlich mit dem Bauträger haben, so ist dieser in der Tat Ihr alleiniger Ansprechpartner, an den Sie sich halten können.

Selbst wenn die eigentliche Planung von einem Architekten etwa und nicht von dem Bauträger selbst stammen sollte, so muss jedoch der insoweit sachverständige Bauträger eine fehlerhafte Planung grundsätzlich erkennen können und darf dann nicht einfach darauf aufbauen und meinen, er müsse sich dieses nicht zurechnen lassen müssen. Dieses funktioniert so für den Bauträger nicht – zu Ihrem Vorteil.

Jedenfalls hat man hier schon gewichtige Indizien, die auf eine Mangelhaftigkeit der Kellerwände etc. hindeuten, ohne dass man zunächst dafür einen Sachverständigen benötigt.

Dieses lässt sich nicht von der Hand weisen.

Der angebliche Lüftungsmangel müsste dagegen vom Bauträger nachgewiesen werden.

Sie können nunmehr wie folgt vorgehen:

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

- primär zunächst Nacherfüllung verlangen,

danach, wenn dieses nicht funktioniert hat

- den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

- von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und/oder

- Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Setzen Sie dazu eine Frist von zwei bis drei Wochen und setzen Sie die Kosten der bisherigen Trocknung an.

Sollte dieses nicht erfolgreich sein, wenden Sie sich an einen Anwalt Ihrer Wahl; die Anwaltskosten können als Verzugsschadensersatz dann ebenfalls geltend gemacht werden.

Falls Sie Nachfragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden - eine ist hier auf diesem Portal kostenlos. Ich antworte Ihnen sodann ergänzend.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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