Feuchter Keller nach Hauskauf!
12.07.2012 23:08
| Preis:
40,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir haben im Juni ein vollunterkellertes Einfamilienhaus (Baujahr 2001) gekauft und vor dem Kauf von einem Sachverständigen begutachten lassen (Kurzgutachten). Es ergab keine gravierenden Mängel. Mit Beginn der Renovierungsarbeiten fiel uns schnell auf, dass der Keller feucht zu sein schien (hohe Luftfeuchtigkeit, Wände fühlten sich feucht an, vereinzelt Stockflecken, neu aufgetragene Wandfarbe trocknete an einer Stelle nicht). Aus diesem Grund haben wir den Sachverständigen erneut hinzugezogen. Bei dieser Begehung stellte er sehr wohl Mängel fest: feuchte Wände, wahrscheinlich verursacht durch fehlerhafte Bauweise. Der Sachverständige ging davon aus, dass durch die längere Trockenperiode bei der Erstbegehung der Effekt so abgeschwächt worden war, dass die Mängel nicht auffielen. Bei Regen ist der Schaden jedoch so offensichtlich, dass der Mangel auf jeden Fall dem Vorbesitzer hätte bekannt sein müssen. Dieser hat bei keinem der Gespräche vor Kaufvertragsabschluss davon berichtet. Nach Aussage der Nachbarn, wussten die Voreigentümer von dem feuchten Keller.
Uns stellt sich nun die Frage, ob wir etwaige Ansprüche gegen den Vorbesitzer geltend machen können, da bei der Sanierung erhebliche Kosten auf uns zukommen werden!
In unserem Kaufvertrag steht, dass wir das Haus kaufen, wie es liegt und steht. Weiter heißt es: "Alle Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln an dem Vertragsgegenstand werden hiermit vollumpfänglich ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für das Flächenmaß, den Bauzustand bestehender Gebäude, die Verwendbarkeit des Grundstücks für Zwecke des Käufers oder für steuerliche Ziele des Käufers. Von der vorstehenden Rechtsbeschränkung ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Der Verkäufer versichert, dass ihm nicht erkennbare Mängel, insbesondere auch Altlasten, nicht bekannt sind."
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Keller
13.07.2012 | 01:01
Antwort
von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wenn Sie nachweisen können, dass der Verkäufer hinsichtlich des Feuchtemangels arglistig gehandelt hat, obläge die Haftung beim Verkäufer.
Nach Ihrem Sachvortrag haben die Nachbarn mitgeteilt, dass die Verkäufer Kenntnis von dem Feuchtemangel hatten.
Dies könnte für eine Beweisführung Ihrerseits ausreichen.
Sie sollten daher umgehend einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller
13.07.2012 | 09:33
Danke für Ihre Einschätzung!
Wie sehen unsere Chancen aus, Ansprüche gegenüber dem Voreigentümer zu erwirken, falls die Nachbarn nicht aussagen wollen (Familienmitglieder, allerdings zerstritten)?
Wir haben die Feuchtigkeit innerhalb weniger Wochen erkannt, da müsste den Voreigentümern dies ja wohl auch in 11 Jahren aufgefallen sein!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.07.2012 | 10:35
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Demjenigen, der sich eines Anspruchs berühmt, obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die den Anspruch begründen.
Wenn die Nachbarn als Zeugen nicht zur Verfügung stehen, werden Sie Ihrer Darlegungs- und Beweislast leider nicht genügen, so dass die Erfolgsaussichten für einen Rechtsstreit schlecht aussähen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth