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Feststellungsklage zur Attributsbeseitigung notwendig oder nicht ?


05.05.2010 08:36 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Ich bitte um Klärung folgendes Problems:

Ich habe im Jahre 2001 einen Vollstreckungsbescheid bei einem Mahngericht beantragt. Da sich im nachhinein herausgestellt hat, das die geforderte Summe auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung aufgleist, habe ich im Jahre 2003 einen Beschluss eines AG erwirkt, aus dem sich die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ergibt.

Die Schuldnerin hat im Jahre 2005 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet. Ich habe den vorgenannten Titel mit Beschluß als unerlaubte Handlung zur Tabelle angemeldet, die Schuldnerin hat dem Attribut widersprochen.

Meine Frage: Obwohl die Schulderin im Jahre 2003 die Möglichkeit hatte, ist sie meinem Antrag auf Feststellung der unerlaubten Handlung nicht entgegengetreten. Die Schreiben des Gerichts an die Schuldnerin blieben ohne Reaktion.

Gilt die Feststellung der unerlaubten Handlung auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung oder muß ich die ganze Sache „nochmals" per Feststellungsklage zur Beseitigung des Widerspruchs gegen das Attribut der vbuH feststellen lassen ?

Gibt es hierzu evtl. „Verjährungsprobleme" ?

Streitwerthöhe zwischen 25 – 40 % der Forderungshöhe gem. Rechtssprechung BGH ?




05.05.2010 | 10:37

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Der Gläubiger kann den Schuldner auf Feststellung der bisher nicht als Deliktsforderung titulierten Forderung verklagen. Die Feststellungklage kann auch noch im Restschuldbefreiungsverfahren erhoben werden.

Ist die Deliktseigenschaft bereits durch Urteil festgestellt, obliegt es dem Schuldner, nach § 184 Abs. 2 InsO gegen den Gläubiger vorzugehen. Hier liegt in Ihrem Fall das Problem, was eine Feststellungsklage erforderlich macht.

Ihre Forderung ist durch einen Vollstreckungsbescheid tituliert. Der Forderungsanmeldung wurde auch nicht widersprochen, sondern nur der Anmeldung aus unerlaubter Handlung.

Das Insolvenzgericht ist an den rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid nicht gebunden, weil dieser nur auf den einseitigen, von einem Gericht nicht materiell-rechtlich geprüften Angaben des Gläubigers beruht, selbst wenn ein anderer Rechtsgrund als derjenige einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht in Betracht kommt (BGH 18. 5. 06 – IX ZR 187/04, NZI 2006, 536). Hier obliegt es Ihnen den Widerspruch im Wege einer titelergänzenden Feststellungsklage zu beseitigen, da die Deliktseigenschaft nicht tituliert ist.

Anders verhält es sich nur, wenn die Deliktseigenschaft durch ein Urteil (Anerkenntnisurteil, OLG Brandenburg 14. 2. 08 – 12 U 89/07, NZI 2008, 319, Versäumnisurteil, Kahlert ZInsO 2006, 409, 413; aA OLG Koblenz 15. 11. 07 – 6 U 537/07, NZI 2008, 117)) oder einen not. Vergleich (Schuldanerkenntnis) festgestellt werden. Dies ersetzt dann die richterliche Schlüssigkeitsprüfung, so dass der Schuldner gegen die Deliktseigenschaft mit einer neg. Feststellungsklage vorgehen kann (BGH 25. 6. 09 – IX ZR 154/08, NZI 2009, 612 Rn 7).

Da Sie „nur“ einen Beschluss für das Vorliegen der Deliktseigenschaft erlangt haben, bedarf es demnach noch der gerichtlichen Feststellung durch Urteil mit einer Feststellungsklage.

2. Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung der Deliktseigenschaft begehrt wird, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts der Forderung angemessen sein. (BGH, Beschluss vom 22. 1. 2009 - IX ZR 235/08 (OLG Karlsruhe)

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 05.05.2010 | 12:05

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

danke für Ihre erste rechtliche Wertung der Angelegenheit.

Der anzusetzende "reduzierte" Streitwert ist dann auch die Berechnungsgrundlage für Anwalts- und Gerichtskosten oder liege ich hier falsch ?

Leider haben Sie keine Antwort zu folgendem Punkt gegeben:

Gibt es hierzu evtl. „Verjährungsprobleme“ ?

Danke für die klärenden Antworten im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.05.2010 | 15:15

Der reduzierte Streitwert ist Grundlage für die gerichts- und Anwaltkosten. Seitens des Gerichtes wird der Streitwert dann festgesetzt.

Die Verjährungsfrist hinsichtlich der Feststellung der Deliktseigenschaft beträgt 30 Jahre.

Der Klage auf Feststellung, dass der mit Vollstreckungsbescheid titulierte Anspruch auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht, steht jedenfalls bis zum Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist des bestehenden Titels eine Verjährungseinrede nicht entgegen.

OLG Koblenz, Urteil vom 4. 12. 2009 - 10 U 353/09 (nicht rechtskräftig)

ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

781 Bewertungen
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Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht