Festsetzung Streitwert, (Rückforderung PKH)
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
| in unter 2 Stunden
Hallo,
im Jahre 2008 erhielt ich in einem Rechtsstreit wegen Abänderungsklage von Kinderunterhalt PKH bewilligt. Nach längerer Arbeitslosigkeit bin ich nun wieder seit 4 Monaten in einem befristeten Arbeitsverhältnis, welches vorläufig Ende August 2011 endet, wenn es nicht verlängert wird.
Nunmehr will das AG neue EK Nachweise von mir haben.
Nach Durchsicht des Gerichtsprotokolles habe ich festgestellt, dass der Streitwert weit von dem eigentlichen Forderungswert abweicht.
Der Einfachheit hier das Protokoll und der Vergleich:
Beginn Originaltext aus Gerichtsprotokoll aus 2008:
…
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. XXX & Kollegen, xxx-Strasse, 663xxx Stadt , Geschäftszeichen. xx/xx
wegen Kindesunterhalts
erschienen bei Aufruf:
- der Kläger (Vater) mit Herrn RA XXXX,
- die Beklagte (Tochter)
Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sich kurz vor dem Termin entschuldigt wegen Krankheit. Ihre Kollegen seien anderweit beschäftigt, sodass von der Kanzlei niemand als Vertretung kommen kann.
Das Gericht führt kurz in den Sach - und Streitstand ein.
Es wird festgestellt, dass z.Z. die Beklagte an Ausbildungsvergütung netto 406 Euro im ersten Ausbildungsjahr erhält.
(eigene Anmerkung: Die dritte Ausbildung begann ab Oktober 2008 und sie erhielt auch das Kindergeld noch zusätzlich zu diesem Betrag)
Die Beklagte erklärt, dass sie für eine Fahrkarte monatlich 38 Euro zahlt.
Die Beklagte erklärt, dass sie bei der BHW - Lebensversicherung einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen habe, für den monatlich 30 Euro von der Postbank abgehen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte bereits die dritte Ausbildungsstelle angefangen hat.
Das in dem Schreiben der Rechtsanwältin erwähnte Darlehen des Herr Peter Schütz sei zur Überbrückung einer ausbildungslosen Zeit von März 2007 bis September 2007 gewährt worden. In diesem Zeitraum hat der Kläger auch nicht die 287 Euro monatlich an Unterhalt sondern lediglich 207 Euro monatlich gezahlt.
(eigene Anmerkung: ab 2005 war der Unterhalt gem. Dü.dorfer Tabelle 316 Euro)
Im Hinblick darauf, dass im Zeitraum März 2007 bis September 2007 nur der gekürzte Unterhalt von 207 Euro statt 316 Euro gezahlt wurde, obwohl die Beklagte in dieser Zeit keine Ausbildungsstelle hatte, schlägt das Gericht den Beteiligten vor, ausgehend von einem Fehlbetrag für diese Zeit von 763 Euro zuzüglich eines Anspruchs auf laufenden Unterhalt bis September 2008 ( ab Oktober fängt das zweite Ausbildungsjahr an ), dass der Kläger befristet bis zum September 2008 einen monatlichen Unterhalt von 200 Euro zahlt. Mit diesen Beträgen wäre der laufende Unterhalt bis September 2008 und die Fehlbeträge aus der Vergangenheit ausgeglichen. Solange sich in den Verhältnissen nichts ändert, wird ab Oktober 2008 der Unterhaltsbedarf der Beklagten vollständig von ihr selbst gedeckt werden können.
Herr RA XXXX erklärt, dass er mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden ist.
Das Gericht unterbreitet folgenden Vergleichsvorschlag mit der Bitte um Zustimmung:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts xxxx vom 8.3.2002 (x X xx/xx XX) an die Beklagte Kindesunterhalt in Höhe von 200 € monatlich ab Mai 2008 bis einschließlich September 2008 zahlt.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Zahlung des unter Ziffer 1 vereinbarten Unterhalts sämtliche Unterhaltsansprüche der Beklagten bis September 2008 erledigt sind.
3. Die Parteien gehen davon aus, dass ab Oktober 2008 die Beklagte ihren Bedarf selbst decken kann, da sie außer dem Kindergeld die höhere Ausbildungsvergütung fur das 2. Lehrjahr erhält. Dabei gehen die Parteien davon aus, dass sich der Bedarf der Beklagten aus der 4. Altersstufe und der 3. Einkommensgruppe (derzeit 449 €) ergibt.
4. Sollte die Beklagte ab Oktober 2008 aus unterhaltsrechtlich von ihr nicht zu vertretenden Umständen weniger als die erwartete Ausbildungsvergütung von 572 Euro brutto verdienen, soll der Unterhalt ohne Bindung an die diesem Vergleich zugrundeliegenden Verhältnisse neu berechnet werden.
5. Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
… Ende Originaltext aus Gerichtsprotokoll:
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Auch von der Gegenseite wurde danach der Vergleich akzeptiert.
Der Streitwert wurde auf 3731 Euro festgesetzt. Wie kommt das Gericht auf diesen Betrag,
obwohl die rückständige Forderung nur 736 Euro betrug und im Vergleich von mir sogar 1000 Euro (= 5 x 200) akzeptiert und gezahlt wurden ?
Vielen Dank für eine verständliche Rückantwort
MJ
Festsetzung









