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Festlegung Zweitwohnsitz


11.05.2012 22:22 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Raphael Fork


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite unter der Woche als Bereichsleiter bei einem Lebensmitteldiscounter in Nürnberg und fahre meist erst Samstag abends nach Hause (Landshut). Die Stadt Nürnberg möchte meinen Erstwohnsitz nach Nürnberg legen. Leider kann ich hierbei meine Kosten (Mietkosten mtl., Einrichtung usw.) nicht steuerlich geltend machen. Kann ich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage, unabhängig von Arbeits- und Wohntagen, meinen Zweitwohnsitz selber festlegen, bzw. welche Möglichkeiten hätte ich noch?

Vielen Dank bereits im Voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
JB
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Zweitwohnsitz
Eingrenzung vom Fragesteller 11.05.2012 | 22:27
11.05.2012 | 23:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Raphael Fork
151 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Kann ich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage, unabhängig von Arbeits- und Wohntagen, meinen Zweitwohnsitz selber festlegen ?"


Nein, da Ihr Fall im Meldegesetz eindeutig geregelt ist.

Gesetzliche Grundlage für ihren Fall ist Art. 15 Bayrisches Meldegesetz ( MeldeG ).

Nach Art. 15 I MeldeG müssen Sie bei mehreren Wohnungen im Inland ( hier: Nürnberg und Landshut) eine Hauptwohnung haben.


Diese Hauptwohnung können Sie jedoch nicht selbst bestimmen, es wird vielmehr durch Art 15 II MeldeG bestimmt, was Ihre Hauptwohnung ist.

Dies ist nach Art 15 II Satz 1 MeldeG die vorwiegend benutzte Wohnung. Nach Ihrer Schilderung wäre das die Wohnung in Nürnberg.

Das wäre nur dann anders, wenn Sie Ihre Familie in Landshut wohnen hätten, Art. 15 II Satz 2 MeldeG.

Art 15 II Satz 5 MeldeG wird wohl nicht zur Anwendung konnen, da keine erstlichen Zweifel an der vorwiegend benutzten Wohnung in Nürnberg bestehen.








Frage 2:
"welche Möglichkeiten hätte ich noch?"



Sie sollten die Angelegenheit mit Ihrem Steuerberater besprechen. Aus der Anmeldung des Hauptwohnsitzes dürfen Ihen an sich keine steuerrechtlichen Nachteile entstehen.

Ansonsten bliebe nur der Umzug bzw. die Aufgabe eines Wohnsitzes.





Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.


Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


Tel.: 0231 / 13 7534 22
Fax: 0231/ 13 7534 24

email: info@ra-fork.de

Web: http://www.ra-fork.de/


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Raphael Fork
Dortmund

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