01.07.2009 | 16:07
Antwort
von
Rechtsanwalt Andrej Greif
49 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Jetzt zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Gesetzliche Regelungen, die das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern regeln, finden sich insbesondere in den
§§ 611 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und in einer Vielzahl von speziellen Gesetzen (Arbeitszeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Kündigungsschutz usw.).
Grundsätzlich steht einem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern ein Weisungsrecht (sog. Direktionsrecht) zu. Insoweit ist der Arbeitgeber berechtigt, den Umfang Arbeitszeit in Ausübung seines Weisungsrechts im Rahmen billigen Ermessens festzulegen,
§ 106 Satz 1 GewO. Dieses Direktionsrecht darf der Arbeitgeber aber grundsätzlich nur im Rahmen der geltenden Gesetze, bestehender Betriebsvereinbarungen oder vertraglichen Regelungen ausüben (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.07.2007, Az.:
9 AZR 819/06).
Ist im
Arbeitsvertrag die Pausenzeit vertraglich festgelegt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt, hiervon abzuweichen. Das heißt, Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die vereinbarten Pausenzeiten einzuhalten. Will der Arbeitgeber in einem solchen Fall die vertraglich festgelegten Pausenzeiten ändern, bleibt ihm nur der Weg über eine Änderung des Arbeitsvertrages oder eine sog. Änderungskündigung (
§ 2 KSchG).
Nach Ihren Sachverhaltsangaben bestehen keine vertraglichen Regelungen, keine entsprechende Nebenabreden, Betriebsvereinbarungen oder ein Tarifvertrag. Daher kann sich Ihr Arbeitgeber bei der Bestimmung der täglichen Pause in einem zeitlichen Umfang von 60 min grundsätzlich auf sein Direktionsrecht stützen. Begrenzt wird dieses Recht Ihres Arbeitgebers grundsätzlich nur dadurch, dass der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nach „billigem Ermessen" ausüben muss. Das heißt, dass z.B. bei einer Anordnung der Pausenzeiten die wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigt werden müssen. Das Ermessen wird dann durch den Arbeitnehmer unbillig ausgeübt, wenn er allein versucht seine Interessen durchzusetzen. In Ihrem geschilderten Fall erscheint mir die Anordnung einer täglichen Pause von 60 Minuten grundsätzlich nicht als unbillig. Letztendlich kommt es aber auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls an.
Rechtliche Abwehransprüche gegen die neue Regelung Ihres Arbeitgebers stehen Ihnen daher grundsätzlich nicht zu. Sie können allerding den Versuch unternehmen, mit Ihrem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu finden. Legen Sie Ihm dar, weshalb das alte Arbeitszeitmodell für Sie vorteilhafter ist und bitte Sie Ihren Arbeitgeber dies für Sie beizubehalten. Soweit Sie sich nicht an die neuen Arbeitszeitregelungen halten, kann dies zu einer
Abmahnung durch Ihren Arbeitgeber führen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de