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Festgeld


| 16.03.2007 08:40 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Tawil


| in unter 1 Stunde

Meine Mutter hat bei der Volksbank 25 000 Euro vor 3 Jahre auf
5 Jahre fest angelegt.
Nun wollte Sie es kündigen mit Zinsverlust, um mich beim Kauf einer Eigentumswohnung zu unterstützen.
Bei der Bank wurde Ihr mitgeteilt, dass es nicht möglich ist den
Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Die Bank hat ja 3 Jahre um sonst mit dem Geld gearbeitet.
Ich finde einer Frau im Alter von 76 eine Anlage zu empfehlen auf 5 Jahre wo Sie nicht mal im Notfall an Ihr Geld rankommt, nicht richtig ist.
Gibt es Möglichkeiten den Vertrag zu Kündigen, mit Zinsverlust?
Für eine schnelle Beantwortung möchte ich mich im Voraus bedanken.
Mit freundlichem Gruß
16.03.2007 | 08:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Tawil
19 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Festgeldanlagen sind grundsätzlich nicht kündbar, wobei allerdings das Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt.

Einen außenordentlichen Kündigungsgrund sehe ich nach ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht.

Eine fehlerhafte Anlageberatung ist auch nicht ersichtlich, da Festgeld typischerweise unkündbar ist. Ob eine Täuschung des Bankmitarbeiters vorliegt vermag ob der knappen Sachverhaltsdarstellung nicht beurteilt werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die dem Bearbeiter nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.

Falls Sie weitere juristische Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Sascha Tawil
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 16.03.2007 | 09:11

Welcher Sachverhalt muss für eine fristlose Kündigung vorliegen.
Ein Beispiel wäre nicht schlecht.

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.03.2007 | 09:56

Grundsätzlich müssen hierfür schwere Vertragsverletzungen vorliegen, möglich uU auch bei erheblicher Verschlechterung der finanziellen Lage.

Natürlich auch Tod des Anlegers.

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sascha Tawil
Berlin

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