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Sehr geehrter Fachkundiger,
wir haben noch eine Festgeldanlage bei der Parex Bank (Deutsche Filiale, aber Bank lettischen Rechts) vertragsgemäß bis Mitte Dezember 2010 liegen. Eine vorzeitige Kündigung ist nur aus "wichtigem Grund" möglich.
Da die Parex inzwischen ein Junk-Rating hat, vom lettischen Staat übernommen wurde, die ersten 50000 € über die lettische Einlagensicherung - welche aufgrund der wirtschaftlichen Lage von Lettland ja wohl ziemlich wackelig sein dürfte - gedeckt sein sollen, wollen wir das Geld evtl vorzeitig zurückhaben.
Gibt es hierzu Möglichkeiten/Begründung außer eben Todesfall, Heirat, Arbeitslosigkeit usw, sozusagen aus "wirtschaftlichen Gründen, geändertem Risikoprofil der Bank, oder auch sonstigen Gründen", mittels derer eine vorzeitige Kündigung durchgesetzt werden könnte oder die von Banken in der Regel anerkannt wird?
Danke und mfG
r_v_lichtenstein
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Diese Antwort ist vom 4.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.02.2010 16:39:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
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vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Grundsätzlich ist eine Festgeldanlage nicht kündbar. Wie Sie richtig festgestellt haben, muss es aber die Möglichkeit geben, auch eine Festgeldanlage außerordentlichen also aus wichtigem Grund zu kündigen.
Bereits nach dem Gesetz (vgl. § 314 BGB) muss es grundsätzlich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung geben. Voraussetzung hierfür ist wie Sie bereits richtig festgestellt haben, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt insbesondere dann vor, alles aus Sicht der kündigenden Vertragspartei es nicht zumutbar ist, an dem Vertrag festzuhalten.
Ob dieses bei Ihnen konkret der Fall ist, kann ich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts leider nicht abschließend beurteilen, es gibt aber hierfür hinreichende Anhaltspunkte.
Wichtige Kündigungsgründe sind zum Beispiel vertragliche Pflichtverletzungen oder erhebliche Änderungen der Verhältnisse, wie z.B. die drohende Insolvenz des Vertragspartners.
In Ihrem Fall ließe sich argumentieren, dass eine drohende Insolvenzgefahr besteht bei der Bank, sodass Sie Gefahr laufen, dass Sie lediglich eine Insolvenzforderung gegen die Bank erhalten, also nur einen Bruchteil Ihrer Anlage wieder erhalten werden.
Im Endeffekt rate ich Ihnen an, einen im Kapitalanlagerecht erfahrenen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen und eine außerordentliche Kündigung auf diese Argumentationsgrundlage zu versuchen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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