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Festes Büro in Deutschland ausländischer GmbH


20.01.2012 18:26 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels


| in unter 2 Stunden

Hallo!

Ich bin ein ausländischer Unternehmer, der ein festes Kontaktbüro in Deutschland für seinen ausländischen Unternehmen eröffnen will.

Zuerst möchte ich sagen, dass ich schon darüber Bescheid weiß, dass es 4 Möglichkeiten für ausländischen Unternehmer gibt, in Deutschland sein Geschäft machen zu können:

1. Handelsvertreter von ausländischen Unternehmen (Ausländischer Unternehmer braucht keine Gewerbeanmeldung in Deutschland)

2. Kontaktbüro von ausländischen Unternehmen (Ausländischer Unternehmer braucht keine Gewerbeanmeldung in Deutschland)

3. Zweigniederlassung für ausländisches Unternehmen (Ausländischer Unternehmer braucht Gewerbeanmeldung in Deutschland)

4. Gründung einer deutschen juristischen Person

Es wäre natürlich besser, wenn ich mich für eine Zweigniederlassung anmelden würde. Aber das Problem ist, dass man mindestens 150.000 euro jährlich Eintragungspflicht vorlegen muss. Und weil wir neues Unternehmen sind, so viel haben wir nicht. Selbstverständlich kann ich für neues Gewerbe auch nicht anmelden, weil ich ein Nicht-EU-Ausländer bin, brauche ich mindestens 250.000 euro vorlegen. http://www.frag-einen-anwalt.de/redirect.asp?location=http://dejure.org/gesetze/AufenthG/21.html

Deswegen habe ich mich entschieden in Deutschland nur ein Kontaktbüro öffnen und nur zur Beratung und Info für unsere Kunden, damit sie bei unserem in Ausland angemeldete Unternehmen sich anmelden können.

Ich möchte bisschen Information über unsere Firma geben, damit Sie den Prozess bisschen verstehen. Wir sind eine Beratungsfirma für die Studenten, die in Deutschland kommen wollen. (Studium, Sprachkurs, Praktika, Studienkolleg, PhD usw.) Weil alle unsere Kunden nur ausländer sind, denke ich brauchen wir hier in Deutschland nicht anzumelden. Stattdessen haben wir in jedem Land (Momentan nur in 5 Ländern) ein GmbH gegründet, damit wir mit diese ausländische Kunden richtig arbeit können.

Aber manchmal unsere Kunden sind in Deutschland mit beschränkter Aufenthaltstitel und möchten uns besuchen. Deswegen möchten wir hier in Deutschland auch ein festes Büro haben, um nur Info zu geben. Um besser zu verstehen habe ich das hier erklärt - http://i.imgur.com/SsTfi.jpg

Heute war ich in IHK Heidelberg und habe gefragt ob ich für ein Kontaktbüro irgendwo anmelden muss, dass ich weiß, dass ich keine Gewerbeanmeldung dafür brauche. Komischerweise hat man in IHK Heidelberg gesagt, dass es ohne Gewerbeanmeldung nicht möglich ist. Dagegen habe ich auf der Webseite von IHK gezeigt, dass es doch möglich ist, ein Büro zu eröffnen, in dem keine Gewerbetätigkeit statfinden wird. Hier lesen - http://www.ihk-nuernberg.de/de/Geschaeftsbereiche/Recht-Steuern/Rechtsauskuenfte/Allg.-Rechtsauskuenfte-Vertragsrecht2/Unternehmerische-Taetigkeit-v.-auslaendischen-Staatsbuergern-Unternehmen-in-Deutschland.html

Danach hat man gesagt, dass sie eigentlich nicht sicher sind, und ich mich bei IHK Mannheim melden soll, weil es da noch bessere Experte(!!!) gibt.

Also möchte ich fragen,
1. kann ich ohne Gewerbeanmeldung ein festes Büro für mein Unternehmen in Deutschland eröffnen? (Keine Zweigniederlassung! Warum nicht?-siehe oben)
2. Wenn ja, wer darf da arbeiten? Darf ich jemanden engagieren, dass immer da sitz und Kunden veranlassen wird? Wenn nicht, nur ich kann da arbeiten?
3. Wenn nicht, ohne Gewerbeanmeldung kein festes Büro in Deutschland eröffnen, welche Möglichkeiten dafür gibt, ohne Gewerbeanmeldung (wegen 250.000 euro) das zu machen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 181 weitere Antworten zum Thema:
GmbH
20.01.2012 | 19:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Stephan Bartels
152 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gern anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte.

Zu 1.
Die Eröffnung eines Kontaktbüros, in dem lediglich Information über Ihr Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, bedarf keiner Gewerbeanmeldung.

Die Anmeldung eines Gewerbes ist nur dann erforderlich, wenn Sie ein Gewerbe ausüben. Ein Gewerbe ist eine dauerhafte Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da Sie in Deutschland, über das Kontaktbüro, defacto lediglich für Ihr Unternehmen werben, bzw. Informationen zur Verfügung stellen wollen.

Zu 2.
In dem Kontaktbüro können wahlweise Sie oder Dritte Personen tätig sein. Wenn Dritte Personen von Ihnen engagiert werden, dann müsste die Anstellung und die Bezahlung über die Zentrale erfolgen.

Zu 3.
Alternativ zu dem eigenen Kontaktbüro können Sie von Ihrem Heimatland aus einen Deutschen Staatsbürger oder Aufenthalts- und Arbeitsberechtigten Ausländer als freien Berater, den Sie zuvor entsprechend eingearbeitet haben, mit der Vertretung Ihrer Interessen in Deutschland beauftragen. Dieser Dritte würde in Ihrem Namen die gewünschten Informationen anbieten. Der Dritte wäre dann selbst Gewerbetreibender und müsste dafür Sorge tragen, dass er die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und stehe gegebenenfalls gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
20144 Hamburg

Tel.: 040/480678-0
Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de

www.rechtsanwalt-bartels.de

Nachfrage vom Fragesteller 20.01.2012 | 19:47

Gibt's dafür ein Gesetz, dass ich zitieren kann? Wenn ja, können Sie bitte den zitieren? Weil, wie gesagt, heute war ich bei IHK Heidelberg und komischerweise hat man gesagt, dass man dafür eine Gewerbeanmeldung braucht. Ich muss das da nachweisen.

Man hat auf der Webseite von IHK das geschrieben, aber leider ohne Zitat von Gesetz -

http://www.ihk-nuernberg.de/de/Geschaeftsbereiche/Recht-Steuern/Rechtsauskuenfte/Allg.-Rechtsauskuenfte-Vertragsrecht2/Unternehmerische-Taetigkeit-v.-auslaendischen-Staatsbuergern-Unternehmen-in-Deutschland.html

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.01.2012 | 10:22

Sehr geehrter Fragesteller,

der Gewerbebegriff ist gesetzlich nicht definiert. In der Rechtssprechung hat sich aber folgende Definition allgemein durchgesetzt:

Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.

Das erwähnte "Kontaktbüro" oder Repräsentanz ist definitiv kein Gewerbe. Bitte sehen Sie dazu auch die folgenden Ausführungen der Handelskammer in Hamburg:

"4. Repräsentanz

Bei der Repräsentanz handelt es sich um die rechtlich unselbstständige Vertretung eines ausländischen Unternehmens im Inland, die von einem externen und entsprechend beauftragten selbständigen Gewerbetreibenden (z.B. Handelsvertreter) geleitet wird. Eine eigene gewerbliche Betätigung des ausländischen Unternehmens wird nicht ausgeführt, die Repräsentanz gilt nicht als Gewerbebetrieb i.S. der deutschen Gewerbeordnung (GewO). Die Tätigkeit eines Repräsentanten dient lediglich der Marktforschung, der Kunden-/Lieferanten-Kontaktpflege und ggf. in einem kleineren Rahmen dem After-sale-Service. Tätigkeiten, die einen gewerblichen Hintergrund vermuten lassen, sind nicht gestattet. Dazu zählt schon die Erstellung oder die Weitergabe eines Angebotes auf eigenem Briefbogen.

Die Gründung einer Repräsentanz erfolgt durch den tatsächlichen Vorgang ihrer Einrichtung. Eine Eintragung in das deutsche Handelsregister erfolgt nicht. Bei Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten wird in Hamburg allerdings die Repräsentanz beim zuständigen Verbraucherschutzamt angemeldet. Dabei ist zugleich die Aufenthaltserlaubnis des Repräsentanten vorzulegen."

Ich rate dazu, dass Sie bei dem für Sie örtlich zuständigen Gewerbeamt ein schriftliche Vorabanfrage stellen, in der Sie die Tätigkeit (Repräsentanz) in dem Büro geanu beschreiben. Dass hat den Vorteil, dass Sie eine schriftliche Stellungnahme der Behörde in den Händen halten, gegen die dann ggf. auch Rechtsmittel eingelegt werden können.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Hamburg

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