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Mit einem Anwalt und Notar wurde im Erstgespräch vor Tätigwerden im Beisein eines Zeugen ein fester Betrag für dessen Tätigkeit mündlich vereinbart. Er sollte als Notar tätig sein und einen Text, der beurkundet werden sollte, auf fachliche Fehler hin überprüfen. Nachteile des Mandanten sollten ausgeräumt werden. Er sagte, dass dann die Beurkundung durch einen anderen neutralen Notar durchgeführt werden muss. Die Verbesserungsvorschläge sollten dem anderen Notar zugeschickt werden. Als das Tätigkeitsfeld und der Festbetrag klar waren, hat man sich daraufhin dann für seine Tätigkeit entschieden. Der Anwalt und Notar verlangte eine Vollmacht, damit er tätig werden dürfe.
Jetzt verlangt er als Anwalt mit einer Kostenrechnung seine Anwaltsgebühren erstattet, mit der Begründung, er hätte seine Tätigkeit enorm ausweiten müssen und er wäre als Anwalt tätig geworden (und nicht als Notar, so wie im Erstgespräch gedacht und auch gefordert wurde). Die Rechnung nach Anwaltsgebühren, die dann erfolgte, überschritt den vereinbarten Betrag um mehr als das Dreifache. Dass seine Tätigkeit sich so ausweitet, war nicht bekannt. Ebenso hat er nicht darüber informiert, dass der vereinbarte Festbetrag durch weitere Tätigkeiten, die nicht vereinbart waren und er diese aus freien Stücken unternahm, extrem überschritten wurde. Seine Tätigkeiten darüber hinaus waren auch nicht bekannt, längere Zeiten hat man von ihm nichts gehört.
1. Wenn er nach seiner Meinung nach als Anwalt von Beginn an tätig geworden ist, hätte er dann nicht im Erstgespräch über Beratungshilfe informieren müssen, da er die finanzielle Situation kannte? Da er klar diffiniert als Notar tätig werden sollte, kamen keine Zweifel an seiner Durchführung des Auftrags.
2. Hätte er nicht zwischenzeitlich darüber informieren müssen, als er nach seiner Ansicht nach wusste, dass der feste Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt durch seine Tätigkeit überschritten wurde? Hätte er nicht Rücksprache halten oder das Einverständnis holen müssen über den Betrag hinaus?
3. Muss diese Rechnung bezahlt werden oder kann man aufgrund des Zeugen auf den Festbetrag bestehen?
Antwort geschrieben am 30.06.2010 23:56:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 124
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der Notar ist eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Person (ein sog. Beliehener). Er wird nur in den gesetzlich dafür vorgesehenen Fällen als Notar tätig.
Wird er als Notar tätig, ist er zur Neutralität verpflichtet und darf nicht die Interessen einer Partei vertreten.
Wird ein Anwalt, der zugleich Notar ist, für eine Partei tätig, ist er verpflichtet, die Interessen seiner Mandantschaft zu vertreten. Er kann also nicht gleichzeitig in derselben Sache als Notar tätig werden. Daher musste auch ein anderer Notar die Beurkundung vornehmen.
Dass der Rechtsanwalt als Anwalt und nicht als Notar tätig wurde, ist also zunächst korrekt.
1. Wenn er nach seiner Meinung nach als Anwalt von Beginn an tätig geworden ist, hätte er dann nicht im Erstgespräch über Beratungshilfe informieren müssen, da er die finanzielle Situation kannte? Da er klar diffiniert als Notar tätig werden sollte, kamen keine Zweifel an seiner Durchführung des Auftrags.
Gemäß § 16 BORA ist der Rechtsanwalt verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
Begründeter Anlass liegt vor, wenn dem Anwalt die Vermögensverhältnisse des Mandanten zur Kenntnis gelangen und danach eine Beratungshilfe möglich erscheint.
Verschweigt er den Hinweis, kann möglicherweise ein Schadensersatzanspruch bestehen.
2. Hätte er nicht zwischenzeitlich darüber informieren müssen, als er nach seiner Ansicht nach wusste, dass der feste Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt durch seine Tätigkeit überschritten wurde? Hätte er nicht Rücksprache halten oder das Einverständnis holen müssen über den Betrag hinaus?
Wird ein Pauschalhonorar für eine bestimmte Tätigkeit vereinbart, ist die gesamte Tätigkeit mit dem Honorar abgedeckt.
Art und Umfang sollten naturgemäß möglichst eindeutig beschrieben werden.
Fehlkalkulationen über Art und Umfang gehen dann (wie bei Festpreisen üblich) zu Lasten des Auftragnehmers; also des Rechtsanwalts.
Es sei denn, der Auftrag wird vom Auftraggeber über die ursprüngliche Tätigkeit hinaus erweitert.
Werden nicht beauftragte Tätigkeiten erforderlich, ist ein Auftrag einzuholen und auf eine zusätzliche Gebühr hinzuweisen.
Für nicht beauftragte Tätigkeiten des Anwaltsvertrages besteht kein Anwaltvertrag, so dass diese in der Regel auch nicht vergütet werden müssen.
3. Muss diese Rechnung bezahlt werden oder kann man aufgrund des Zeugen auf den Festbetrag bestehen?
Sofern das Pauschalhonorar wirksam vereinbart wurde, ist nur dieses zu entrichten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Falls Sie noch Fragen haben: Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion!
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund
Kontaktmöglichkeiten:
Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.07.2010 00:06:10
Das Pauschalhonorar wurde im Erstgespräch vereinbart. Der Mandant und der Begleiter haben darüber diskutiert, ob für diesen Betrag der Auftrag gegeben wird oder nicht. Dieses geschah in mündlicher Absprache mit dem Anwalt und Notar. Daraufhin wurde der Auftrag erteilt. Ist eine mündliche Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung? Oder ist sie nur schriftlich wirksam?
Das Pauschalhonorar wurde im Erstgespräch vereinbart. Der Mandant und der Begleiter haben darüber diskutiert, ob für diesen Betrag der Auftrag gegeben wird oder nicht. Dieses geschah in mündlicher Absprache mit dem Anwalt und Notar. Daraufhin wurde der Auftrag erteilt. Ist eine mündliche Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung? Oder ist sie nur schriftlich wirksam?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.07.2010 08:47:19
Auch mündliche Absprachen sind wirksam.
Eine Ausnahme ist nach § 4 I RVG die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung, die dann in Schriftform erfolgen muss.
Der Mandant soll vor unüberlegten, höheren Gebührenvereinbarungen geschützt werden.
Aber nicht jede Vereinbarung, mit der von den gesetzlichen Gebühren abgewichen wird, muss der Schriftform des § 4 I RVG (BGH, NJW-RR 1997, 1285), sondern nur die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung.
Ich gehe davon aus, dass der Anwalt die gesetzlichen Gebühren abgerechnet hat und das Pauschalhonorar darunter liegt.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Auch mündliche Absprachen sind wirksam.
Eine Ausnahme ist nach § 4 I RVG die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung, die dann in Schriftform erfolgen muss.
Der Mandant soll vor unüberlegten, höheren Gebührenvereinbarungen geschützt werden.
Aber nicht jede Vereinbarung, mit der von den gesetzlichen Gebühren abgewichen wird, muss der Schriftform des § 4 I RVG (BGH, NJW-RR 1997, 1285), sondern nur die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung.
Ich gehe davon aus, dass der Anwalt die gesetzlichen Gebühren abgerechnet hat und das Pauschalhonorar darunter liegt.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
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