am 14.Mai 2007 habe ich mich,nach Verlinkung,auf einer Website registriert ohne den Hinweis auf die Kosten wahrgenommen zu haben.
Kurz darauf erhielt ich eine Bestätigungsmail vom Anbieter den Account freizuschalten,was ich nicht tat und widerrief nach ca. 10 Min. meine Registrierung bzw. den zustandegekommenen Vertrag.
Meiner Ansicht nach greift hier das Fernabsatzgesetz.Hinzukommt,dass ich gar keine Leistung bekommen habe(weil der Aktivierungslink in der E-Mail nicht ausgeführt wurde).
Ich bekam kürzlich eine E-Mail des Anbieters ,dass ein Widerruf nicht möglich sei und die Rechnung für die Leistung(die ja nicht erfolgte)zu bezahlen sei.
Ich würde dem Schreiben jetzt nochmals widersprechen mit dem Hinweis die Rechung nicht zu bezahlen.
Ist das die Richtige vorgehensweise oder ist ein Widerspruch wirklich nicht möglich?
Ich denke,dass die meisten von Ihnen die Frage warscheinlich ohne Recherche beantworten können und hoffe daher auf eine schnelle Antwort
Hier die eingegangene Mail:
Sehr geehrte/r Herr/Frau ,
Vielen Dank für Ihre Anfrage bei unserem Support.
Ihre Beanstandung ist bei uns eingegangen. Zur Beantwortung möchten wir auf die folgenden Punkte hinweisen.
Unsere Aufzeichnungen belegen Ihre Anmeldung unter Angabe Ihrer EMail-Adresse.
Ihre Anmeldung mit anschließender Annahme durch uns unter gleichzeitiger Zusendung der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen in Textform stellt einen Vertragsschluss dar. Dabei wurden Sie sowohl vor als auch mit Vertragsschluss über Ihr Widerrufsrecht informiert. Der Vertragsschluss über das Internet ist ohne Weiteres möglich und erfolgt bei unserem Angebot unter Beachtung der Verbraucherschutzvorschriften für den Fernabsatz. Insbesondere wurden Sie klar und deutlich sowohl in den von Ihnen als gelesen bestätigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch vor Anmeldung über den Preis der Dienstleistung informiert.
Ein Widerruf dieses Vertrags ist zum vorliegenden Zeitpunkt leider auch nicht mehr möglich. Gem. § 312d Abs. 3 Nr. 2 erlischt das Recht zum Widerruf, wenn der Verbraucher die Ausführung der Dienstleistung selbst veranlasst hat. Darauf wurden Sie ebenfalls in hervorgehobener Form hingewiesen, sowohl in den von Ihnen als gelesen betätigten Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen bei der Anmeldung als auch erneut mit der nachgewiesenen Zusendung bei Vertragsschluss.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir auf dieser Regelung auch bestehen müssen, um uns vor Missbrauch zu schützen.
Ein wirksamer Widerruf des mit uns geschlossenen Vertrages zur Bereitstellung einer Online-Dienstleistung ist nicht eingegangen. Daher haben wir Ihnen den in der Preisangabe ausgewiesenen Betrag inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
Auf der Anmeldeseite unten, direkt bei der Anmeldeschaltfläche, finden Sie die Preisangabe. Wir haben Sie in hervorgehobener Form am Ende des Textes in Fettdruck positioniert. Zusätzlich befindet sich schon über dem ersten Eingabefeld mittig ein farblich hervorgehobener Sternchenhinweis ("Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus ! *") , der Sie zusätzlich zu der Preisangabe leitet (vgl. BGHZ 139, 368). Die Preisangabe finden Sie auch unter Punkt II. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen.
Angesichts des Umfangs der angebotenen Leistung kann eine solche Leistung nur gegen Entgelt erfolgen. Schließlich bieten wir Ihnen diese Leistungen ohne störende Werbung oder Vermarktung Ihrer Daten an. Wir bitten daher um Verständnis, wenn wir auf die Erbringung der Gegenleistung bestehen müssen.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie sich nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug befinden und ab diesem Zeitpunkt zur Erstattung weiterer Verzugsschäden verpflichtet sind. Wir empfehlen daher die fristgerechte Zahlung und bedauern, Ihre Einwendung zurückweisen zu müssen.
Unabhängig von dem Entgelt für den Zugang zu unserer Online-Dienstleistung sind Sie aber weiterhin kostenlos zur Teilnahme an unserem Gewinnspiel berechtigt, sofern Sie sich nicht schon dafür eingetragen haben - dafür wünschen wir Ihnen viel Glück!
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Support Team
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.5.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 24.05.2007 23:02:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Trettin
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 128
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
Ob Sie wirksam von einem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, läßt sich sich ohne weiteres nicht sagen.
Der Anbieter selbst geht zwar offenbar davon aus, daß grundsätzlich ein fernabsatzrechtlicher Widerruf möglich ist. Er behauptet aber, daß im konkreten Fall das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB bereits erloschen sei.
Ob dies zutrifft, hängt davon ab, ob der Anbieter mit der Ausführung seiner Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat, oder ob Sie - wie behauptet wird - die Ausführung der Dienstleistung selbst veranlasst haben. Letzters ist insbesondere der Fall, wenn Sie nach Vertragsschluß im Internet angebotene Dienste in Anspruch genommen haben, etwa durch Recherche in einer Datenbank oder Inanspruchnahme eines Downloads.
Wie dies allerdings geschehen sein soll, ohne daß Sie zuvor Ihren Account freigeschaltet haben, ist mir nicht ersichtlich.
Insofern neige ich zu der Annahme, daß § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB hier nicht einschlägig ist, zumal der Anbieter nicht mit der Ausführung irgendwelcher Dienstleistungen beginnen wird, bevor auf seine Bestätigungsmail reagiert wurde.
Ohne Kenntnis der näheren Umstände läßt sich Genaueres aber leider nicht sagen.
Im übrigen ist unklar, was der Anbieter mit der Behauptung "Ein wirksamer Widerruf ... ist nicht eingegangen" meint. Nicht auszuschließen ist, daß damit der Zugang Ihres Widerrufs bestritten werden soll.
Ich empfehle Ihnen daher, Ihre Erklärung vom 14.05.2007 (die "Anmeldung") umgehend erneut zu widerrufen, sofern Sie nicht ohnehin beweisen können, daß der ursprüngliche Widerruf dem Anbieter tatsächlich zugegangen ist. Geht man davon aus, daß die Widerrufsfrist (frühestens) am 14.05.2007 begonnen hat, und das Widerrufsrecht nicht gem. § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erloschen ist, ist ein Widerruf noch fristgemäß.
Ich hoffe, daß meine Ausführungen Ihnen eine erste Orientierung ermöglichen, und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung, insbesondere im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage. Sollten Sie eine Interessenvertretung wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
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