Am Samstagmorgen wurde mir die Unsinnigkeit der 6-Monats-Mitgliedschaft und der damit verbundenen Kosten bewusst, am Montagmorgen (4.10.) widersprach ich per Email meiner Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages. Ich erhielt keine Antwort, so dass ich am Freitag (8.10.) den Widerspruch wiederholte, einen Wertersatz für die Benutzung der Seite in den ersten Tagen in Höhe von 5 EUR anbot und die inzwischen erfolgte Lastschrift zurückbuchen ließ. Zunächst erhielt ich wieder keine Antwort, am Dienstag, 12.10. hatte man jedoch gemerkt, dass die Lastschrift rückgebucht war und ich erhielt eine entsprechende Mitteilung von der Seite sowie eine Zahlungserinnerung von dem damit verbundenen Inkassounternehmen.
Ich antwortete beiden mit Verweis auf meinen Widerruf vom 4. und 8.10.. Man teilte mir mit, dass der Widerruf nicht mehr möglich gewesen sei, da ich mich sofort eingeloggt hätte:
Von der Inkassofirma: "wir nehmen Bezug auf Ihre Email vom 12.10.2010 und teilen Ihnen in diesem Zusammenhang mit, dass Ihnen ein Widerrufsrecht gem. § 312 d III BGB
nicht zusteht, da Sie einen sofortigen Zugang zu Ihrem kostenpflichtigen Profil erlangten . Darauf wurden Sie bereits bei Abschluss des Abos durch den
Webseitenbetreiber hingewiesen."
Den Paragrafen hatte ich mir natürlich inzwischen auch schon angeschaut, und für mich sieht es folgendermaßen aus:
Wichtige Voraussetzungen, die zum Erlöschen des Widerrufsrechts führen könnten, sind:
1. der ausdrückliche Wunsch des Verbrauchers
2. beiderseitige und
3. vollständige Erfüllung des Vertrages.
1. Bin ich mir recht sicher, dass ich nicht selbst, etwa in eine Formularzeile, eingetippt habe, dass ich den ausdrücklichen Wunsch hatte, das Widerrufsrecht zum Erlöschen zu bringen. Möglicherweise stand es in der Bestätigungsmail, über oder unter dem Link, aber da die Initiative in diesem Fall nicht von mir ausging, wäre das nicht als ausdrücklicher Wunsch zu verstehen.
2. Einerseits habe ich schon durch den Widerruf der Lastschrift den von mir zu erfüllenden Teil des Vertrages nicht erfüllt, denn ich habe nicht bezahlt.
3. Ist meiner Ansicht nach bei einer 6-monatigen Mitgliedschaft der Vertrag nicht schon dadurch vom Anbieter vollständig erfüllt, dass er mir erstmalig das Login und die Freischaltung der Premium-Features ermöglicht. Der Vertrag richtet sich auf die Zurverfügungstellung der Dienstleistung über 6 Monate, also ist die vertraglich vereinbarte Leistung auch frühestens nach 6 Monaten vollständig erbracht.
Meine Frage an den Anwalt ist, ob meine Einschätzung in diesen 3 Punkten richtig ist, vor allem im Hinblick auf 2. und 3. (möglichst Fundstellen/Urteile), da ich die Bestätigungsemail dummerweise gelöscht habe und deshalb über deren Text betreffend den "ausdrücklichen Wunsch" nichts mehr sagen kann.
Wenn ja, müsste ich mir auch keine Sorgen mehr machen, falls die Inkassofirma weitere Mahnungen und in den nächsten Wochen weitergehen einen Mahnbescheid anstrebt. Dem Mahnbescheid zu widersprechen, wenn ich nicht recht habe, könnte teuer werden. Wenn ich sicher sein kann, habe ich kein Problem, ihn mit Hinweis auf den Widerruf der zugrundeliegenden Willenserklärung zurückzuweisen.
Das Honorar ist etwas mager, aber ich habe glaube ich recht konkret angegeben, welche Fragen ich möglichst fundiert beantwortet haben möchte, und die strittige Forderung beträgt ja auch nur knapp 50 EUR.
Danke und Grüße
Antwort geschrieben am 14.10.2010 18:52:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 93
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich haben Sie zunächst recht mit Ihrer Feststellung, wann das Widerrufsrecht nur erlischt. § 312d Abs. 3 BGB besagt, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers der Vertrag von beiden Seiten vollständig erfüllt ist. Dieser Wunsch muss tatsächlich ausdrücklich erklärt werden. Eine Klausel in den AGB, wonach diese Zustimmung angenommen wird, genügt im Übrigen nicht.
Von Ihrer Seite war der Vertrag auch bereits vollständig erfüllt, auch wenn Sie die Lastschrift zurückgebucht haben. Die Zahlung war bereits verbucht.
Fraglich wäre hier also, ob die Dienstleistung vollständig erfüllt ist und ob der Vertrag auf Ihren erklärten Wunsch erfüllt wurde. Gerade im Hinblick auf die Laufzeit kann eigentlich nicht davon ausgegangen werden, dass bereits mit dem ersten Zugang zum Portal der Vertrag vollständig erfüllt wurde. In diesem Fall wäre jede spätere Störung der Verbindung zu diesem Portal im Hinblick zB auf eine außerordentliche Kündigung irrelevant, da der Vertrag eben bereits beim ersten Einloggen vollständig erfüllt war. Dies kann nicht sachgerecht sein.
Nach Ihrer Schilderung scheint sich der Dienstleister jedoch auch eher auf die alte Fassung der Norm zu stützen:
Bis zum August 2009 genügte es für das Erlöschen des Widerrufsrechts, wenn mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wurde.
Begonnen hat das Portal mit seiner Dienstleistung, sobald Ihr Account freigeschaltet wurde - daher geht der Anbieter offensichtlich davon aus, dass das Widerrufsrecht erloschen ist. Insofern ist nunmehr auch das früher oft zu findende Kästchen, mit dessen Markierung der Verbraucher die sofortige Ausführung wünscht, hinfällig. Auf die sofortige Ausführung kommt es nicht mehr an.
Insofern würde ich Ihnen dringend empfehlen, sowohl dem Dienstleister als auch dem Inkassobüro unter Verweis auf die Rechtsänderung mitzuteilen, dass Ihr Widerruf fristgerecht und wirksam war, da das Widerrufsrecht nicht erloschen ist.
Sofern die Gegenseite sich auf den Standpunkt stellt, dass der Vertrag bereits vollständig erfüllt wurde, sollten Sie sich zwecks Vertragsprüfung an einen Anwalt Ihrer Wahl wenden. Jedenfalls müsste die Gegenseite auch beweisen, dass die Vertragserfüllung auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin sofort geschah. Lediglich die Angabe der Bankverbindung zum Lastschrifteinzug genügt hierfür meines Erachtens nicht.
Auch wenn die Gegenseite nicht auf Ihre Mitteilung reagiert, sondern sofort einen Mahnbescheid beantragt, sollten Sie zwecks Vertragsprüfung vor einem Widerspruch einen Anwalt konsultieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin
Telefon: 030 / 81893843
kontakt@nele-trenner.de
www.nele-trenner.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.10.2010 10:05:42
Sehr geehrte Frau Trenner,
als Information für Sie und für die Internetgemeinde, die aus der Veröffentlichung dieser Beratungen ja ebenfalls profitieren darf/soll:
Die Inkassofirma hat mit nun mitgeteilt, dass der Webseitenbetreiber "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" auf den Mitgliedsbeitrag verzichtet. Ich wurde nur aufgefordert, die Gebühren für die Rücklastschrift zu überweisen. Da ich ohnehin angeboten hatte, einen angemessenen Wertersatz für die Nutzung in den ersten Stunden/Tagen der Mitgliedschaft zu leisten, ist das für mich in Ordnung.
Eine Rechtspflicht wird zwar nicht anerkannt, meiner Ansicht nach ist das jedoch ein Zeichen dafür, dass man bei der Gegenseite die Rechtmäßigkeit der Forderung nach fristgerecht erfolgtem Widerruf eher negativ einschätzt. Ich wäre in jedem Fall interessiert, wenn irgendwann ein Gericht darüber entscheidet, wann in so einem Fall nun wirklich die Leistung als "vollständig erbracht" anzusehen ist.
Die Gebühren für die Beratung hier sehe ich dennoch nicht als "verloren", denn ich habe wichtige Informationen auch für zukünftige Einschätzung ähnlicher Sachverhalte in der Zukunft gewonnen. Vielleicht können andere User demnach ebenfalls selbstbewusster in Auseinandersetzungen mit Webseitenbetreibern auftreten - auf Anfrage gebe ich gerne meine Kontonummer für die Überweisung einer Kostenbeteiligung bekannt, oder helfe - als Laie - bei der Formulierung von Antwortschreiben.
Grüße
Yooee
Sehr geehrte Frau Trenner,
als Information für Sie und für die Internetgemeinde, die aus der Veröffentlichung dieser Beratungen ja ebenfalls profitieren darf/soll:
Die Inkassofirma hat mit nun mitgeteilt, dass der Webseitenbetreiber "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" auf den Mitgliedsbeitrag verzichtet. Ich wurde nur aufgefordert, die Gebühren für die Rücklastschrift zu überweisen. Da ich ohnehin angeboten hatte, einen angemessenen Wertersatz für die Nutzung in den ersten Stunden/Tagen der Mitgliedschaft zu leisten, ist das für mich in Ordnung.
Eine Rechtspflicht wird zwar nicht anerkannt, meiner Ansicht nach ist das jedoch ein Zeichen dafür, dass man bei der Gegenseite die Rechtmäßigkeit der Forderung nach fristgerecht erfolgtem Widerruf eher negativ einschätzt. Ich wäre in jedem Fall interessiert, wenn irgendwann ein Gericht darüber entscheidet, wann in so einem Fall nun wirklich die Leistung als "vollständig erbracht" anzusehen ist.
Die Gebühren für die Beratung hier sehe ich dennoch nicht als "verloren", denn ich habe wichtige Informationen auch für zukünftige Einschätzung ähnlicher Sachverhalte in der Zukunft gewonnen. Vielleicht können andere User demnach ebenfalls selbstbewusster in Auseinandersetzungen mit Webseitenbetreibern auftreten - auf Anfrage gebe ich gerne meine Kontonummer für die Überweisung einer Kostenbeteiligung bekannt, oder helfe - als Laie - bei der Formulierung von Antwortschreiben.
Grüße
Yooee
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.10.2010 11:07:09
Sehr geehrter Fragesteller,
es freut mich, dass die Sache sich doch recht zügig und positiv für Sie erledigt hat.
Gerichtsentscheidungen diesbezüglich werden aber wahrscheinlich noch etwas auf sich warten lassen, da die Änderung relativ jung ist. Ich habe jedenfalls noch nichts hierzu gefunden.
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
es freut mich, dass die Sache sich doch recht zügig und positiv für Sie erledigt hat.
Gerichtsentscheidungen diesbezüglich werden aber wahrscheinlich noch etwas auf sich warten lassen, da die Änderung relativ jung ist. Ich habe jedenfalls noch nichts hierzu gefunden.
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
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