Frage geschrieben am 07.10.2009 15:35:52
Fernabgabegesetz
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2119ich habe bei einem Online Händler einen GPS Tracker bestellt und erhalten, nun entspricht er nicht meinen Vorstellungen und ich würde ihn gerne zurück schicken - 1 Tag nach erhalt der Ware - stelle aber in den AGBs des Händlers fest, daß er folgenden Satz "Der Käufer ist Unternehmer und kauft für den gewerblichen Bedarf." aufgeführt hat.
Ist mir damit das Rückgaberecht vollständig genommen?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Liebe Grüße
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.10.2009 16:22:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 122
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Sie haben ein Rücktrittsrecht wie auch die anderen Verbraucherrechte, wenn Sie den Artikel als Verbraucher gekauft haben.
Die Unternehmer- oder eben Verbrauchereigenschaft (§§13,14 BGB) bestimmen sich nicht nach dem Willen der Vertragspartner, sondern nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts.
Es wird also objektiv ausgelegt, ob man etwas als Unternehmer oder als Verbraucher getan hat.
Das heißt, mit dieser Klausel können Sie aus einem Verbraucher keinen Unternehmer machen.
Der Verwender bezweckt, dass Sie Ihre Unternehmereigenschaft bestätigen, um Ihnen die Bestätigung nachher vorhalten zu können. Sie sollen Ihre Verbrauchereigenschaft beweisen müssen.
Eine Klausel in AGB, mit der sich der Verwender bestätigen läßt, der Andere sei ebenso Unternehmer, ist daher gemäß §309 Nr.12 BGB unwirksam.
§ 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
[… ]
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
Wenn ich Sie in der Sache tätig werden soll, rufen Sie mich gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken. Ich melde mich dann bei Ihnen.
Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt
Kanzleianschrift:
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Kontaktmöglichkeiten:
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