mal wieder eine Frage;:
Wir haben eine Ferienwohnung. Es wurde bei Ankunft nicht die volle Summe bezahlt, sondern nur eine Anzahlung, angeblich spuckte der Automat nicht genug Geld aus.
Dann war die Karte geblockt... usw. usw.
Am letzten Abend sollte der Restbezahlt werden, man reiste mitten in der Nacht ab und statt der vereinbarten 400,-- Euro lagen 100,-- Euro dort.
Auf meine Mails erhalte ich keine Antwort. Die Gäste kamen aus Frankreich.
Was tun?
Viele Grüsse
Antwort geschrieben am 21.07.2010 08:38:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Mangels Rechtswahl unterliegen Verträge, die Miete unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, dem Rechts des Staates in dem die unbewegliche Sache belegen ist (hier: Deutschland) (Art. 4 Rom I-VO - Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.
Nach deutschem Recht haben Sie Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete.
Bezüglich des Gerichtsstands ist für diese Art von Verträgen eine ausschließliche Zuständigkeit angeordnet nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Danach sind die Gerichte des Staates in dem die unbewegliche Sache belegen ist, zuständig. Die im Satz 2 vorgesehene Ausnahme davon trifft in dem Fall nicht zu, da Sie und der Mieter ihren Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.
Zusammenfassend: Es ist vor einem deutschen Gericht unter Anwendung deutschen Rechts zu klagen. Ein Urteil des deutschen Gerichts ist grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt (Art. 33 EuGVVO) und auf Antrag des Gläubigers vollstreckbar (Art. 38 EuGVVO).
Ob sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, müssen Sie aufgrund des Prozessrisikos entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Grueneberg direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

