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Frage geschrieben am 28.07.2010 12:26:30

Ferienimmobilie im EU-Ausland im Eigentum einer engl. Limited

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 910
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Ich lebe in Scheidung. Meine Frau und ich besitzen gemeinsam (50/50) eine Ferienimmobilie im EU-Ausland. Eine Einigung, wer die andere Hälfte zu welchem Preis übernimmt, ist leider nicht zustande gekommen. Eine "Teilungsversteigerung" ist jetzt unumgänglich.
Die Immobilie gehört einer englischen Limited, deren Gesellschafter mein Mann und ich zu jeweils 50 % sind. Sowohl mein Mann als auch ich sind Director dieser Limited und wir beide leben in Deutschland.

Frage: Was genau kann in dieser Angelegenheit für mich getan werden und welche Kosten entstehen für mich?



Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Die Teilungsversteigerung im eigentliche Sinne nach §§ 180 ff. ZVG setzt voraus, dass die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen soll.

Ausserdem wäre nach § 1 ZVG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. D.h., das ZVG ist auf im Ausland belegene Grundstück nicht anwendbar.

Eine Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG kommt vorliegend daher nicht in Betracht.

Die Auflösung der Ltd. muss daher nach dem Gesellschaftsvertrag und den darin enthaltenen Regelungen erfolgen. Da diese Unterlage im Rahmen dieses Erstberatungsforums nicht vorliegt und geprüft werden kann, muss an dieser Stelle unterstellt werden, dass der Gesellschaftsvertrag im Wesentlichen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Nach § 723 BGB kann die Gesellschaft durch jeden Gesellschafter gekündigt werden. Nach Kündigung einer Zwei-Personengesellschaft erfolgt die Auseinandersetzung der Gesellschaft nach § 730 BGB. Das Verfahren der Auseinandersetzung erfolgt gem. § 731 BGB u.a. nach den für die Teilung einer Gemeinschaft geltenden Vorschriften. Hier bestimmt § 753 BGB, dass ein Verkauf der Vermögenswerte der Gesellschaft zu erfolgen hat, sofern eine Teilung in Natur nicht möglich ist, wovon vorliegend ausgegangen werden kann.

Bei Grundstücken erfolgt der Verkauf durch Zwangsversteigerung, § 753 BGB. Damit ist die Rechtsgrundlage für die Einleitung der Zwangsversteigerung nach Kündigung der Gesellschaft dargelegt.

Da eine Einigung auf Übertragung an einen Gesellschafter nicht möglich scheint, bleibt also nur die Kündigung der Gesellschaft. Durch Beschluß der Gesellschafter könnte dann der freihändige Verkauf der Immoblie -ggf. über ein Maklerbüro- beschlossen werden. Lässt sich dies innerhalb angemessener Zeit nicht realisieren, muesste nach den Vorschriften des Landes, in welchem die Immobilie liegt, die Zwangsversteigerung beantragt werden.

Die Kostenfrage entsteht erst, wenn die Zwangsversteigerung beantragt werden muss. Da sich die Kosten dann nach den Regeln des betreffenden Landes richten, kann hierzu keine Beurteilung erfolgen.

Ich hoffe, Ihnen zunächst einen Überblick verschafft zu haben und wünsche noch einen schönen Tag. Bei weiterem Vertretungs/ Beratungsbedarf stehe ich Ihnen gesondert gern zur Verfügung.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.07.2010 18:04:25

Der Verkauf der Immobilie über ein Maklerbüro blieb bereits seit über einem Jahr erfolglos.
Haben die §§ 723, 730, 731 und 753 BGB auch für eine engl. Limited Gültigkeit?
Wie kann ich bei portugiesischen Behörden veranlassen, dass eine Zwangsversteigerung, gemäß § 753 BGB, durchgeführt wird?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.07.2010 18:35:11

Die Regeln des Gesellschaftsrechts finden grundsätzlich auch bei einer Ltd. Anwendung, es sei denn, dies wäre im Gesellschaftsvertrag anders geregelt.

Die Frage einer Zwangsversteigerung in Portugal betrifft keine Nachfrage im Sinne dieses Portals. Ich bitte um Verständnis, da es sich um eine aufwändige Recherche nach portugisischem Vollstreckungsrecht handeln würde. Es wäre insoweit ratsam, eine portugisische Kanzlei als Korrespondenzanwälte einzuschalten. Dies kann von den Sie vertretenden Anwälten im Scheidungsverfahren -ggf. über die Rechtsanwaltskammer- veranlasst werden.



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