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Frage geschrieben am 31.03.2011 10:00:47

Feiertag gleich freier Tag?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1633
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine Tochter hat eine 5 Tage Woche, muss aber auch Samstag arbeiten. Somit hat sie einen anderen Tag in der Woche frei, der monatlich immer neu nach Dienstplan festgelegt wird. Bei einem Gesetzlichen Feiertag nimmt ihr Chef diesen als den freien Tag. Ihr Chef hat sich angeblich bei einem Anwalt erkundigt, der dies als rechtens erklärt hat, da kein Tarifvertrag bestehen würde und der freie Tag nicht generell auf einen Wochentag festgelegt ist.

Ist das so?


Antwort geschrieben am 31.03.2011 10:59:00
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Die Lage der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber tatsächlich aufgrund seines Weisungsrechtes festlegen. Etwas anderes gilt nur, wenn es eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitszeit oder sonstige Beschränkungen, z.B. durch einen Tarifvertrag gibt. Ich gehe davon aus, dass dies nicht der Fall ist, wenn sich der Arbeitgeber zu dieser Frage auf die Beratung eines Rechtsanwaltes stützt.

Die Festlegung der Arbeitszeit im Wege des Weisungsrechtes muss aber dem billigen Ernessen entsprechen, § 106 GewO. Diese gesetzliche Schranke beinhaltet, dass jede Weisung unter Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Interessen andererseits erfolgen muss.

Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber betriebliche Gründe anführen muss, wenn jeder freie Tag auf einen Feiertag fallen soll. Art der Tätigkeit und Art des Betriebes müssten insoweit näher geprüft werden. Betriebliches Interesse kann es dabei sicherlich nicht sein, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung am Feiertag sparen will; wenn aber der variable freie Tage jedesmal auf einen Feiertag fällt, scheint dieses Ziel doch vorrangig zu sein.

Der Arbeitgeber hat bei seiner Ermessensausübung auf die familiäre Belastung des Arbeitnehmes angemessen Rücksicht zu nehmen. Desweiteren ist zumindest in einem gewissen Rahmen Sorge zu tragen, dass auch eine faire Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern getroffen wird.

Ihr Tochter sollte m.E. die bisherige Praxis sorgfältig dokumentieren, z.B. anhand der Dienstpläne. Sollte der nächste Feiertag wieder mit einem freien Tag abgegolten werden, sollten der Arbeitgeber zur Darlegung seiner betrieblichen Interessen aufgefordert werden. Die Ermessensausübung ist nämlich unter den Voraussetzungen des § 315 III BGB gerichtlich überprüfbar.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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