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Sehr geehrte Damen und Herren,
kurz zum Vorgang: wir erhielten im Dez 2009 spät abends um 19:30 Uhr einen über das Internet bestellten Maß-Tisch, den wir sofort bar bezahlen mussten. Am nächsten Tag fanden wir diverse (14 Stck) Mängel und riefen sofort den Verkäufer an. Dieser bat uns, 14 Tage zu warten, da er Betriebsferien habe. Hiernach, also am 11.01.2010 sagte er von alleine, er würde uns innerhalb von 6 Wochen einen neuen Tisch liefern. Diese Frist ist nun abgelaufen und VK sagt, es wäre für ihn einfacher, er würde den Tisch einfach wieder bei uns abholen! Kommen möchte er jetzt Montag, jedoch würde er die 100 Euro Transportkosten (Kaufpreis Tisch waren 1850 Euro plus 100 Euro Versand) einbehalten. Hätten wir ihn damals nachbessern lassen, hätten wir die 100 Euro nicht bezahlen müssen, da er den Tisch jedoch wieder abholen muss, müssen wir die 100 Euro selber tragen, falls uns das nicht passt, sollten wir zum Anwalt gehen.
Ist das so richtig? Von Nachbessern war nie die Rede (wäre vermutlich bei den Schäden auch gar nicht mgl. gewesen) - er bot sofort von sich an, den Tisch neu zu liefern - jetzt sollen 100 Euro einbehalten werden für den Transport?
Wie bekommen wir die gesamte Kaufsumme zurück? Wir fühlen uns eh schon etwas verschaukelt - erst werden wir 14 Tage hingehalten und dann nochmal 6 Wochen und wieder keinen neuen Tisch.
Herzlichen Dank für eine schnelle Hilfe,
mfg
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.02.2010 15:37:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 203
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hätte der Verkäufer wie versprochen einen neuen Tisch geliefert, hätte er die dazu erforderlichen Aufwendungen (Transportkosten) selbst tragen müssen.
Die 100 EUR wären nur einmal angefallen und hätten sozusagen die Nachlieferung mit abgedeckt.
Da die von Ihnen gesetzte Frist abgelaufen ist, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Als Schaden sind Ihnen mindestens die 100 EUR Transportkosten entstanden.
Schaden ist aber auch der Mehrbetrag für den anderweitigen Kauf des gleichen Tisches.
Den Schaden in Höhe von 100 EUR können Sie gemäß §§ 437 Ziffer. 3, §280 Abs. 1 und 3 / § 284 BGB (Schadens- bzw. Aufwendungsersatz) verlangen.
Sie können den Tisch solange zurückbehalten bis Ihnen Ihr Schaden ersetzt wird (§ 273 BGB: Wer zur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist, [kann die geschuldete Leistung verweigern], wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen eines ihm durch diesen [Gegenstand] verursachten Schadens zusteht [...].
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.02.2010 15:42:58
Sorry, ich verstehe das nicht - Ihre Antwort ist leider sehr knapp bemessen. Nochmals, beim Kauf haben wir den gesamten Preis von 1850 plus 100 Euro gleich 1950 Euro bar bezahlt. Am MOntag sollen wir nun gegen Herausgabe des Tisches nur 1850 Euro erhalten - oder gar nichts! Das mit dem Schadenersatz verstehe ich nicht - haben wir demnach zusätzlich zum erstatteten Kaufpreis einen Schadenersatzanspruch? Falls ja, und wenn wir hiermit einen Anwalt beauftragen - wer muss die Kosten letztendlich hierfür tragen? Werden diese Kosten dem Verkäufer aufgebührdet, da er sich ja momentan weigert, die komplette Summe incl. der 100 Euro Transportkosten auszuzahlen? Einen Hinweis noch: am Telefon sagte er noch, diesen Rücktritt hätte er schon häufiger machen müssen (!) und die 100 Euro Transportkosten würde er IMMEr einbehalten.
Bitte formulieren Sie "verständlich" und nicht im "Amtsdeutsch", vielen lieben Dank vorab
Sorry, ich verstehe das nicht - Ihre Antwort ist leider sehr knapp bemessen. Nochmals, beim Kauf haben wir den gesamten Preis von 1850 plus 100 Euro gleich 1950 Euro bar bezahlt. Am MOntag sollen wir nun gegen Herausgabe des Tisches nur 1850 Euro erhalten - oder gar nichts! Das mit dem Schadenersatz verstehe ich nicht - haben wir demnach zusätzlich zum erstatteten Kaufpreis einen Schadenersatzanspruch? Falls ja, und wenn wir hiermit einen Anwalt beauftragen - wer muss die Kosten letztendlich hierfür tragen? Werden diese Kosten dem Verkäufer aufgebührdet, da er sich ja momentan weigert, die komplette Summe incl. der 100 Euro Transportkosten auszuzahlen? Einen Hinweis noch: am Telefon sagte er noch, diesen Rücktritt hätte er schon häufiger machen müssen (!) und die 100 Euro Transportkosten würde er IMMEr einbehalten.
Bitte formulieren Sie "verständlich" und nicht im "Amtsdeutsch", vielen lieben Dank vorab
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.02.2010 16:12:51
Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
da auch der Verkäufer den Vertrag rückabwickeln will, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren: Tausch Tisch gegen Kaufpreis.
Die Transportkosten hätten für Sie einen Nutzen/Wert gehabt, wenn Sie einen mangelfreien Tisch erhalten hätten.
Sie können wegen der nutzlos gewordenen Transportkosten diese ersetzt verlangen (auf Rechtsdeutsch: Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz).
Sie können den Kaufpreis plus 100 EUR verlangen.
Die 100 EUR sind Ihr Schaden, weil Sie den Betrag letztlich umsonst bezahlen.
Geben Sie den Tisch gegen Zahlung von nur 1850 EUR zurück, können Sie die 100 EUR einklagen.
2.
Zusätzlich können Sie weitere Schäden ersetzt verlangen, z.B. die Mehrkosten für den Kauf des gleichen Tisches bei einem anderen Händler.
3.
Da sich der Verkäufer in Verzug befindet und schadensersatzpflichtig ist, hat er - letztlich - auch die Rechtsverfolgungskosten (d.h. die Kosten eines Anwaltes, Gerichtskosten) zu tragen.
Das ändert aber nichts daran, dass Sie erst einmal in Vorleistung gegen müssten.
4.
Der Verkäufer hat kein Rücktrittsrecht wegen der Mängel.
Dass bisher niemand wegen 100 EUR vor Gericht gezogen ist, heißt nicht, dass der Anspruch nicht besteht.
Der Verkäufer spekuliert nur darauf, dass diese (geringe) Summe nicht eingeklagt wird.
Ich hoffe, mich nun verständlicher ausgedrückt zu haben.
Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
da auch der Verkäufer den Vertrag rückabwickeln will, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren: Tausch Tisch gegen Kaufpreis.
Die Transportkosten hätten für Sie einen Nutzen/Wert gehabt, wenn Sie einen mangelfreien Tisch erhalten hätten.
Sie können wegen der nutzlos gewordenen Transportkosten diese ersetzt verlangen (auf Rechtsdeutsch: Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz).
Sie können den Kaufpreis plus 100 EUR verlangen.
Die 100 EUR sind Ihr Schaden, weil Sie den Betrag letztlich umsonst bezahlen.
Geben Sie den Tisch gegen Zahlung von nur 1850 EUR zurück, können Sie die 100 EUR einklagen.
2.
Zusätzlich können Sie weitere Schäden ersetzt verlangen, z.B. die Mehrkosten für den Kauf des gleichen Tisches bei einem anderen Händler.
3.
Da sich der Verkäufer in Verzug befindet und schadensersatzpflichtig ist, hat er - letztlich - auch die Rechtsverfolgungskosten (d.h. die Kosten eines Anwaltes, Gerichtskosten) zu tragen.
Das ändert aber nichts daran, dass Sie erst einmal in Vorleistung gegen müssten.
4.
Der Verkäufer hat kein Rücktrittsrecht wegen der Mängel.
Dass bisher niemand wegen 100 EUR vor Gericht gezogen ist, heißt nicht, dass der Anspruch nicht besteht.
Der Verkäufer spekuliert nur darauf, dass diese (geringe) Summe nicht eingeklagt wird.
Ich hoffe, mich nun verständlicher ausgedrückt zu haben.
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