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Frage geschrieben am 18.05.2009 15:38:09

Fehlerhaftes Übergabeprotokoll / Änderungen werden nicht aktzepiert

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2370
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben folgendes Problem:

Zum Zeitpunkt des Übergabeprotokolls duch die Maklerin, hatten wir aufgrund von nicht vorhandenen Lampen und vorgerückter Stunde, sehr schlechte Sichtverhältnisse! Einige Mängel wurden (soweit sichtbar) von der Maklerin notiert, die uns aber dann aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse anbot, weitere Mängel telefonisch durch zu geben, da es sich nur um kleine Mängel handelt und nicht um große Schäden.

Diese wurden 2 Tage später von einer Mitarbeiterin telefonisch notiert, mit der Aussage, uns das korrigierte Protokoll zukommen zu lassen. Desweiteren wurde auch die besagte Maklerin am selben Tag per Telefon informiert.

Trotz mehrmaliger emails mit der Bitte das korrigierte Protokoll zu zusenden, weigert sich die Maklerin dies nun zu tun. Begründung:
Sie unterschreibt keine Mängel, ohne diese gesehen zu haben.

Das korrigierte Protokoll haben wir bis dato nicht erhalten und weigern und auch seitdem die vereinbarte Provision komplett zu zahlen. Eine Teilzahlung von ca. 50% wurde aber bereits von uns geleistet.

Nun meine Frage: Müssen wir die vereinbarte Provision komplett zahlen ohne das korrigierte Protokoll zu erhalten ?

Wie sollen wir uns nun verhalten ?



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Diese Antwort ist vom 18.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.05.2009 16:42:06
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Bei Treuepflicht- und anderen Nebenpflichtverletzungen des Maklers kann dessen Provisionsanspruch verwirkt sein.

Allerdings müsste dann eine derartige Vertragsverletzung seitens des Maklers vorgelegen haben.

Allein wegen der unterlassenen Übersendung des korrigierten Übergabeprotokolls lässt sich meines Erachtens keine Pflichtverletzung konstruieren.

Auch muss die Erstellung eines ordnungsgemäßen Übergabeprotokolls zum Inhalt des vorliegenden Maklervertrages gehören, was sich zum Beispiel dem schriftlichen Maklervertrag, den dazu gehörigen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den sonstigen Verabredungen und Umständen zu entnehmen ist.

Unterstellt, dieses verhält sich derart, gilt folgendes:

Die Maklerin ist zwar nicht verpflichtet, auf Ihre eigenen Angaben zu vertrauen, selbst wenn es kleinere Mängel und Schäden betrifft, Sie aber im diesem Zusammenhang das Recht haben, von der Maklerin selbst eine ordnungsgemäße Wohnungsübergabe, die dann entsprechend dokumentiert ist, zu verlangen.

Nach meiner Meinung wollte die Maklerin gerade kein Schuldanerkenntnis in Bezug auf die von ihr nicht einsehbaren Mängeln und Schäden abgeben, es also nur noch darum gehen würde, dieses auch schriftlich nochmals festzuhalten.

Demgemäß hat die Maklerin dann aber selbst tätig zu werden.

Ich würde also an Ihrer Stelle die Maklerin unter Fristsetzung schriftlich dazu auffordern, nochmals die Immobilie bei entsprechend guten Sichtverhältnissen zu besichtigen und die Mängel pflichtgemäß aufzunehmen.

Nur unter diesem Aspekt steht Ihnen dann auch ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der restlichen Provision der Maklerin zu.

Ein Pflichtverstoß der Maklerin wäre also nur dann gegeben, wenn sie sich nicht um die ordnungsgemäße Protokollierung etwaiger weiterer Mängel und Schäden bemüht, Sie also dann von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen können.

Entsprechendes gilt wie gesagt nur, wenn sich auf irgendeine Art und Weise eine Nebenpflicht nach dem Mäklervertrag ergibt, was die ordnungsgemäße Erstellung des Wohnungsübergabeprotokolls ergibt. Ansonsten hat nämlich der Makler dieses nur für den Eigentümer der Immobilie übernommen, also nur vertretungshalber und nicht im eigenen Namen, als eigene vertragliche Pflicht.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und Ihnen eine erste Einschätzungsmöglichkeit Ihres Falles gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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