Frage geschrieben am 09.08.2010 11:54:30
Fehlerhafte ebay-Auktion vorzeitig beendet
Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1934ich habe am Samstag (07.08.2010) Abend eine 1 Tages Auktion (ab 1€) bei eBay gestartet. 2,5 h nach Begin ist mir aufgefallen, dass ich gar keine Artikelbeschreibung eingefügt hatte, und dass die Überschrift auch noch falsche Angaben über den Artikel enthielt (ich hatte die Überschrift von einer anderen Auktion kopiert, und vergessen anzupassen).
Weil aber in der Zwischenzeit schon jemand auf den Artikel geboten hatte, hatte ich keine Möglichkeit mehr die Überschrift zu editieren. Darum blieb mir nichts anderes übrig, als die Auktion vorzeitig zu beenden. Als Grund habe ich angegeben, dass die Auktion einen Fehler enthielt.
Am Sonntag bekam ich eine email von dem ebaymitglied, was zum Zeitpunkt des beenden Höchstbietender (1€) war. Ich habe ihm mitgeteilt das die Auktion einen Fehler enthielt, und dass ich die Auktion vorzeitig beendet habe.
Heute bekam ich eine neue Nachricht von dem Mitglied:
"Hallo xxx,
Ich habe mit eBay kontakt aufgenommen,nach Sachlage steht
fest,daß mein Gebot rechtens war& ich der höchstbietende zum Zeitpunkt der
Auktion war.
Das heißt das der Artikel nach geltendem Recht und den AGB"s
von eBay mein Eigentum ist!Diesbezüglich werde ich nach eingehender Prüfung
durch eBay unterstützt
und mein Recht durch meine
Rechtsschutz-Versicherung geltend machen.Sie werden von eBay benachrichtigt
und Konseqenzen
haben.Mfg.xxx"
Meine Frage:
Wie sieht die Rechtslage aus?
Wie muss ich mich jetzt verhalten?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich den Artikel für den Preis abgeben muss, es muss dem Mitglied doch klar sein, das der Artikel auf gar keinen Fall für 1€ verkauft worden wäre.
Gruß
Antwort geschrieben am 09.08.2010 12:08:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 326
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ein wirksamer Kaufvertrag über eBay besteht in Ihrem Falle nur, wenn die Auktion durch Zeitablauf beendet worden wäre, nicht aber wenn Sie die Auktion abgebrochen haben, weil Ihnen bei der Bezeichnung und bei der Beschreibung Fehler unterlaufen sind.
Ein Kaufvertrag scheitert bereits dann an der Unbestimmtheit der Kaufsache und erst recht ist der "Käufer" durch den Abbruch nicht Eigentümer geworden.
Sie müssen also weder den Artikel für 1,00 € abgeben, noch haben Sie sonst mit Konsequenzen zu rechnen.
Der Käufer hat zwar grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, wenn ihm durch das Bieten Kosten entstanden sind, dies dürfte aber nicht der Fall gewesen sein, sodass Sie auch in dieser Hinsicht nichts zu befürchten haben.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie eine rechtliche Vertretung wünschen, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 09.08.2010 14:04:54
Sehr geehrte Fragesteller,
Sie sollten aber dennoch, um sicher zu gehen, den Kaufvertrag gegenüber dem Höchstbieter wegen eines Erklärungsirrtums anfechten mit der Begründung, dass Ihnen beim Einstellen des Artikels Schreibfehler unterlaufen sind, die Sie hätten korrigieren müssen, dieses Ihnen aber aufgrund des ersten Gebotes nicht mehr möglich war.
Die Anfechtung sollten Sie unverzüglich erklären, am Besten noch heute.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragesteller,
Sie sollten aber dennoch, um sicher zu gehen, den Kaufvertrag gegenüber dem Höchstbieter wegen eines Erklärungsirrtums anfechten mit der Begründung, dass Ihnen beim Einstellen des Artikels Schreibfehler unterlaufen sind, die Sie hätten korrigieren müssen, dieses Ihnen aber aufgrund des ersten Gebotes nicht mehr möglich war.
Die Anfechtung sollten Sie unverzüglich erklären, am Besten noch heute.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
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