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Frage geschrieben am 18.01.2011 19:04:09

Fehlerhafte Ware ?

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1177
Ich habe für mein Einzelhandelsgeschäft Kinderreithelme gekauft, die speziell für Kinder entwickelt wurden.
Der Kopfumfang soll lt. Helmbeschreibung 44-50cm betragen können.
Der Helm hat die vorgeschriebene EN Norm und hat ein Ce GS Zeichen vom TÜV.
Jetzt stelle ich fest, dass der Helm eine ovale Form hat,an den Schläfen sehr eng geschnitten ist und einen Kopfumfang von max. 46cm zulässt.
Vorausgesetzt, das Kind hat so einen ovalen Kopf.
Meine Reklamation beim Hersteller wurde so kommentiert:
Die Entwicklung der Helmform sei sehr kostspielig, würde vom TÜV geprüft und auch die Angaben zu Kopfumfang (44-50cm) würden vom TÜV festgelegt.
Jetzt habe ich mir die Mühe gemacht, und im Internet recherchiert:
lt. der Zürcher longitudinalen Wachstumsstudie
überschreiten Jungen bereits ab 6 Monaten, Mädchen spätestens mit 1 Jahr den Kopfumfang von 46cm.
Einen Kopfumfang von 50cm aber erst mit 3,5 Jahren.
d.h. der Helm ist fast unverkäuflich, wenn man berücksichtigt, dass es kaum Eltern gibt, die Ihren Kindern einen Helm extra für die ersten 6 Lebensmonate kaufen.
Auch hätte ich den Helm nicht gekauft, wenn ich gewußt hätte, dass der Umfang max. 46cm ist.
Der Hersteller weist meine Reklamation mit dem Hinweis auf die TÜV Prüfung zurück.







Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:


Ihre Rechte sind in den §§ 434, 437 BGB geregelt. Voraussetzung ist, daß bei den Reithelmen ein Sachmangel vorliegt. Sachmangel liegt nach § 434 Abs.1 Nr. 1 BGB vor, wenn der Kaufgegenstand sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Sie haben laut Ihren Angaben Reithelme gekauft die bis zu einer Größe von 50 cm geeignet sind. Wenn die Helme nun kleiner sind dann liegt ein Sachmangel vor, unabhängig von irgendwelchen Behauptungen zu Festlegungen des TÜV.

Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB. Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH NJW 2005, 1348). Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.

Mangelbeseitigung dürfte wohl entfallen, die Helme können nicht geändert werden. Daher können Sie Lieferung von Helmen verlangen, die die vereinbarte Größe besitzen – wegen Nachweisbarkeit am Besten per Einschreiben mit Rückschein.

Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnt können Sie vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurück verlangen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.01.2011 10:13:08

Gilt dies auch für mich als Unternehmer ,der die Ware beim Großhändler gekauft hat ?
Wir beziehen von diesem Großhändler seit vielen Jahren Ware .
Bezüglich der Helme wurde keine besondere Vereinbarung getroffen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.01.2011 10:36:12

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Ja, die oben ausgeführten Rechte gelten auch für Sie als Unternehmer. Sie haben normalerweise nur gemäß § 377 HGB die zusätzliche Auflage, daß Sie etwaige Mängel unverzüglich rügen müssen, also innerhalb von ca. 1-2 Wochen. Allerdings könnte hier auch eine längere Frist in Betracht kommen, da der Mangel nicht ohne weiteres erkennbar war – und der Verkäufer muß sich darauf berufen, Sie sollten also diese Pflicht ohnehin nicht erwähnen.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

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