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Frage geschrieben am 07.02.2011 08:56:08

Fehlerhafte SCHUFA-Einträge schnell löschen

Rechtsgebiet: Kredite | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1161
Sehr geehrte Damen und Herren

In meinem Eintrag hat die SCHUFA leider 2 falsche Adressen und 12 falsche Einträge aufgenommen.
Und eine Inkassofirma hat aufgrund einer Schuld, die nicht meine ist, ein Saldo auf mich eingetragen.
Nun ist meine SCHUFA negativ, aufgrund eines Fehlers, der nicht meiner ist.

Um die Sache für mich noch komplizierter zu machen, entstehen mir persönlich dadurch Kosten, und viel Ärger, da ich genau diese Tage eine Wohnung zum Kauf gefunden habe. Doch mit negativer SCHUFA-Auskunft, werde ich auch keine Finanzierung bekommen, hat mir meine Bausparkasse versichert.
Nun läuft der Reservierungsvertrag meiner Wohnung am Freitag 11.02 aus, und ich drohe nicht nur das sehr gute kaufangebot zu verlieren, sondern auch die 600,-€ für die Reservierung.

Nun habe ich die Frage, inwieweit mich hier ein Anwalt unterstützen kann, um den SCHUFA-Eintrag noch schneller zu bereinigen, und mein Wohnungsangebot zu erhalten.




Antwort geschrieben am 07.02.2011 10:31:40
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Vertragsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Ein Schufa-Eintrag ist zulässig bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten überfälligen Forderungen.
Nach Ihrer Darstellung erfuhren Sie durch die Schufa-Anfragen aus Anlaß der beabsichtigten Aufnahme eines Kredites erstmalig von den Einträgen; Ihnen sind entsprechende offene Forderungen nicht bekannt.
Wenn es noch keinen Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil) über diese Forderungen gegen Sie gibt, kann eine Sperrung der Einträge durch das einfache Bestreiten der Forderungen gegenüber den Gläubigern erreicht werden. Wegen der Eilbedürftigkeit sollten die Schreiben zugleich an die Schufa gesandt werden. Am schnellsten können diese Erklärungen per Fax versandt werden.
Diese Schreiben können Sie selbst aufsetzen. Erfahrungsgemäß kann ein Anwalt Ihrem Anliegen jedoch mehr Nachdruck verleihen. Überdies ist ein Rechtsanwalt in aller Regel erfahrener in solchen Angelegenheiten, so daß diese Schreiben zügiger erstellt werden können. Lehnt der Gläubiger die Sperrung der Schufa-Einträge ab, so käme ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Betracht. Wegen der zu beachtenden Feinheiten empfiehlt sich spätestens hier die Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
Gibt es über die eingetragenen angeblichen Forderungen bereits Ihnen unbekannte Titel, so sehe ich leider keinen Anspruch auf Sperrung/Löschung der Schufa-Einträge, der rechtzeitig zum Ende der Woche durchsetzbar ist.
Hier haben Sie nur die Möglichkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und gegen den Titel das zulässige Rechtsmittel einzulegen. Ob diese Möglichkeit in Ihrem Fall besteht, kann ohne Kenntnis der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Verfahrensstand nicht eingeschätzt werden. Es empfiehlt sich, den Sachverhalt einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen.
Aber selbst wenn gegen die Titel noch vorgegangen werden kann, erscheint die Sperrung/Löschung der Schufa-Einträge bis Ende der Woche ausgeschlossen.

Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



Große Teichstraße 17
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mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.02.2011 10:47:05

Sehr geehrter Herr Morwinsky

Ich erfuhr vom Eintrag Mitte Dezember, als meine Kreditkartenfirma meine Karten deswegen sperrte, und bestreitete diese bei beiden (Inkasso und Schufa) schon seit 2 Wochen.
Vollstreckungsbescheide oder ähnliche Forderungen sind mir bislang nicht zugestellt worden. Was ein Titel ist verstehe ich in ihrer Antwort nicht ganz.

Meine zweite Frage ist: wenn ich durch den ablaufenden Reservierungsvertrag 600,- verliere (was nur wg. dieser Angelegenheit passiert) kann ich diese beim Inkassounternehmen (das heute telefonisch zugegeben hat sich in den Daten geirrt zu haben) oder der SCHUFA selbst einklagen?

Danke und viele Grüße

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2011 12:07:21

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Unter dem Begriff "Titel" sind in diesem Zusammenhang Urkunden zu verstehen, aus denen der Gläubiger gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Dies sind unter anderem Vollstreckungsbescheide und Urteile.

Hat das Inkassobüro bereits eingestanden, daß die Meldung/Eintragung irrtümlich erfolgte, so besteht durchaus die Möglichkeit, zumindest eine Sperrung der Schufa-Einträge zu erreichen.
Erfolgt in dieser Woche keine Sperrung, können Sie grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen das Inkassobüro geltend machen. Ihren Schaden in Höhe von mindestens 600,00 € können Sie selbst einklagen, erst bei einem Streitwert über 5.000,00 € benötigen Sie zwingend einen Rechtsanwalt.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage umfassend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg.

Ralf Morwinsky
-Rechtsanwalt-

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