Fehlerhafte Lieferung
| 10.03.2009 09:58
| Preis:
***,00 € |
Kaufrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
auf einer Messe haben wir per Handschlag einen Posten Textilien von einem deutschen Lieferanten gekauft.
Die Ware wurde angeliefert und per Abbuchung bezahlt.
Jetzt stellt sich heraus, dass das Garn fehlerhaft ist, d.h. die Nähte aufgehen.
Bei einem bisherigen Abverkauf von 10 % haben wir bereits 30% Reklamationen.
Der Verkäufer behauptet jetzt, er habe uns darauf aufmerksdam gemacht, dass es sich um 2.Wahl handeln würde.
Dies ist nicht wahr, dafür gibt es Zeugen. Ausserdem ist die Ware so unverkäuflich und hat nichts mit 2.Wahl zu tun.
Wir wollen jetzt die Abbuchung zurückgeben und den Verkäufer auffordern, die restliche Ware wieder abzuholen.
Was ist zu beachten?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Lieferung
10.03.2009 | 10:14
Antwort
von
Rechtsanwältin Sonja Richter
187 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie haben mangelhafte Ware erhalten. Das bedeutet, daß Ihnen Gewährleistungsansprüche zustehen. Im Rahmen des Gewährleistungsrechts steht Ihnen vorrangig das Recht auf Nacherfüllung (
§ 439 BGB) zu. Das bedeutet, daß Sie in erster Linie von dem Verkäufer die Reparatur (hier wohl nicht möglich) oder die Ersatzlieferung verlangen können. Erst wenn die Nacherfüllung von dem Verkäufer verweigert wird, können Sie von dem Vertrag zurücktreten (vgl.
§ 440 BGB). Ein Rücktritt ist daher zur Zeit noch nicht möglich, es sei denn, Sie hätten vertraglich etwas anderes vereinbart.
Ihrer Schilderung entnehme ich jedoch, daß Ihr Ziel ein Rücktritt vom Vertrag ist. Sie sollten daher so schnell wie möglich die Voraussetzungen hierfür schaffen. Daher empfehle ich Ihnen, den Verkäufer schriftlich unter Fristsetzung dazu aufzufordern, eine mangelfreie Ware zu liefern. Wenn er untätig bleibt oder die Nacherfüllung sogar ausdrücklich verweigert, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Sie sollten auch dies schriftlich erklären und ihn zeitgleich dazu auffordern, die Ware zurückzunehmen. Erst nach der Rücktrittserklärung können Sie den gezahlten Kaufpreis zurückfordern. Daher sollten Sie - wenn das zeitlich noch möglich ist - erst nach dem Rücktritt die Rückbuchung veranlassen.
Am Rande sei darauf hingewiesen, daß den Verkäufer die Beweislast für den Hinweis auf die 2. Wahl trifft.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -